Pressemitteilung StA Nr. 01/2025
Anklage wegen Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit dem Umbau des Ludwigsparkstadions in Saarbrücken
Nach umfangreichen Ermittlungen durch die u.a. für Korruptionsdelikte zuständige Fachdienststelle der Landespolizeidirektion (LPD BEK) hat die Staatanwaltschaft Saarbrücken Anklage zur großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Saarbrücken erhoben gegen einen ehemals für Betriebe bzw. Gesellschaften der Landeshauptstadt Saarbrücken tätigen Rechtsanwalt und einen Bauunternehmer aus dem Landkreis Neunkirchen wegen des Verdachts der wettbewerbswidrigen Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 des Strafgesetzbuchs – StGB), der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) in sieben Fällen sowie der Bestechung bzw. Bestechlichkeit (§§ 332, 334 StGB) in weiteren sieben Fällen.
Den Angeschuldigten legt die Anklage eine wettbewerbswidrige und zudem korruptive Kooperation bei der Auftragsvergabe von Umbauarbeiten des Ludwigsparkstadions in Saarbrücken im Zeitraum 2016 bis 2021 zur Last. Konkret soll der angeschuldigte Bauunternehmer G. dem angeschuldigten Rechtsanwalt W. 395.000,00 EUR Bargeld und weitere Sachzuwendungen (u.a. die unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Sportwagens) zugewandt haben, damit dieser im Gegenzug hierfür dem Bauunternehmen des Angeschuldigten G. Aufträge im Gesamtvolumen von mehr als 7 Mio. EUR beim Umbau des Ludwigsparkstadions verschaffte. Betroffen sind dabei unter anderem die Gewerke Abriss- und Erdarbeiten, Verkehrs- und Außenanlagen und Rasen.
Der Angeschuldigte W. war dabei zunächst durch die Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. deren Betriebe als externer Berater beauftragt worden; später führte er die Projektleitung am Ludwigsparkstadion als verantwortlicher Geschäftsführer einer städtischen Gesellschaft. Aus diesem Umstand resultiert die von der Staatsanwaltschaft angenommene Differenzierung zwischen den Fällen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und den Fällen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit, wobei der Angeschuldigte W. bei Letzteren nach Auffassung der Anklage als Amtsträger tätig wurde.
Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass die Feststellung einer strafrechtlichen Schuld allein den Gerichten vorbehalten ist und die Angeschuldigten bis zu einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelten.
Medienansprechpartner
Oberstaatsanwalt Thomas Schardt
Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Zähringerstraße 12
66119 Saarbrücken