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Geschäftsverteilungsplan Rechtsprechung

Hier finden Sie die gesetzlichen Grundlagen zur Verteilung der richterlichen Geschäfte sowie den daraus resultierenden aktuellen Geschäftsverteilungsplan.


Der Grundsatz des gesetzlichen Richters "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz§ 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz) ist ein wesentliches Prinzip unseres Rechtsystems. Dieser Grundsatz besagt, dass für jedes Verfahren schon vorher feststehen muss, von welchen Richtern es entschieden werden wird. Dadurch soll jede Art von unsachlicher Beeinflussung der richterlichen Zuständigkeit, ja sogar schon der Anschein einer solchen Beeinflussung von vornherein vermieden werden.

Daher hat jedes Gericht einen Geschäftsverteilungsplan, in dem die Verteilung der neu eingehenden Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die Senate bzw. auf die einzelnen Richter geregelt ist, aufzustellen. Dieser Geschäftsverteilungsplan wird  gemäß § 21e Gerichtsverfassungsgesetz jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs durch das Präsidium des Oberlandesgerichts beschlossen. Ferner wird im Geschäftsverteilungsplan die Besetzung der Senate bestimmt und die Vertretung geregelt.

Der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan ist unten auf dieser Seite zum Download eingestellt.

Den Stand entnehmen Sie bitte der Datei. Es handelt es sich dabei um eine Fassung, die speziell für die Veröffentlichung im Internet erstellt wurde und die bei grundsätzlichen Änderungen der Zuständigkeit oder der Besetzung aktualisiert wird. Änderungen, die nur von zeitlich begrenzter Bedeutung sind (Übergangsbestimmungen, vorübergehende Entlastungen und ähnliches), werden dabei nicht immer erfasst.

Bitte beachten Sie, dass sich die rechtlich verbindliche Regelung der Geschäftsverteilung nur aus den bei der Geschäftsstelle hinterlegten Präsidiumsbeschlüssen ergibt!

In frühere Geschäftsverteilungspläne sowie die Beschlüsse über die Geschäftsverteilung oder die Änderung der Geschäftsverteilung des richterlichen Dienstes können Sie auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts Einsicht nehmen. Hierzu wenden Sie sich bitte an:

Saarländisches Oberlandesgericht
Verwaltungsgeschäftsstelle
Tel.: +49 681 501-5350 o. 5196