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Telefonieren im Auto

Ablenkung hinterm Steuer gefährdet die Verkehrssicherheit

Elektronische Geräte im Fokus verschärfter Vorschriften

Unterschiedliche Einflüsse führen zur Ablenkung der Aufmerksamkeit von Autofahrern im Straßenverkehr. So kann schon eine intensive Unterhaltung mit dem Beifahrer die nötige Konzentration auf den Verkehr verhindern. Forschungsergebnissen zufolge sind es jedoch die Blicke auf das Handy, die Autofahrer überwiegend ablenken. Wer beispielsweise bei 50 km/h eine Sekunde lang wegschaut, legt bereits 14 Meter „im Blindflug“ zurück.

Quelle: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn, Die Anzahl der Smartphones ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Neben diesen werden in vielen Fahrzeugen weitere Geräte, die Navigations-, Informations-, Kommunikations-, oder reine Unterhaltungsfunktionen bieten, betrieben. Der Gesetzgeber war deshalb der Ansicht, dass das „Handy-Verbot“ am Steuer in der bisherigen Form zur Unfallverhütung nicht mehr ausreicht. Zum einen sollte die große Vielfalt der technischen Geräte bei einem Verbot stärker berücksichtigt werden, zum anderen haben die Erfahrungen gezeigt, dass das „Handy-Verbot“ von den Verkehrsteilnehmern nicht wirklich ernst genommen wird. Autofahrer, die während der Fahrt telefonieren, gehören vielmehr zum täglichen Bild im Straßenverkehr.

Das bisherige „Handy-Verbot“ wurde aus diesen Gründen mit Wirkung vom 19. Oktober 2017 erweitert und in der Bußgeldandrohung verschärft. Der neue Text des § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  lautet:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.      hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2.      entweder

a)      nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b)     zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.      ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2.      den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3.      stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1.      die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2.      die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

 

Wer als Autofahrer ein elektronisches Gerät in vorschriftswidriger Weise benutzt, muss bei einer Polizeikontrolle mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro, zuzüglich 2 Punkten in Flensburg.

Achtung: Das Verbot gilt auch für Fahrradfahrer, für die der Bußgeldsatz auf 55 Euro erhöht wurde.

 

Weitere Informationen über die Verkehrsunfallgefahren mit Hintergrunddaten und kurzen Videos sind auf der Internetseite:  veranschaulicht.

 

Quellenangabe für Fotos auf dieser Seite:

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V., Bonn und ADAC, München