| Polizei | Polizei

Verkehrssicherheitsthemen

Ablenkung

Die Nutzung von Smartphones ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Zudem werden in immer mehr Fahrzeugen eine Vielzahl weiterer elektronischer Geräte, die beispielsweise Navigations-, Informations-, Kommunikations- oder Unterhaltungsfunktionen bieten, betrieben.

Doch die Ablenkung, die bei der Benutzung elektronischer Geräte im Straßenverkehr entsteht, ist gefährlich:

Wer beispielsweise bei 50 km/h eine Sekunde lang wegschaut, legt bereits 15 Meter „im Blindflug“ zurück.

Oftmals sind schwere Verkehrsunfälle die Folge einer Ablenkung - das Landespolizeipräsidium appelliert deshalb an alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, elektronische Geräte nur dann zu benutzen, wenn der Motor abgeschaltet und das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt ist.

Wer als Fahrer oder Fahrerin ein elektronisches Gerät vorschriftswidrig benutzt, muss mit einem Bußgeld und Punkten in Flensburg rechnen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer zudem noch zusätzlich gefährdet werden, erhöht sich das Bußgeld erheblich.

Achtung: auch für alle, die auf einem Zweirad unterwegs sind, gilt: während der Fahrt das Smartphone in der Hose oder dem Rucksack lassen!

Sehen und gesehen werden

Schlechte bzw. ungünstige Lichtverhältnisse, Regen, Nebel, Schnee oder Sturm: nur einige Beispiele von Faktoren, welche hohen Einfluss auf die Sichtverhältnisse im Straßenverkehr haben. "Sehen und gesehen werden!" lautet deshalb die ganzjährig zu beachtende goldene Regel.

Bei schlechten bzw. ungünstigen Lichtverhältnissen rät die Polizei, die Geschwindigkeit an die jeweilige Situation anzupassen und den Sicherheitsabstand zu vergrößern. Zudem sollten die Bremsbereitschaft erhöht und die Beleuchtung eingeschaltet werden.

Die richtige Einstellung der Beleuchtung an Kraftfahrzeugen kann übrigens in den meisten Fällen in einer Kfz-Werkstatt schnell und unkompliziert überprüft werden. Einmal jährlich findet die deutschlandweite „Aktion Lichttest“ (www.aktion-lichttest.de) statt. Das Serviceangebot der Funktionsüberprüfung ist übrigens kostenlos. Das Landespolizeipräsidium unterstützt diese Verkehrssicherheitsaktion!

Doch nicht nur Autofahrerinnen und Autofahrer können die Verkehrssicherheit durch die oben genannten Verhaltensweisen steigern: Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Zweiradfahrerinnen und Zweiradfahrern empfiehlt das Landespolizeipräsidium, im Straßenverkehr stets geeignete, vor allem aber deutlich sichtbare und reflektierende Kleidung zu tragen.

Leben retten - Rettungsgasse bilden

Kommt der Verkehr aufgrund eines Verkehrsunfalls ins Stocken, ist eine Rettungsgasse zu bilden! Oftmals zählt für die Rettungskräfte jede Sekunde!

Die Bildung einer Rettungsgasse ist in § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung gesetzlich geregelt:

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“

Diese Pflicht gilt übrigens für alle Fahrzeuge, also auch für Motorräder, Lkw und Busse.

Eine Rettungsgasse muss deshalb schon bei stockendem Verkehr gebildet und freigehalten werden. Insbesondere gilt es zu vermeiden, nach Passieren des ersten Hilfsfahrzeugs die Lücke wieder zu schließen, da weitere Einsatzfahrzeuge in der Regel folgen.

Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen fahren so weit wie möglich an den linken Fahrbahnrand, alle anderen auf ihrer jeweiligen Spur möglichst weit nach rechts! Eine Rettungsgasse wird also immer zwischen der linken Spur und der rechts danebenliegenden Fahrspur gebildet.

Die wichtigsten Hinweise in Kürze: 

  • Die Rettungsgasse darf ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen befahren werden, dazu zählen:
    • Rettungsdienst
    • Polizei
    • Feuerwehr
    • Abschleppfahrzeuge
  • Das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse ist tabu und wird mit einem Bußgeld geahndet!
  • Bei Annäherung an ein Stauende bzw. bei stockendem Verkehr gilt:
    • Geschwindigkeit verringern!
    • Warnblinklichtanlage einschalten!
    • Rettungsgasse bilden!
    • Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten!
    • Rettungsgasse freihalten!

Sicherer Schulweg

Ob zu Fuß, im Auto, mit dem Bus oder der Bahn: jeder Schulweg ist anders. Kinder sind übrigens im Straßenverkehr häufig besonderen Gefahren ausgesetzt: oft müssen Fahrbahnen an mehreren Stellen überquert, an der Bushaltestelle auf den Bus gewartet bzw. in einen Bus ein- und ausgestiegen sowie der Schulweg in der Dämmerung zurückgelegt werden.

Die Polizei des Saarlandes legt großen Wert auf die Sicherheit der Kinder im Straßenverkehr und führt deshalb nicht nur zu Schulbeginn Überprüfungen, wie beispielsweise Geschwindigkeits- und Schulbuskontrollen, durch. Im Rahmen der Kontrollen spielt auch die richtige Sicherung von Kindern im Auto eine große Rolle: Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen, werden hinsichtlich der richtigen Sicherung der Kinder durch die Verkehrssicherheitsberaterinnen und –berater des Landespolizeipräsidiums beraten und bei der Auswahl der richtigen Rückhalteeinrichtung („Kindersitz“) unterstützt. Die Verkehrssicherheitsberaterinnen und –berater des Landespolizeipräsidiums besuchen zudem verschiedene Schulen, um mit den Kindern die Gefahren des Schulweges zu besprechen und im Umfeld der Schulen auch praktische Übungen im realen Straßenverkehr durchzuführen.

Was ist außerdem zu beachten, damit die Kinder den Schulweg sicher bewältigen? Die nachstehenden Hinweise des Landespolizeipräsidiums zeigen Beispiele, die zu einem sicheren Schulweg der Kinder beitragen:

  • Elterliche Verkehrserziehung durch kindgerechte Unterweisungen zu Themen im Straßenverkehr, beispielsweise hinsichtlich des sicheren Überquerens einer Straße, Lernens von Verkehrszeichen, Verhaltens in einer Gruppe etc.
  • Erstellen von sog. „Schulwegplänen“ zum Aufzeigen der sichersten Wege zur Schule, insbesondere zur übersichtlichen Darstellung von Querungsstellen (Ampeln, Zebrastreifen) und zur Beschreibung der empfohlenen Wegstrecke.
  • Tragen von witterungsangepasster und reflektierender Kleidung.
  • Auswahl des richtigen Kindersitzes zum sicheren Transport des Kindes.

Weitere Tipps und Hinweise für Kinder, Eltern und auch Lehrpersonal geben die regionalen Verkehrssicherheitsberaterinnen und –berater des Landespolizeipräsidiums.

Richtige Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen

Ein Blick in die Verkehrsunfallstatistik verrät, dass eine der unfallträchtigsten Art der Fortbewegung von Kindern die Mitfahrt im Kraftfahrzeug ist. Zur Vermeidung von schweren Unfallfolgen sind Kinder deshalb in allen Kraftfahrzeugen – also beispielsweise auch bei einer nur kurzen Mitfahrt im Fahrzeug der Großeltern oder im Taxi - unbedingt mit Kindersitzen zu sichern! 

Wichtig hierbei ist, dass die Kindersitze (auch Rückhalteeinrichtungen genannt) vorschriftsmäßig eingebaut und gemäß den Herstellerangaben verwendet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Einbau der Rückhalteeinrichtungen auf den Vordersitzen eines Fahrzeugs. Zudem muss beachtet werden, dass die Rückhalteeinrichtung auf das jeweilige Gewicht des Kindes abgestimmt ist. Nur dann ist eine sichere Funktion gewährleistet.

Kindersitze werden in fünf Gewichtsklassen unterschieden:

  • Klasse 0

Körpergewicht von weniger als 10 kg 

  • Klasse 0+

Körpergericht weniger als 13 kg 

  • Klasse I

Körpergewicht von 9 kg bis 18 kg 

  • Klasse II

Körpergewicht von 15 kg bis 25 kg 

  • Klasse III

Körpergewicht von 22 kg bis 36 kg 

Zur grundsätzlichen Kindersicherungspflicht schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen (für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind) nur dann mitgenommen werden dürfen, wenn amtlich genehmigte und für das Kind geeignete Kindersitze genutzt werden. Ältere oder größere Kinder müssen den Sicherheitsgurt des Fahrzeugs nutzen.

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr dürfen ausnahmsweise auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Rückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht. Ein Kind kann dann ausnahmsweise mit dem vorhandenen Beckengurt in der Mitte der Rückbank eines Fahrzeugs gesichert werden, wenn die beiden äußeren Sitzplätze bereits durch Kindersitze belegt sind und eine weitere Rückhalteeinrichtung keinen Platz mehr hat.

Tipps des Landespolizeipräsidiums:

  • Amtlich genehmigte Kindersitze sind stets mit einem Prüfsiegel versehen und an den ECE-Zulassungen 44 (UN ECE Reg. 44) bzw. 129 (UN ECE Reg. 129 i-Size) zu erkennen.
  • Für Kinder bis zu zwei Jahren ist ein Transport mittels eines „Reboarders“ (rückwärtsgerichteter Kindersitz) empfehlenswert!
  • Eine mangelnde Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen birgt ein hohes Gefahrenpotential und zieht in der Regel ein Bußgeld mit sich. Bei einem Verkehrsunfall sind zudem straf- und schadensersatzrechtliche Haftungen möglich.

Elektrokleinstfahrzeuge

Der Trend zur urbanen Mobilität ist ungebrochen: immer mehr Verleihfirmen bieten Elektrokleinstfahrzeuge – im Volksmund häufig „E-Scooter“, „Monowheels“ oder auch „Segways“ genannt – in deutschen Städten an. Zudem entscheiden sich viele Berufstätige, die sich normalerweise auf ihrem Weg zur Arbeit mit dem Auto durch überfüllte Innenstädte quälen müssen, dafür, die letzten Kilometer („last miles“) mit einem Elektrokleinstfahrzeug zurückzulegen.  Doch leider kommt es immer wieder bei der Nutzung solcher Fahrzeuge zu Unfällen.

Doch was muss bei der Nutzung eines solchen Fahrzeugs überhaupt beachtet werden? Das Landespolizeipräsidium stellt die wichtigsten Hinweise in der nachstehenden Übersicht zusammen:

  • Das generelle Mindestalter zur Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs ist 14 Jahre.
  • Elektrokleinstfahrzeuge sind versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge: zu Fahrbeginn muss stets der aktuelle Versicherungsschutz anhand des Kennzeichens überprüft werden. Zugelassen zur Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum sind zudem nur solche Modelle, für die eine Typgenehmigung des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt.
  • Die Nutzung elektronischer Geräte (z. B. Handys, Smartphones) während der Fahrt ist strikt verboten.
  • Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg Ist kein Radweg vorhanden, müssen sie auf der Fahrbahn geführt werden.
  • Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht keine Helmpflicht.

ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Das Tragen eines geeigneten Schutzhelmes wird dringend empfohlen und kann bei einem Unfall vor schweren Folgen schützen.

  • Nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel kann der Führerscheinverlust drohen! Für das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Auto Fahrende.
  • Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt Die Mitnahme einer weiteren Person ist nicht zulässig.
  • Regionale Informationen der Städte (lokale Verordnungen) und der Verleihfirmen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind zu beachten.

Zudem sollte sich die Fahrerin / der Fahrer in aller Ruhe mit dem neuen Fortbewegungsmittel vertraut machen. Dazu gehört zwingend das Üben von

  • Auf- und Absteigen,
  • Anfahren,
  • Bremsen und
  • Lenken

Die ersten Fahrten sollten zudem auf wenig befahrenen Streckenabschnitten bzw. in ruhigeren Verkehrsbereichen durchgeführt werden, damit die sichere Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs erlernt werden kann.

Informationsflyer zu Elektrokleinstfahrzeugen (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Senioren

Die eigene Wahrnehmung (insbesondere die Seh- und Hörkraft) sowie die Aufmerksamkeit bzw. Reaktionsfähigkeit sind zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr unerlässlich. Mit zunehmenden Alter reduzieren sich die körperlich-geistigen Wahrnehmungen jedoch zwangsläufig, weswegen beispielsweise Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Gefahrensituationen entstehen können.

Gerade deshalb ist es aus Sicht des Landespolizeipräsidiums unerlässlich, die eigenen körperlich-geistigen Fähigkeiten zu reflektieren und angepasst kontrollieren zu lassen, beispielsweise im Rahmen einer augenärztlichen Untersuchung.

Ein Blick in die Verkehrsunfallstatistik verrät, dass Senioren nicht überdurchschnittlich viele Verkehrsunfälle verursachen – jedoch ergibt sich eine besondere Auffälligkeit im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn: in überdurchschnittlich vielen Fällen, bei denen ältere Menschen als zu Fuß Gehende verletzt wurden, lag ein falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn vor.

Was kann dagegen unternommen werden? Die Polizei des Saarlandes gibt folgende Tipps zur Vermeidung von Gefahren:

Zu Fuß Gehende Senioren:

  • Straßen nur an den dafür vorgesehenen Stellen überqueren, wie beispielsweise an Ampelanlagen, Fußgängerüberwegen etc.
  • Gerade in der Dämmerung bzw. bei Dunkelheit ausschließlich helle Kleidung Ggf. können zudem Reflektoren in die Kleidung integriert werden.
  • Ein- und Ausfahrten sollten stets beobachtet werden.
  • Die Nutzung einer der Straße abgewandten Seite des Gehwegs erhöht die Verkehrssicherheit.

Auto Fahrende Senioren:

  • Regelmäßige Hör- und Sehtests zur Überprüfung der eigenen Leistungs- und Wahrnehmungsfähigkeit.
  • Sitz und Rückenlehne auf die jeweilige eigene Beweglichkeit einstellen, damit eine bestmögliche Rundumsicht im Fahrzeug ermöglicht wird.
  • Auswahl eines auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmten Fahrzeugs, zum Beispiel im Hinblick auf die Rundumsicht und dem Vorhandensein hilfreicher Fahrassistenzsysteme (Einparkhilfe, Spurhalteassistent etc.).
  • Teilnahme an Sicherheits- und Gefahrentrainings zum Erlernen situationsangepasster Reaktionen

Weitere Tipps und Hinweise zur sicheren Mobilität im Alter geben auch die regionalen Seniorensicherheitsberaterinnen und –berater.

Pedelec / S-Pedelec / E-Bike

Bei dem Begriff „E-Bike“ kommt es sowohl in der Bevölkerung und den Medien, aber auch der Politik und Versicherungswirtschaft zu Unsicherheiten, da sich im allgemeinen Sprachgebrauch der auch international übliche Ausdruck „E-Bike“ für alle Arten von Elektrorädern eingebürgert hat. Nichtsdestotrotz ist genaue Unterscheidung wichtig, beispielsweise aus Anlass der Überprüfung der Zulassungs- oder Fahrerlaubnispflicht.

 Mit der nachstehenden Übersicht wird eine Unterscheidung der einzelnen Fahrzeuge erleichtert:

  • Pedelec (PedalElectric Cycle)

Fast 95 Prozent aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder sind dieser Klasse zuzuordnen. Pedelecs unterstützen die Fahrerin / den Fahrer bis maximal 25 km/h, die Nenndauerleistung des Motors beträgt max. 250 Watt.

Pedelecs müssen nicht zugelassen und fahrzeugversichert sein. Eine Helm- und Fahrerlaubnispflicht bestehen ebenfalls nicht.

Zu beachten ist jedoch, dass alle in der Europäischen Union verkauften Pedelecs eine EU-Konformitätserklärung inkl. CE-Kennzeichnung benötigen.

  • S-Pedelec

S-Pedelecs sind die sogenannte „schnelle Klasse“ der Pedelecs: diese Fahrzeuge unterstützen bis zu 45km/h. Nach der neuen EU-Typengenehmigung (EU-Verordnung Nr. 168/2013, gültig seit 2017) können die S-Pedelecs bis zu 4 kW maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung erbringen.

S-Pedelecs müssen fahrzeugversichert sein; zudem muss die Fahrerin / der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse AM (enthalten bei der Fahrerlaubnisklasse B) sein. Ein geeigneter Helm muss getragen werden.

Die Zulassung eines S-Pedelecs erfordert zudem eine Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts.

Wichtig: im Gegensatz zum Pedelec gelten für die Nutzung der S-Pedelecs häufig verschärfte Regeln, beispielsweise hinsichtlich der Promillegrenze.

  • E-Bike (Elektro-Leichtmofa / Kleinkraftrad)

Der Marktanteil dieser Fahrzeugklasse ist sehr gering – E-Bikes zeichnen sich durch eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h bei einer Nenndauerleistung des Motors von max. 500 Watt aus. Im Gegensatz zum Pedelec bzw. S-Pedelecs ist im Fahrbetrieb kein Einsatz eigener Muskelkraft notwendig, die Leistungssteuerung erfolgt per Gasgriff.

Die Nutzung eines E-Bikes setzt das Mindestalter von 15 Jahren sowie mindestens den Besitz der „Mofa-Prüfbescheinigung“ voraus. E-Bikes müssen zudem im Rahmen eines Versicherungskennzeichens zugelassen sein. Ein geeigneter Motorradhelm muss getragen werden.

Motorisierte Zweiräder

Die Motorradsaison beginnt …

Mit dem Frühjahrsbeginn und den steigenden Temperaturen beginnt auch wieder die Motorradsaison. Den Krad – Fahrenden juckt es in den Fingern und alle freuen sich auf den Start in die neue Saison.

Entscheidend ist, dass es vom Motorradfahrer zu einem hohen Prozentsatz selbst zu beeinflussen ist, ob er wieder gesund und sicher nach Hause kommt. Bei ca. 2/3 aller Unfälle mit getöteten Motorradfahren war der Biker selbst der Verursacher.

Wichtig !! ist es zunächst einmal, das Motorrad fit für die neue Saison zu machen. Sind die Reifen noch gut, wie sieht es mit dem Öl und den Bremsen aus, muss das Krad zum TÜV. Ein Kundendienst gibt dir Sicherheit, ob dein Motorrad für die Saison gerüstet ist.

Als weiterem Aspekt sollte der Schutzausstattung der Fahrerinnen und Fahrer große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Kleidung sollte Protektoren an den wichtigsten Stellen enthalten und man sollte zu Beginn der Saison auch mal überprüfen, ob der Helm vielleicht nicht zu alt geworden ist und durch einen Neuen ersetzt werden sollte. Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass eine gute Erkennbarkeit Leben retten kann. Sollte die Kleidung selbst nicht reflektierend sein, wäre es von Vorteil, eine Warnweste über der Kleidung zu tragen.

Nachdem diese Punkte abgehakt sind, kann es wieder auf die Straße gehen.

Aber !! sollte man daran denken, dass die Witterungsbedingungen noch ihre Tücken haben können. Nachts ist es oft noch kalt und gerade früh morgens können die Straßen noch rutschig sein. Der Winter kann auch seine Spuren im Fahrbahnbelag hinterlassen haben, Schlaglöcher sind für Motorrad – Fahrende sicher eine größere Gefahrenquelle, als sie es für PKW darstellen.

Gerade überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit ist die häufigste Ursache für einen Sturz. Die Fahrerinnen und Fahrer sollten sich bewusstmachen, dass sich das Fahrgefühl nach den Monaten, auf denen man auf das Motorrad verzichten musste, erst wieder zurückkehren muss. Also schön langsam wieder an das Motorradfahren gewöhnen. Eine gute Möglichkeit, das Fahrgefühl und Routine wieder zu erlangen, bieten natürlich die vielfältigen Möglichkeiten, an einem Fahrsicherheitstraining teilzunehmen, das von vielen Automobilclubs angeboten wird.

Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, in gefährlichen Situationen oder auf unvorhersehbare Ereignisse richtig reagieren zu können.

Also !! lieber defensiv, immer vorausschauend fahren und dabei sicher ankommen!!

In diesem Zusammenhang sollte man sich auch erinnern, dass sich auch die anderen am Straßenverkehr Teilnehmenden wieder an die Motorräder gewöhnen müssen. Nicht wenige haben ein Problem mit der rechtzeitigen Erkennbarkeit der Motorradfahrenden. Signalfarben an Kleidung und Helm erhöhen die Wahrnehmbarkeit als Motorradfahrer und entscheiden mit, ob der Motorradfahrer von anderen gesehen wird.

Darüber hinaus hat es der Motorradfahrer selbst in der Hand, ob auch andere seine Begeisterung teilen können. Durch den Anbau von lauten Auspuffanlagen und durch das Fahren mit hohen Drehzahlen, sowie mit hohen Geschwindigkeiten hat der Motorradfahrer zu verantworten, dass er nicht als gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer gesehen wird.

Aber nicht nur Anwohner und andere Verkehrsteilnehmer können „genervt“ reagieren. Auch die Saarländische Polizei nimmt ihre Verkehrssicherheitsarbeit sehr genau und wird die Situation - vor allem aber „schwarze Schafe“ - im Auge behalten.