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Überfall-/Einbruchmeldeanlagen

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA), allgemein als "Alarmanlagen" bezeichnet, sind als ergänzende Maßnahmen empfehlenswert.

Letztendlich können jedoch nur mechanisch/bauliche Sicherungseinrichtungen Einbrechern einen Widerstand entgegensetzen. Die Planung und Installation einer ÜMA/EMA sollte daher möglichst so erfolgen, dass bei einem Einbruchversuch die Alarmauslösung bereits erfolgt, bevor ein Einbrecher die Sicherungseinrichtungen überwunden hat.

Aufgabe einer Einbruchmeldeanlage

Aufgabe einer Einbruchmeldeanlage ist es, so früh wie möglich einen Einbruch zu erkennen und Alarm auszulösen. Je nach Art und Umfang kann sie

  • Einbrecher abschrecken, so dass es gar nicht erst zu einem Einbruch kommt oder
  • bei erkanntem Einbruch schnell und gezielt hilfeleistende Stellen (zum Beispiel Nachbarn, Wach- und Sicherheitsunternehmen) alarmieren.

Eine aus polizeilicher Sicht geeignete Einbruchmeldeanlage sollte grundsätzlich auch die Möglichkeit bieten, einen Überfallalarm zum Beispiel durch Betätigung eines Überfalltasters auszulösen.

Voraussetzung für die Installation einer Einbruchmeldeanlage sollte grundsätzlich eine Besichtigung des zu überwachenden Objektes durch ein qualifiziertes Errichterunternehmen und ein schriftliches, detailliertes Angebot sein, aus dem eindeutig Art und Umfang

  • der Überwachungsmaßnahmen (zum Beispiel anhand eines Lageplanes),
  • der einzusetzenden Geräte,
  • der Scharfschaltung,
  • der Alarmierung und
  • der Serviceleistungen (zum Beispiel ständige Erreichbarkeit, kurzfristige Störungsbeseitigung, Instandhaltung der Einbruchmeldeanlage) hervorgehen.

Nur wenn diese Angaben vorliegen, haben Sie und gegebenenfalls damit beauftragte Fachleute die Möglichkeit, sowohl vorab als auch im Nachhinein zu überprüfen, ob die angebotene Einbruchmeldeanlage die ihr zugedachte Aufgabe erfüllen kann beziehungsweise bestimmungsgemäß funktioniert. 

Vorstehende Grundsätze gelten auch für Überfallmeldeanlagen.

Was sollten Sie beachten?

Machen Sie die Auftragsvergabe zum Einbau einer ÜMA/EMA unbedingt von einer schriftlichen Erklärung des Errichterunternehmens abhängig, in der dieses bestätigt, dass

  • es seine Qualifikation bei einer entsprechenden Prüfstelle nachgewiesen hat,
  • nur Geräte mit Prüfnummer und Bescheinigung eines anerkannten Prüfinstitutes, zum Beispiel Verband der Schadenversicherer e.V., oder eines anderen nach Euronorm EN 45 000 ff. akkreditierten Prüfinstitutes eingesetzt werden,
  • Planung, Installation und Instandhaltung nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, in der jeweils neuesten Fassung oder vergleichbaren europäischen Normen erfolgen,
  • eine angemessene und verständliche Einweisung in die Bedienung der ÜMA/EMA durchgeführt wird,
  • die zugehörigen Herstellerunterlagen sowie Installations- und Lagepläne (mit eingezeichneten Überwachungsbereichen) und ein Betriebsbuch ausgehändigt werden und
  • ein vierwöchiger Probebetrieb der ÜMA/EMA mit gegebenenfalls erforderlichen Nachbesserungen durchgeführt wird.

Zur Wahrung späterer Rechtsansprüche seitens des Betreibers sind derartige Angaben und gegebenenfalls weitere Vereinbarungen schriftlich niederzulegen.

Neben verkabelten Anlagen werden auch verdrahtungsarme/verdrahtungsfreie ÜMA/EMA (zum Beispiel mit Funkübertragung) angeboten. Auch für diese gelten die vorstehend aufgeführten Grundsätze.

Versicherungsauflagen:

Erfolgt die Installation der EMA zur Erfüllung von Auflagen Ihrer Versicherung, so sind die Richtlinien des Verbandes der Schadenversicherer einzuhalten, um den erforderlichen Versicherungsschutz zu erhalten.

Worauf Sie vor Anschaffung Ihrer ÜMA/EMA achten sollten:

  • Lassen Sie sich über den Aufbau einer Anlage und die an diese zu stellenden Anforderungen durch Fachleute individuell und eingehend beraten.
  • Fordern Sie bei der Auftragsvergabe schriftlich, dass die Planung und Installation der Anlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, in der jeweils neuesten Fassung oder vergleichbaren europäischen Normen entsprechen.
  • Art und Umfang der Anlage sowie deren Sabotagesicherheit gegen Überwindungsversuche müssen dem zugrunde gelegten Gefährdungsgrad entsprechen.
  • Verlangen Sie, dass ausschließlich Geräte eingesetzt werden, die von einer anerkannten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft und zertifiziert sind, das heißt deren Tauglichkeit überwacht wird.
  • Wählen Sie die für Ihr Objekt geeignete Alarmierungsart. Möglich sind unter anderem die örtlich-akustische Alarmierung, die Alarmweiterleitung an hilfeleistende Stellen sowie eine Kombination dieser beiden Alarmierungsarten. Bei örtlicher Alarmierung dürfen die Signalgeber für Täter nur schwer erreichbar sein.
  • Die Anlage ist so zu planen und zu installieren, dass sie nur scharf geschaltet werden kann, wenn sie in allen Teilen funktionsfähig ist.
  • Bestehen Sie zur Vermeidung von Falschalarmen darauf, dass der durch die Anlage überwachte Bereich erst nach Unscharfschaltung betreten werden kann (zum Beispiel durch Verwendung von Scharfschaltungseinrichtungen mit zusätzlicher Verriegelung der Türen).
  • Bei der sogenannten Außenhautüberwachung müssen alle sicherungsrelevanten Öffnungen (zum Beispiel Türen und Fenster) in der Außenhaut des zu schützenden Objektes überwacht werden.
  • Bei der Fallenüberwachung müssen vorwiegend die Bereiche überwacht werden, die ein Täter mit großer Wahrscheinlichkeit betreten wird.
  • Vereinbaren Sie, dass die Anlage in regelmäßigen Abständen von einem qualifizierten Errichterunternehmen gewartet beziehungsweise instand gehalten wird. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die bestimmungsgemäße und zuverlässige Funktion.
  • Beauftragen Sie nur ein Errichterunternehmen, das ständig erreichbar ist und mit einer Störungsbeseitigung kurzfristig beginnen kann

Und denken Sie bitte immer daran:

Bei häufigen Falschalarmen verliert die ÜMA/EMA ihre "Glaubwürdigkeit". Dies hat letztendlich zur Folge, daß im Ernstfall keine Hilfe geleistet oder herbeigeführt wird beziehungsweise dies nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit geschieht. Eine derartige Anlage erfüllt ihren Zweck nicht, sondern verursacht möglicherweise Ärger und Kosten. Nach der Saarländischen Gebührenordnung sind die Einsätze der Polizei bei Falschalarmen gebührenpflichtig. (63,- bis 246,- Euro).

Adressennachweis Anbieter

Die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle benennt Unternehmen, die in der Lage sind, Überfall- und/oder Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA) sinnvoll zu projektieren und fachgerecht zu installieren.
Grundlage für die Aufnahme in diesen Nachweis sind personelle und technische Voraussetzungen, die in einem Aufnahmeverfahren nachgewiesen werden müssen. Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens ist das Landespolizeipräsidium, Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt zuständig.

Die im Adressennachweis aufgeführten Unternehmen verfügen über geeignetes Fachpersonal und über einen ständigen Wartungs- und Instandsetzungsdienst. Sie haben sich verpflichtet, Überfall- und Einbruchmeldeanlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und im Rahmen der geltenden Normen zu installieren, instand zu halten und zu warten.

Soll eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage Gegenstand eines Versicherungsvertrages werden, sind zusätzlich die Richtlinien des Verbandes der Schadenversicherer e. V. zu beachten. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Sachversicherer zu empfehlen.

Rechtsansprüche gegen das Landespolizeipräsidium Saarland können aufgrund der Zusammenstellung und der Aushändigung des Adressennachweises nicht gestellt werden.