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Pressemitteilung 29/21

OVG weist Eilanträge gegen 2G-Regelung zurück

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit zwei Beschlüssen vom 20. Dezember 2021 - 2 B 278/21 und 2 B 280/21 - zwei Eilanträge von Bürgern auf vorläufige Außervollzugsetzung mehrerer Bestimmungen der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung[1] zurückgewiesen. Die Antragsteller, eine saarländische Lehrerin und ein saarländischer Geschäftsmann, hatten sich in Normenkontrollverfahren insbesondere gegen die damit eingeführte 2G-Regelung gewandt und jeweils eine Verletzung in ihren Grundrechten geltend gemacht.

Im Rahmen einer summarischen Prüfung verneint der Senat in beiden Verfahren sowohl eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) als auch der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Abs. 1 GG). Ebensowenig würden das Recht der beiden Antragsteller auf Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verfolgt die Landesregierung mit den angegriffenen Regelungen der Verordnung legitime Ziele. Diese bestünden darin, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Soweit mit den Beschränkungen für Ungeimpfte auch das unausgesprochene Ziel verfolgt werde, diese zu einer positiven Impfentscheidung zu veranlassen, sei dies ebenfalls legitim. Denn durch die Zunahme der Zahl der Geimpften werde die pandemische Lage verbessert. Außerdem würden damit die übergeordneten Ziele gefördert, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Unter Bezugnahme auf das RKI[2] wird in den Entscheidungen weiter ausgeführt, die maximale Reduktion der Übertragungen sei auch notwendig, um die zu erwartende Ausbreitung der Omikron-Variante zu verlangsamen.

Entgegen den Auffassungen der Antragsteller seien die zeitlich befristeten Maßnahmen auch verhältnismäßig. Sie seien erforderlich, weil mildere Mittel, die gleichermaßen geeignet seien, nicht ersichtlich seien. Darüber hinaus sei die beim 2G-Modell vorgenommene Differenzierung zwischen vollständig Geimpften und Genesenen einerseits und noch nicht vollständig geimpften bzw. ungeimpften Personen andererseits nicht willkürlich. Hierfür liege, so der Senat, vielmehr ein sachlicher Grund vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand des RKI böten die COVID-19-Impfstoffe eine hohe Wirksamkeit gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung und gegen eine Infektion mit der Delta-Variante.

[1] §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 1.12.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 1. Dezember 2021, S. 2487) in der Fassung der Verordnungen vom 10.12.2021 (Amtsbl. I, S. 2510) und vom 16.12.2021 (Amtsbl. I, S. 2702)

[2] Robert-Koch-Institut, wöchentlicher Lagebericht zur Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) vom 16.12.2021

Die Entscheidungen werden im Volltext auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes veröffentlicht (dort unter „Wir über uns, aktuelle Meldungen, Spruchpraxis“).

Medienansprechpartner

Stephan Körner
Richter am OVG

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis