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Pressemitteilung 18/21

Eilantrag gegen fortbestehendes Prostitutionsverbot eingegangen

 

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 11.6.2021 ein Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte eingegangen, mit dem diese sich gegen die hierfür fortbestehende uneingeschränkte Betriebsuntersagung beziehungsweise das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen nach der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung[1] wendet (Az. 2 B 156/21). Die Antragstellerin war bereits im August 2020 mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich.[2] Sie macht nunmehr unter anderem eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) gerade mit Blick auf umfangreiche Hygienekonzepte geltend. Außerdem beanstandet sie eine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 Abs. 1 GG) verstoßende Ungleichbehandlung im Vergleich zu der grundsätzlichen Öffnung für andere körpernahe Dienstleistungen. Gleichzeitig weist sie auf großzügigere Regelungen in anderen Bundesländern hin

[1] § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie - VO-CP - in der Fassung vom 10.6.2021, Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10.6.2021, Seite 1571

[2] Pressemitteilung 1274-PM14-20 vom 6.8.2020 zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -

Medienansprechpartner

Stephan Körner
Richter am OVG

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis