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Pressemitteilung 8/20

Normenkontrollantrag von Betreibern eines Bordellbetriebs gegen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

 

Beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ist am 26. Mai 2020 ein Normenkontrollantrag (Eilverfahren und Hauptsacheverfahren) von Betreibern einer Prostitutionsstätte (Antragsteller) gegen das Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in § 7 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingegangen (Aktenzeichen 2 B 201/20 und  2 C 200/20).

 

Die Antragsteller sind der Auffassung, das absolute Verbot der Prostitution und von Prostitutionsstätten sei mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu rechtfertigen.  Es liege insbesondere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen körpernahen Dienstleistern wie Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios und Massagesalons vor, für die in der Rechtsverordnung eine Zulassung mit geeigneten Hygieneanforderungen vorgesehen sei. Bei Beachtung und Anwendung des von den Antragstellern entwickelten umfangreichen Schutz- und Hygienekonzeptes bei der betrieblichen Ausübung sei ein vollständiges Verbot ihres Gewerbes unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten.

 

 

 

Medienansprechpartner

Martine Vohl
Richterin am OVG

Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis