Photovoltaik auf Agrarflächen
Hinweis zur aktuellen Gesetzgebung (16.05.2024):
Für PV-Freiflächenanlagen, deren Betreiber eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG) erhalten, sieht das EEG mit dem am 16.05.2024 in Kraft getretenen „Solarpaket I“ eine umfassende Reform vor.
Bis zum „Solarpaket I“ konnten die Landesregierungen im Rahmen einer Rechtsverordnung festlegen, dass für ihr Landesgebiet Gebote für PV-Freiflächenanlagen berücksichtigt werden können, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen.
Das Saarland hat mit der „Verordnung für PV auf Agrarflächen (VOEPV)“ von dieser Regelung Gebrauch gemacht und eine Angebotskulisse über das Geoportal zur Verfügung gestellt.
Die nun über das EEG (§37 Abs. 1 Nr. 2 h und i) in Kraft getretene Änderung sieht eine „opt-out“ Regelung bezüglich Zuschlägen für Gebote (Ausschreibungen 1. Segment – BNetzA) auf Flächen in landwirtschaftlichen benachteiligten Gebieten vor. Damit müssen nach neuer Regelung die Länder aktiv tätig werden um benachteiligte Gebiete aus der EEG-Förderkulisse herauszunehmen. Hierzu können sich die Länder an definierten Schwellenwerten und Ausschlussflächen orientieren.
Weiterhin werden im „Solarpaket I“ (§§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG) neue Mindestkriterien definiert, die künftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen gelten, wobei mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt werden müssen.Die Flächen der Angebotskulisse aus der VOEPV stellen weiterhin aus landesplanerischen und naturschutzrechtlichen geprüften Aspekten geeignete Gebiete zur Umsetzung einer PV-Freiflächenanlage dar. Die Landesregierung prüft im Kontext zur Zeit die Änderung der VOEPV bzw. die Neuregelung von Seiten des Landes, bis dahin wird auf die aktuell gültige Bundesgesetzgebung im EEG verwiesen.
Bei Rückfragen steht das Referat Grundsatzfragen der Energiepolitik zur Verfügung.
Die Landesregierung hat im Dezember 2018 von der nach Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG 2017 möglichen Verordnungsermächtigung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen (VOEPV) auf sog. „benachteiligten Gebieten“ nach EU-Definition Gebrauch gemacht. Das EEG 2017 räumt den Ländern erstmals die Möglichkeit ein, die Flächenkulisse für die Errichtung von Solaranlagen um Acker- und Grünlandflächen (weite Landstriche, in denen Landwirtschaft nur unter erschwerten Bedingungen oder mit verminderten Erträgen möglich ist) zu erweitern (sog. Länderöffnungsklausel). Die Flächen der Verordnung ermöglicht den Zugang zu einer Förderung in den benachteiligten Gebieten und somit eine Teilnahme an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur im Rahmen des EEG.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern hat sie über die Beteiligung der wesentlichen Akteure an einem runden Tisch im Vorfeld eine „Angebotskulisse“ definiert, die bereits eine Vorabprüfung wichtiger Auschlusskriterien beinhaltet. Bei der Öffnung der Flächenkulisse wurden insbesondere landesseitig alle Belange der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes und des Trinkwasserschutzes gewahrt. Von ursprünglich 57.000 ha benachteiligter Gebiete verblieben noch 8.300 ha, also rund ein Siebtel.
Über folgendem Link können die Flächen der Verordnung genauer betrachet werden:
Direkt zum GeoPortal Photovoltaik
Link über weitere Informationen zum Ausschreibungssegment der Bundesnetzagentur (BNetzA):
BNetzA Ausschreibungen Solar Freifläche
FAQ
Was sind benachteiligte Gebiete?
Die benachteiligten Gebiete kommen aus dem EU-Agrarförderrecht. Die Lage in benachteiligtem Gebiet ist Basis für bestimmte Ausgleichszahlungen an Landwirtschaftsbetriebe. Das EEG ermöglicht den Bundesländern, sich an dieser Kategorie zu orientieren und solche Flächen für vergütungsfähige Solaranlagen freizugeben. Hiervon hat das Saarland Gebrauch gemacht und Gebiete, die nicht besonders ertragreich sind sowie keinem Schutzzweck unterliegen, freigegeben.
Wie stellt sich die Flächenkulisse der VOEPV zusammen?
Die Flächenkulisse der VOEPV wurde in verschiedenen Abstimmungsrunden mit den berührten Ressorts, aber auch auf der Grundlage der Beteiligung der Kommunen und von Trägern öffentlicher Belange entwickelt.
Grundsätzlich ausgeschlossen wurden von naturschutzrechtlicher Seite:
- Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete,
- Kerngebiete des Naturschutzgroßprojektes „Landschaft der Industriekultur Nord“,
- Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Bliesgau,
- Flächen mit hoher und sehr hoher Bedeutung für den Naturschutz gemäß Darstellung im Landschaftsprogramm Saarland,
- Landschaftsschutzgebiete,
- Wald sowie
- weitere gemäß aktueller Datenlage aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes schutzwürdige Flächen (geschützte Biotope gem. 30 BNatSchG sowie Vorkommen seltener und gefährdeter Arten),
- Flächen die „seltene Ackerwildkrautgesellschaften“ beheimaten,
- Flächen mit Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie und
- geschützte Landschaftsbestandteile.
Darüber hinaus wurden folgende (sich zum Teil mit den naturschutzrechtlichen Flächen überlagernden) Festlegungen aus dem Landesentwicklungsplan ausgeschlossen:
Vorranggebiete
- für Freiraumschutz,
- für Naturschutz,
- für Landwirtschaft,
- für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen,
- für Forschung und Entwicklung,
- für Windenergie,
- für Grundwasserschutz (nur Schutzzone B, Schutzzonen I und II),
- für Hochwasserschutz und
- Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen.
Allerdings gab es in Einzelfällen auch Ausnahmen, die eine Aufnahme dennoch ermöglichten (z.B. bereits durchgeführte Zielabweichungsverfahren zum LEP). Die Kulisse der VOEPV ist als Angebotskulisse zu verstehen. Die genaue Umsetzung und Prüfung der Eignung der Fläche erfolgt im Rahmen des grundsätzlich erforderlichen Bauleitplanverfahrens durch die jeweilige Kommune bzw. im Rahmen der Genehmigungsverfahren.
Welches Ausschreibungsvolumen ist im Saarland verfügbar?
In der Ursprungsrechtsverordnung wurden Gebote bis 100 MWp zu installierender Leistung bezuschlagt. Nach Erreichen des Volumens von 100 MWp wurde mit einer Änderung der Rechtsverordnung das Volumen um weitere 250 MWp erweitert. Damit wurden im Saarland ein Ausschreibungsvolumen von insgesamt 350 MWp für Gebote freigegeben. Davon sind im März 2024 noch rund 170 MWp verfügbar.
Ausschreibungen der BNetzA – Solaranlagen erstes Segment
Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind, (Solaranlagen des ersten Segments) ist ab einer installierten Leistung von mehr als 1.001 kWp nur über eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen möglich.
Die Grundlage für das Saarland bildet die Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik auf Agrarflächen. Mit der VOEPV hat das Saarland Ende 2018 die Flächen in den benachteiligten Gebieten, also weiten Landstrichen, in denen Landwirtschaft nur unter erschwerten Bedingungen oder mit verminderten Erträgen möglich ist geöffnet. Mit der Änderungsverordnung können bis 31.12.2025 weitere 250 MW peak bezuschlagt werden. Die Gebote gelten auf den 7.470 ha nach der Verordnung bestimmten Acker- und Grünlandflächen, sowie auf den weiteren nach EEG geförderten Flächen.
Zu den Gebotsterminen sind/waren Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten des Saarlandes in folgendem Umfang zulässig:
Gebotstermin |
Höchstwert Gebotstermin |
Noch zu vergebendes Kontingent |
Anzahl der Zuschläge im Saarland |
---|---|---|---|
März 2021 |
5,18 ct/kWh |
0 kW (Volumen ausgeschöpft) | |
Juni 2021 |
5,09 ct/kWh |
255.740 kW |
1 |
November 2021 |
5,20 ct/kWh |
242.068 kW |
3 |
März 2022 |
5,55 ct/kWh |
229.575 kW |
4 |
Juni 2022 |
5,69 ct/kWh |
215.026 kW |
1 |
November 2022 |
5,90 ct/kWh |
202.226 kW |
2 |
März 2023 |
7,30 ct/kWh |
190.127 kW |
3 |
Juli 2023 |
6,65 ct/kWh |
177.077 kW |
0 |
Dezember 2023 |
5,47 ct/kWh |
170.077 kW |
2 |
März 2024 |
5,49 ct/kWh |
141.932 kW |
6 (*voraussichtlich) |
Juli 2024 |
*noch nicht veröffentlicht |
Kontakt im Ministerium
Referat F/1
Energiepolitik und Energiewende
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken