Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Niederschlagswasser

In den vergangenen Jahren hat bei der Niederschlagswasserbeseitigung ein Umdenken stattgefunden. Während das Niederschlagswasser von befestigten Flächen zuvor meist in öffentliche Mischwasserkanalisationen eingeleitet wurde, erfolgen heute Regenwasserentflechtungsmaßnahmen, Neubauten von Trennsystemen und dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen. Die Maßnahmen haben zum Ziel, einerseits kommunale Kläranlagen zu entlasten, ihre Wirksamkeit zu erhöhen und diffuse anthropogene Schadstoffeinträge in oberirdische Gewässer zu reduzieren und andererseits die natürliche Wasserbilanz durch Rückführung des Niederschlagswassers in ein Gewässer nahe am Anfallort zu verbessern.
Daher wurde in § 49a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) vorgegeben, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der kommunalen Abwassersatzung oder eines Bebauungsplans vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht auf Grund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist. Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; dies sind insbesondere DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ sowie DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist eine Nutzung des anfallenden Niederschlagswasser, beispielsweise für die Toilettenspülung und/oder Gartenbewässerung, gegenüber dem Verbrauch von Trinkwasser zu bevorzugen.
Das Niederschlagswasser kann jedoch in vielen Fällen auch in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder versickert und damit ins Grundwasser eingeleitet werden. Was hierbei zu beachten ist und in welchen Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 WHG erforderlich ist, können Sie den Informationen in der Downloadbox rechts entnehmen.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ist Fachbehörde sowie Untere Wasserbehörde für Einleitungen von Niederschlagswasser in ein Gewässer und auch Erlaubnisbehörde hierfür, ausgenommen Einleitungen ins Grundwasser (Versickerungen) innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Hier ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV) Erlaubnisbehörde.

Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG sind jedoch immer beim LUA einzureichen.

Als Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bei verschiedenen Verfahren, z.B. Bauanträge, BImSchG-Anträge, beteiligt. Um konkrete Vorhaben hinsichtlich der Entsorgung anfallender Niederschläge beurteilen zu können, wird u.a. ein aussagekräftiger Entwässerungsplan benötigt. (siehe Downloads:  „Anforderungen an einen Entwässerungsplan hinsichtlich der Darstellung zur Entsorgung von Niederschlägen“).

Die erforderlichen Antragsformulare für die wasserrechtliche Erlaubnis finden Sie hier:

Mantelbogen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer

zusätzlich bei Niederschlagswasser

Beiblatt C für Einleitung von Niederschlagswasser

Erfassungsbogen zur Entwässerungssituation eines Grundstücks

Formblatt DWA-M 153

- weitere Formulare bei Niederschlagswasser

Erlaubnisbedürftigkeit von Niederschlagswassereinleitungen in ein Gewässer

Info zur Erlaubnisbedürftigkeit von Niederschlagswassereinleitungen in ein Gewässer

Info „Versickerung von Niederschlagswasser“

Versickerungsversuch

Anforderungen an einen Entwässerungsplan hinsichtlich der Darstellung zur Entsorgung von Niederschlägen

Kontakt:

Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz