Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Arbeitsschutz, Verbraucherschutz

Sprengstoffe

Das Bild zeigt einen ausgebrannten Feuerwerkskörper, der auf dem Boden liegt. Feuerwerkskörper auf dem Boden
Foto: © KYNA STUDIO - stock.adobe.com

Das Sprengstoffrecht gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Einfuhr. Einmal im Jahr verwenden viele Verbraucherinnen und Verbraucher Sprengstoffe, denn auch das private Silvesterfeuerwerk ist betroffen.

Für den sicheren Umgang mit Silvesterfeuerwerk sollten Verbraucherinnen und Verbraucher diese „goldenen Regeln“ beachten:

  • Überlassen Sie das Zünden des Feuerwerks nur den Silvestergästen, die einen klaren Kopf behalten haben.
  • Lagern Sie die Feuerwerkskörper an einem kühlen und trockenen Ort. Kamin, Heizkörper oder in der Nähe vom Tannenbaum sind keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Alle Artikel, die im Zimmer verwendet werden dürfen, wie Tischfeuerwerke, sollten auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe von leicht entzündbaren Stoffen abgebrannt werden. Dies gilt auch für Wunderkerzen.
  • Knaller, Frösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen, Römische Lichter, Sonnen und Fontänen – dürfen nur im Freien abgebrannt werden. Dabei ist der Sicherheitsabstand laut Gebrauchsanweisung unbedingt zu beachten. Außerdem sollten Sie Römische Lichter, Vulkane und Fontänen niemals in der Hand halten. Es versteht sich von selbst, keine Böller und Kleinstfeuerwerk in Richtung von Personen zu werfen!
  • Batteriefeuerwerke haben eine wesentlich größere Effektfülle. Lesen Sie die Gebrauchsanweisung bitte sorgfältig und achten Sie immer auf den ausgewiesenen Sicherheitsabstand!
  • Gehen Sie auf Nummer sicher, und halten Sie einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher bereit. Zum Schutz der eigenen vier Wände heißt es grundsätzlich Türen und Fenster schließen, bevor das Silvesterfeuerwerk im Freien gestartet wird. Balkone eignen sich nicht zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern – wegen der Enge, meist hoher Personendichte und der Gefahr des Funkenfluges.
  • Wichtig ist, dass Raketen senkrecht aufsteigen können und Batterien müssen gerade stehen.
  • Feuerwerk sollte nicht in den Hosentaschen transportiert werden. Generell ist Kleidung kein geeigneter Ort zum Aufbewahren von Feuerwerksartikeln.
  • Sollte es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einem Unfall und/ oder Brand kommen, wählen Sie sofort den Notruf 112 (Rettungsdienst/Feuerwehr).

 Die gefährlichsten Böller sind die, die nicht explodieren!
„Blindgänger“ dürfen niemals ein zweites Mal angezündet werden.

Fassen Sie die nicht explodierten Knallkörper auf keinen Fall an, um nachzuschauen, weshalb sie nicht gezündet haben. Nach ausreichend Wartezeit (ca. 15 Minuten) kann der Blindgänger mit Wasser endgültig „entschärft“ werden.

Allgemeine Hinweise

  • Was darf ich als Verbraucher kaufen?
    Achten Sie bei Feuerwerksartikeln darauf, dass das sogenannte Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2) mit dem CE-Zeichen und einer Registriernummer gekennzeichnet ist (CE 0589-F2-yyyy). In der Mitte der Registriernummer ist die Kategorie angegeben.
  • Wer darf kaufen? – Eltern aufgepasst!
    Kleinstfeuerwerk (Kategorie F1) darf nur an Personen über 12 Jahre, Kleinfeuerwerk (Kategorie F2) nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden.
  • Wo darf gekauft werden?
    Feuerwerk sollte im ortsnahen Einzelhandel erworben werden. Angebote im Internet sind mit Vorsicht zu genießen!
  • Wann darf gekauft werden?
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. an den Verbraucher verkauft werden. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab 28.12. zulässig.
  • Wo darf nicht geböllert werden?
    In der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden (z.B. Scheunen) oder Kirchen, Altersheimen und Krankenhäusern besteht generell "Böllerverbot".
  • ACHTUNG: Das Lagern von Feuerwerk über Silvester hinaus ist keine gute Idee!
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen grundsätzlich nur am 31.12. und 1.1. abgebrannt werden. Ohne Genehmigung dürfen lediglich kleine Mengen in der Originalverpackung an einem sicheren Ort zu Hause gelagert werden.

 Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialforschung BAM zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung allgemein zugelassen sind. Ausnahmen regelt das Gesetz.
 
Inhalte des Sprengstoffgesetzes sind u. a.: Konformitätsnachweise für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie deren Zulassung, gezielte Sprengungen, Verkauf, Lagerung und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, Theater- und Bühnenfeuerwerke, Airbags und Gurtstraffer im Automobilbereich, Umgang mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen z. B. durch Jäger, Freilegen und Bergen von Fundmunition, z. B. Fliegerbomben. Dies alles ist durch das Sprengstoffgesetz und die vier Sprengstoffverordnungen geregelt.

Die Fachaufsicht sowie die Anerkennung für Sachkundelehrgänge nach § 32 1. SprengV liegen im Saarland beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Erforderliche Unterlagen für die staatliche Anerkennung als Lehrgangsträg/in sind folgende:

  • Antrag beim Ministerium für Umwelt, Klima, Agrar, Mobilität und Verbraucherschutz (formlos)
  • Selbstverpflichtung zur Einhaltung der „Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht“ in der jeweils geltenden Fassung
  • Nachweis über die fachliche und pädagogische Eignung des Lehrgangsleiters und der Lehrkräfte Ziffer 2.5.2. Bek. BMI 11. Januar 2018
    • Lehrgangsleiter → persönliche Daten und beruflicher Werdegang einschließlich Ausbildung
      • gegebenenfalls bereits durchgeführte Lehrgänge, gehaltene Vorträge oder Ähnliches
      • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zu pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten
      • (zeitlich und inhaltlich, gegebenenfalls praktische Tätigkeiten)
    • sonstige Lehrkräfte(Dozenten) → persönliche Daten und beruflicher Werdegang einschließlich Ausbildung
      • gegebenenfalls bereits durchgeführte Lehrgänge, gehaltene Vorträge oder Ähnliches
      • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zu pädagogischen und fachlichen Fähigkeiten
      • (zeitlich und inhaltlich, gegebenenfalls praktische Tätigkeiten)
  • Erlaubnis nach § 27 SprengG → Zuständig LUA
  • Befähigungsschein nach § 20 SprengG (ggf.) → Zuständig LUA
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV → Zuständig LUA
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 2 1. SprengV; Ziffer 2.5.4. S. 2 Bek. BMI 11. Januar 2018
    • Personen- und Sachschäden: 2.000.000 €
    • Vermögensschäden:           500.000 €
  • Detaillierter Lehr- und Zeitplan sowie die Zuordnung der jeweiligen Referenten zu den Themen und der Musterlehrplan nach § 33 Abs. 1 bis 3 1. SprengV; Ziffer 2.5.1 Bek. BMI 11. Januar 2018
  • Prüfungsfragen und Antworten einschließlich Bewertung nach § 36 1. SprengV; Ziffer 3.4.2 Bek. BMI 11. Januar 2018
  • Unterlagen, die den Lehrgangsteilnehmern als Lehrmaterial zur Verfügung gestellt werden sollen Ziffer 3.1 Bek. BMI 11. Januar 2018
  • Muster des Fachkundezeugnisses bzw. Teilnahmebescheinigung (bei Wiederholungslehrgängen) Ziffer 2.4 Bek. BMI vom 11. Januar 2018

Der Vollzug des Sprengstoffrechtes im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

Das LUA ist u.a. zuständig für:

  • Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich)
  • Befähigungsschein nach § 20 SpengG (gewerblicher Bereich)
  • Erlaubis nach § 27 SprengG für private Zwecke
  • Genehmigung eines Lagers nach § 17 SprengG sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Treibladungspulver
  • Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 1. SprengV
  • Überwachung von Sprengarbeiten

Das LUA ist ebenfalls Empfänger der Anzeigen nach § 14 SprengG:
Die gilt insbesondere für den Verkauf von Pyrotechnik im Einzelhandel im Rahmen des Silvestergeschäftes und beim Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten.
 
Anzeige und Genehmigungen von Feuerwerken aus besonderen Anlässen nimmt die jeweilige Ortspolizeibehörde entgegen.

Rechtsgrundlagen Sprengstoff

Sprengstoffgesetz (SprengG) (extern)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (extern)

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) (extern)

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (extern)

Bekanntmachung der Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz vom 11. Januar 2018 (extern)(PDF)

Weiterführender Link

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Ansprechpartner

Sebastian Andlefske
Stellvertretender Referatsleiter C/4Technischer Verbraucherschutz, Mess- und Eichwesen

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

S. Lermen-Lenz
Geschäftsbereichsleitung

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken