Thema: Naturschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Umweltschutz, Naturschutz, Tiere und Tierschutz

Arten der FFH-Richtlinie

Neben bestimmten Lebensräumen bezieht sich der Schutz der FFH-Richtlinie auf „Arten von gemeinschaftlichem Interesse". Dies sind insbesondere Arten, die europaweit bedroht, selten oder endemisch sind. Sie werden in den Anhängen II, IV oder V einzeln aufgeführt, wobei eine Art in mehreren Anhängen stehen kann.

Anhang II „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen"

Für diese Arten werden sogenannte "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen. Darüber hinaus werden einzelne Arten als „prioritäre Art" gekennzeichnet. Für ihre Erhaltung kommt der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zu. Unter anderem sieht die Richtlinie eine besondere Behandlung vor, wenn sich ein Vorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte, auf Gebiete mit prioritären Arten bezieht. Bestimmte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bedürfen dann einer vorherigen Stellungnahme der Kommission.

Anhang IV „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse"

Für diese Arten gelten gemäß Art. 12 und 13 FFH-RL bestimmte artenschutzrechtliche Verbote, unabhängig davon, ob die Arten innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes vorkommen. Die Umsetzung dieser Verbote in nationales Recht erfolgt durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In § 7 BNatSchG werden die Arten des Anhangs IV als besonders und streng geschützte Arten definiert. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften, die für sie gelten, finden sich in §44 BNatSchG.

Anhang V „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können"

Anhang V listet Arten auf, die möglicherweise kommerziell genutzt werden, wie beispielsweise mehrere Fischarten, Torfmoose oder Weinbergschnecken. Bei diesen Arten ist die Entnahme aus der Natur zu regeln, sofern dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendig ist.

Arten der FFH-Richtlinie im Saarland

Im Saarland nachgewiesene Arten der FFH-Richtlinie (PDF, 172KB, Datei ist nicht barrierefrei)