Persistente organische Schadstoffe (POPs)
Als Persistent Organic Pollutants - POPs werden organische Chemikalien bezeichnet, die bestimmte Eigenschaften aufweisen. So werden diese Substanzen nur sehr langsam abgebaut und werden deshalb sehr weit transportiert. Sie reichern sich in der Nahrungskette an und besitzen ein toxisches Potenzial für Mensch und Tier.
POPs stellen aufgrund ihrer Eigenschaften ein globales Problem dar. Um den Gefahren durch POPs zu begegnen, wurden internationale Umwelt-Abkommen vereinbart. So wurde das POPs Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution) am 24. Juni 1998 abgeschlossen und trat am 23. Oktober 2003 in Kraft. Das Stockholmer Übereinkommen zu POPs wurde im Mai 2001 abgeschlossen und trat am 17. Mai 2004 in Kraft. Die Stockholm-Konvention ist ein internationales Übereinkommen zur Beendigung oder Einschränkung der Produktion, Verwendung und Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen („Persistent Organic Pollutants“, POPs). In der Europäischen Union kommt seit 2004 die EU Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (POPs-Verordnung) zur Anwendung. In einigen Punkten geht die Verordnung über Verpflichtungen der Stockholm Konvention hinaus, so auf dem Gebiet der Entsorgung POP-haltiger Abfälle.
In der Stockholm Konvention werden verschiedene Chemikalien in den Anlagen A, B, und C aufgelistet.
Anlage A listet die zu eliminierenden POPs auf:
Aldrin, Chlordan, Chlordecone, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexabrombiphenyl, Hexa- und Heptabromdiphenyl Ether, Hexachlorbenzol, Alpha Hexachlorcyclohexan, Beta Hexachlorcyclohexane, Lindan, Mirex, Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB), technisches Endosulfan, Tetrabromdiphenyl Ether und Pentabromdiphenyl Ether, Toxaphen, Hexabromcyclododecan (HBCD), Hexachlorobutadien, Pentachlorophenol sowie dessen Salze und Ester, polychlorierte Naphthaline (eingeschlossen dichlorierte Naphthaline, trichlorierte Naphthaline, tetrachlorierte Naphthaline, pentachlorierte Naphthaline, hexachlorierte Naphthaline, heptachlorierte Naphthaline, octachlorierte Naphthaline)
Anlage B listet die zu beschränkenden POPs auf:
DDT, Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) deren Salze sowie Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF).
Anlage C listet die uPOPs (persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden) auf:
polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), Hexachlorbenzol (HCB), Pentachlorbenzol, polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Naphthaline (eingeschlossen dichlorierte Naphthaline, trichlorierte Naphthaline, tetrachlorierte Naphthaline, pentachlorierte Naphthaline, hexachlorierte Naphthaline, heptachlorierte Naphthaline, octachlorierte Naphthaline).
Ausnahmeregelungen bestehen für die Herstellung und Verwendung einiger der aufgelisteten POPs.
weiterführende Links:
Rechtliche Grundelagen:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken