Thema: Gentechnik und Chemikalien
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gentechnik und Chemikalien

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) in Lacken und Farben

Die englische Abkürzung VOC (Volatile Organic Compounds) bezeichnet eine Gruppe flüchtiger organischer Verbindungen. Diese Stoffe haben einen geringen Dampfdruck und gelangen so sehr leicht in die Luft. Dazu gehören zum Beispiel Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde und organische Säuren, aber auch viele Lösemittel, Flüssigbrennstoffe und synthetisch hergestellte Stoffe und zahlreiche organische Verbindungen, die in biologischen Prozessen gebildet werden.

Farben und Lacke, die auf Lösemittel basieren, können wegen ihres Anteils an leicht flüchtigen organischen Verbindungen umweltschädlich wirken und werden deshalb gesetzlich reglementiert. 2004 wurde die EU-Richtlinie 2004/42/EG der Lösemittelhaltigen Farben- und Lack- Verordnung (ChemVOCFarbV ) in nationales Recht umgesetzt. Zweck der Verordnung – ChemVOCFarbV - ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Zu den Bauteilen zählen z.B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.

Die Verordnung regelt nicht den VOC-Gehalt für gebrauchsfertige Produkte, die eingesetzt werden
• ausschließlich im Rahmen einer von der 31. BImSchG erfassten Tätigkeit, soweit diese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung angezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des BImSchG genehmigten Anlage durchgeführt wird,
• für Restaurierungen und Unterhaltungen von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen,
• von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind (Behördenerlaubnis erforderlich).

Für die Überwachung des Vollzugs der ChemVOCFarbV ist im Saarland das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) zuständig.

weiterführende Links:

Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Umweltbundesamt

Rechtliche Grundlagen:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32004L0042

http://www.gesetze-im-internet.de/chemvocfarbv/index.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken