Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Windenergie

Genehmigung

1. Welche Gesetze sind für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen relevant?

Je nach Größe und Anzahl der Windenergieanlagen werden eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) und eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) benötigt. Die eigentliche Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz beinhaltet allerdings weitere behördliche Entscheidungen und „Genehmigungen“; man spricht davon, dass diese „einkonzentriert“ werden.

Das Zulassungsverfahren nach BImSchG konzentriert in seiner Entscheidung unter anderem die naturschutzrechtlichen Entscheidungen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Saarländischen Naturschutzgesetzes und der Landesverordnungen ebenso mit ein wie bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Entscheidungen.

2. Wer genehmigt Windenergieanlagen?

Für Anlagen höher als 50 m – und solche Anlagen sind die Regel - führt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) das Genehmigungsverfahren durch. Nur für Anlagen, die zwischen 10 und 50 m hoch sind, reicht eine Baugenehmigung durch die Untere Bauaufsicht (UBA). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe benötigen im Außenbereich keine Baugenehmigung, jedoch eine Genehmigung nach §17 (3) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

3. Wie werden die Bürgerinnen und Bürger im Planungs- und Genehmigungsverfahren beteiligt?

Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP) hat nach den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) zu erfolgen. Hier ist die Beteiligung der Bürgerschaft zwingend vorgeschrieben.

Für Windparks ab drei Anlagen wird eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-Vorprüfung) durchgeführt. Ergibt sich aus dieser Vorprüfung die Pflicht zur Durchführung einer UVP, dann sind die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beteiligen (sog. Öffentlichkeitsbeteiligung).

Ergibt sich aus der Vorprüfung keine UVP-Pflicht, wird das Ergebnis öffentlich bekanntgemacht. Eine weitere Bürgerbeteiligung erfolgt in diesem Falle nicht.

Bei Windparks ab 20 Windenergieanlagen ist eine UVP verpflichtend inkl. der Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

4. Welcher Abstand ist zur Wohnbebauung einzuhalten?

Es gibt im Saarland keinen fest definierten Mindestabstand zur Wohnbebauung, der einzuhalten wäre. Der Mindestabstand zur Wohnbebauung richtet sich daher nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der sog. optisch bedrängenden Wirkung. Darüber hinaus können Kommunen im Rahmen der Ausweisung ihrer Konzentrationsflächen im FNP darüber hinausgehende Abstände vorgeben, solange der Windenergienutzung ausreichend Raum verschafft wird.

5. Was ist die Ausschreibung nach dem EEG für Windenergieanlagen?

Mit dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) 2017 wurde die wettbewerbliche Ermittlung der Vergütungshöhe für Windenergieanlagen an Land eingeführt. Seit dem 1. Mai 2017 führt dazu die Bundesnetzagentur Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlagen an Land ab einer installierten Leistung von 751 kW durch. Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung nach dem EEG ist die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Der ermittelte anzulegende Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Zahlungsanspruchs (Marktprämie).

6. Warum ist die Ausschreibung ein projektbezogenes Verfahren?

Voraussetzung für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die in dem Gebot angegebenen Anlagen. Die weit vorangeschrittene Entwicklung eines Projekts zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe soll eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit nach Zuschlagserteilung sicherstellen.
Die Ausschreibung ist daher ein projektbezogenes Verfahren, da die Zuschläge für die Förderung den gemeldeten Genehmigungen zugeordnet werden.

lnk_bundesnetzagentur-wind-onshore_muv

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