Thema: Windenergie
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Windenergie

Auswirkungen

1. Was versteht man unter einer Windenergieanlage?

Eine Windenergieanlage (WEA) ist eine Maschine, die die Bewegungsenergie des Windes in elektrischen Strom umwandelt. Technologisch betrachtet kann eine WEA sehr unterschiedliche Formen annehmen. Für große Leistungen haben sich weltweit die sog. Dreiflügler-Windturbinen durchgesetzt. Mit ihnen lassen sich die höchsten Windenergieerträge bei geringsten Kosten je erzeugter Kilowattstunde erzielen.

Eine Sonderform für windschwache Anwendungen ist beispielsweise der senkrecht stehende Savoniusrotor. Im Bereich der Kleinwindkraftanlagen werden Sonderformen installiert. Sie können Ventilatoren ähneln und wie eine Satellitenschüssel auf dem Dach fixiert werden. Kleinwindanlagen haben nur geringe Erträge und sind allenfalls eine Ergänzung zur „großen Windkraft“ an besonderen Standorten, also etwa dort, wo es kein Stromnetz gibt.

2. Was bedeutet Repowering?

Unter Repowering versteht man den Austausch älterer Windenergieanlagen (WEA) durch neue, leistungsfähigere Anlagen. Dies ist deshalb sinnvoll, weil sich die Technik zur Nutzung der Kraft des Windes immer noch weiter fortentwickelt und Anlagen ermöglicht, die mehr Strom zu niedrigeren Kosten produzieren. Mittel- bis langfristig ist in Ländern, in denen die Windenergienutzung schon eine längere Tradition hat, von einem verstärkten Anstieg des Repowerings auszugehen. Dazu gehört auch Deutschland. Dadurch lässt sich die Stromproduktion deutlich steigern, wie sich am  Beispiel des Windparks Freisen sehr gut zeigen lässt. Dort wurden zwölf alte und leistungsschwächere WEA mit einer jährlichen Stromerzeugung von 12,7 Mio. kWh durch sechs neue leistungsstarke Anlagen ersetzt, die rund 36 Mio kWh Strom erzeugen: Trotz Halbierung der Anlagenzahl verdreifachte sich der produzierte Stromertrag fast durch das Repowering.

3. Wie groß sind ökonomischer und regionalwirtschaftlicher Nutzen von Windenergieanlagen?

Mit Investitionen in WEA sind Arbeitsplätze und Steuereinnahmen verbunden. Kommunen profitieren zusätzlich durch Einnahmen über die Gewerbesteuer. Außerdem sind weitere Erträge möglich, wenn Kommunen selbst WEA errichten und betreiben, sich an solchen beteiligen oder durch die Veräußerung oder Verpachtung gemeindlicher Grundstücke an den Betreiber profitieren. Das EEG 2021 erlaubt es auch, dass die Betreiber von Windenergieanlagen die jeweilige Standortgemeinde an dem finanziellen Erfolg eines Windparks beteiligen können. Aus solchen Erträgen können die Kommunen Projekte finanzieren, die dem Gemeinwohl dienen, wie zum Beispiel die Sanierung von Schulen, Kindergärten oder Sporthallen.

Beteiligen sich Bürgerinnen und Bürger wohnortnah an der Finanzierung von Windenergieanlagen und werden regionale Unternehmen zu Bau und Betrieb der Anlagen herangezogen, entsteht zusätzliche lokale Wertschöpfung zum Wohl der jeweiligen Gemeinden.

4. Machen Windenergieanlagen Lärm?

Ob ein Geräusch als Lärm empfunden wird, ist subjektiv und von vielen Faktoren abhängig. Nur etwa ein Drittel der Belästigungswirkung eines Geräusches lässt sich auf die Geräuschcharakteristik zurückzuführen.

Die Schallemissionen von Windenergieanlagen resultieren im Wesentlichen aus der Drehbewegung des Rotors und auch der mechanischen Bewegung weiterer technischer Komponenten. Die Geräuscheinwirkungen der Windenergieanlagen werden in Immissionsprognosen anhand der spezifischen Schallemissionspegel der zu errichtenden Windenergieanlagen ermittelt und im Genehmigungsverfahren geprüft. Anforderungen an die Durchführung dieser Schallimmissionsprognosen von Windenergieanlagen enthalten die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – TA Lärm) und die Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen (WEA) der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), das auch als Interimsverfahren bezeichnet wird.

Welche Immissionsrichtwerte von den Windenergieanlagen in einem bestimmten Gebiet einzuhalten sind, hängt sowohl von der Baugebietskategorie als auch von der Tageszeit (Tag oder Nacht) ab. Für allgemeine oder reine Wohngebiete etwa gelten niedrigere Immissionsrichtwerte als für Dorf- und Mischgebiete. Treffen verschiedene Gebiete – etwa Außenbereich und reines Wohngebiet – aufeinander, so wird in der Regel ein Zwischenwert gebildet.

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die durch den Betrieb der Windenergieanlage verursachten Geräusche die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung bereits vorhandener (Windenergie-)Anlagen eingehalten werden. Im Genehmigungsbescheid werden die durch die Windenergieanlage einzuhaltenden Immissionspegel als Teilimmissionspegel festgeschrieben.

Zu beachten ist, dass die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte im ungünstigsten Betriebszustand, d. h. wenn die Anlagen am lautesten ist, eingehalten werden müssen. Dieser ungünstigste Betriebszustand wird eher selten erreicht, so dass die tatsächlich von der Windenergieanlage verursachten Geräusche in der Regel unter denjenigen der Immissionsrichtwerte liegen.

Ob die Immissionsrichtwerte in den Wohngebieten eingehalten sind, wird nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage durch eine sogenannte Abnahmemessung überprüft.

5. Welche Rolle spielt der Infraschall?

Physikalisch unbestritten ist, dass Wind in turbulenter Erscheinungsform Anteile an Infraschall, also unterhalb der für den Menschen hörbaren Frequenz von etwa 20 Hz, produziert. Neben diesen natürlichen Windgeräuschen, an die sich der Mensch über Jahrmillionen gewöhnt hat, entsteht durch das Vorbeistreichen von Windflügeln am Mast einer Windenergieanlage oder an den Blattspitzen ebenfalls Infraschall. Infraschall ist jedoch nicht auf Wind oder Windenergieanlagen (WEA) beschränkt. Vielmehr wird er als Sonderfall von Geräuschbelästigungen durch diverse Anlagen berücksichtigt. Der Umgang mit diesen Geräuschen und ihre Begrenzung zum Schutz der Gesundheit von Personen ist im Kapitel 7.3 „Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche“ der TA Lärm dargestellt.

In DIN 45680, auf die die TA Lärm Bezug nimmt, ist darüber hinaus die Wahrnehmungsschwelle (DIN 45680 Entwurf 09/2013) abgebildet. Die von WEA erzeugten Infraschallanteile liegen deutlich unterhalb dieser Schwelle. So wurden z.B. für eine 1 MW- Anlage in Bayern im Abstand von 250 m bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s für die 20 Hz- Frequenz 58 dB gemessen: Die Wahrnehmungsschwelle bei 20 Hz (nach DIN 45680 Entwurf 09/2013) liegt bei 68,5 dB.

6. Welche Auswirkungen haben Windenergieanlagen auf Fauna und Flora?

Der Bau einer WEA führt immer zu Betroffenheiten der Belange des Naturschutzes. Dies kann folgende Teilbereiche des Naturschutzes betreffen:

  • Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
  • Besonderer Artenschutz (§§ 44 ff BNatSchG)
  • Netz Natura 2000 (§§33 ff BNatSchG)
  • Geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 23, 25, 26 und 30 BNatSchG)

Hauptkonfliktfelder ergeben sich im Bereich des Artenschutzes durch die mögliche Betroffenheit von windenergiesensiblen Fledermaus- und Vogelarten und im Bereich der Eingriffsregelung durch erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Die Betroffenheiten werden im Zulassungsverfahren geprüft und entsprechend den rechtlichen Bestimmungen abgearbeitet. Die Vorschriften des Artenschutzes können dazu führen, dass ein Windrad an einem bestimmten Standort nur unter strengen Auflagen genehmigt werden kann, im Extremfall können sie sogar zur Versagung der Genehmigung führen.

7. Welche Rolle spielt das Landschaftsbild?

Zum Landschaftsbild gehören alle wahrnehmbaren unbelebten und belebten Elemente der Erdoberfläche, z.B. alle Ausprägungen der Erdoberfläche wie Berge, Täler, Wälder, Flüsse, Seen, Teiche, Bäche, bedeutsame Einzelbäume und Gehölzgruppen, unabhängig davon, ob sie natürlich entstanden sind oder durch den Menschen verändert wurden. Nach § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer abzusichern.

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Bau, Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage ausgehen, sind zu bewerten, zu minimieren und zu kompensieren. Dies erfolgt im Einzelfall im jeweiligen Zulassungsverfahren. Hierfür wendet die zuständige Naturschutzbehörde fachlich anerkannte Bewertungsschemata an und legt anhand dieser - sofern dies nicht schon aus den vorgelegten Planunterlagen hervorgeht - den Umfang der Kompensationsmaßnahmen fest.

8. Welche Einflussmöglichkeiten gibt es, wenn Windenergieanlagen im benachbarten Frankreich errichtet werden sollen?

Bei der Errichtung eines Onshore-Windenergieprojekts in Frankreich ist eine Baugenehmigung erforderlich. Ferner spielt die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine wichtige Rolle. Danach ist die Berücksichtigung von Umweltbelangen während der gesamten Projektdauer zu gewährleisten.

Die Beschreibung der einzelnen Verfahrensschritte findet sich im französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010)
http://www.naturpark-stephanshausen.de/pdf/Guide_etude_impact_eolien_2010_DT.pdf

Im diesem französischen Handbuch für die UVP von Windparks (Stand 2010) ist im Kapitel „Grenz-überschreitende Effekte“ auch die grenzüberschreitende Beteiligung beschrieben. Das genaue Verfahren ist im französischen Umweltgesetzbuch Art. R. 122-11 geregelt (http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006074220).

Außerdem ist nach der Empfehlung der Regionalkommission Saar-Lor-Lux-Trier/Westpfalz über die gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen für eine erfolgreiche grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der Raumordnung  (von 1998) eine möglichst frühzeitige Unterrichtung und Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen notwendig.

Zuständige Behörde und Kontakt