| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Grundwassernutzung

Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser

Wasser ist ein kostbares Gut. Es wird auf vielfältige Weise, z.B. als Trink-, oder Brauchwasser, zur Gewinnung von Erdwärme usw., genutzt. Das Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Saarländischen Wassergesetz stellt die Rechtsgrundlage dar, die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser als Bestandteile des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass sie vorrangig dem Wohl der Allgemeinheit und des Weiteren dem Nutzen Einzelner dienen.
Jede vermeidbare Beeinträchtigung muss unterbleiben. Der Wasserhaushalt ist so zu ordnen, dass Wasser stets in geeigneter Güte, in der benötigten Menge und am richtigen Ort für die jeweiligen Bedürfnisse zur Verfügung steht.

Wasserrechtlich bedeutsam sind alle Maßnahmen, die geeignet sind, eine nachteilige physikalische oder chemische Veränderung des Grundwassers zu bewirken.
So bedürfen z. B. die folgenden Vorhaben einer wasserrechtlichen Anzeige bzw. Erlaubnis:

Erdaufschlüsse

Erdaufschlüsse, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Merkblatt Erdaufschlüsse

Niederbringung von Bohrungen und probeweises Zutagefördern von Grundwasser

Eine Anzeige ist erforderlich, damit das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz überprüfen kann, inwieweit die vorgesehene Maßnahme Grundwasser nachteilig verändern kann bzw. ob die Wasserrechte Dritter beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist ein Erlaubnisverfahren erforderlich.

Die Anzeige ist formlos in zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str.1, 66119 Saarbrücken zu stellen.

Aus der Anzeige müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Name, Firma, bei juristischen Personen Sitz des Unternehmens, Wohnort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift
  • Erschließungsverfahren (z. B. Bohrung)
  • Voraussichtliche Tiefe
  • Ableitung des geförderten Grundwassers
  • Entnahmemenge in m³/Jahr oder l/s
  • Verwendungszweck

Folgende Unterlagen sind in zweifacher Ausführung beizufügen:

  • Katasteramtliche Flurkarte mit Eintragung des Bohrpunktes und Eigentümernachweis über die in Frage kommenden Grundstücke (eine beglaubigte und eine unbeglaubigte Ausführung)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, sofern sich das Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers befindet
  • Vollmachterklärung bei Antragstellung durch Dritte
  • Übersichtskarte im Maßstab 1:25 000 oder 1:10 000 mit Eintragung des Bohransatzpunktes
  • Erläuterungsbericht mit Angabe über Art, Umfang und Zweck des Vorhabens

Alle Antragsunterlagen sind mit Datum und Unterschrift des Antragstellers oder des Beauftragten zu versehen.

Mit der Niederbringung des Grundwasseraufschlusses darf erst nach Stellungnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz bzw. nach vier Wochen begonnen werden.

Das beauftragte Bohrunternehmen muss als Fachfirma nach dem DVGW-Merkblatt W 120 zertifiziert sein oder als Meisterbetrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein. Die Anerkennung ist dem LUA vor Beginn der Bohrarbeiten vorzulegen.

Rückbau von Brunnen und Grundwassermessstellen

Der Rückbau von Brunnen und Grundwassermessstellen ist rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.
Rueckbau-/Verfüllprotokoll_Brunnen

Brunnenbohrung zur Grundwasserentnahme für private Zwecke

Das dauernde Zutagefördern ist erlaubnisfrei für Haushalte, landwirtschaftliche Hofbetriebe, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

Das Niederbringen der Brunnenbohrung stellt einen Benutzungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 sowie Abs. 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Daher ist eine Erlaubnis für entsprechende Vorhaben zu beantragen.“

Grundwasserentnahme_fuer_private_Zwecke

Dauernde Zutageförderung und Ableitung von Grund- bzw. Quellwasser

Das dauernde Zutagefördern ist erlaubnisfrei für Haushalte, landwirtschaftliche Hofbetriebe, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

Ansonsten ist für das dauernde Zutagefördern oder die Ableitung von Grundwasser ein Antrag auf Erlaubnis zu stellen.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist außerhalb von Wasserschutzgebieten und bis zu einer Entnahmemenge von 2 000 m³/Jahr  bzw. bei Wärmepumpen bis zu einer Leistung von 50 kJ/s das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken. Für alle anderen Anlagen ist das Ministerium für Umwelt (MfU), Keplerstr. 18, 66117 Saarbrücken zuständig. Die  Antragsunterlagen (siehe vorherige Seite) sind über das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzureichen.

Im Fall der Zuständigkeit des LUA werden die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung, bei Zuständigkeit des MfU  in vierfacher Ausfertigung benötigt.  Die erforderlichen Antragsunterlagen lassen sich je nach Vorhaben der unten stehenden Tabelle entnehmen.

AntragsunterlagenTrinkwasser-gewinnungs-anlageBrauchwasser (Gewerbe-betriebe)Ableitung von QuellwasserBetrieb einer Wärmepumpe
formloser Antrag mit Angabe:
Name des Antragstellers,
Firma, bei juristischen Personen
 Sitz des Unternehmens,
Wohnort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift
ggfs. Ableitung des geförderten Wassers
Entnahmemenge in m³/Jahr
Maximalfördermenge in l/s
Verwendungszweck
 x x x x
Erläuterungsbericht mit Angabe über Art, Umfang und Zweck des Vorhabens  x  x  x  x
Vorlage bestehender Wasserrechte (z. B. Niederbringung der Bohrung)  x  x  x -
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang  x  x  x -
Gestattungsverträge bei Benutzung fremder Grundstücke  x  x  x  x
Vollmachterklärung bei Antragstellung durch Dritte  x  x  x  x
Angaben über Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung bis zu 1 km Radius  x  x  x  x
Beschreibung des Ausbaus der Bohrungen  x  x -  x
Beschreibung der Auslegung der Fördereinrichtungen  x  x -  x
Angabe zu Steuerungs- und Messeinrichtungen  x  x  x -
Katasteramtliche Flurkarte mit Eintragung der Gewinnungsanlage(n) und Eigentümernachweis über die in Frage kommenden Grundstücke (eine beglaubigte und drei unbeglaubigte Ausführungen)  x  x  x  x
Bestandspläne (M 1:10000 bzw. M 1:25000)  x  x  x  x
Detaillagepläne (M 1:1000)  x - - -
ggfs. Bauwerksdetailpläne (M1:20)  x  x  x -
Angaben zur Wärmepumpe
Art des Kühlmittels (Sicherheitsdatenblatt)
Menge des eingesetzten Kühlmittels
 - - -  x

Herstellung eines Gewässers in Folge von Freilegung des Grundwassers (z. B. Auskiesung, Teiche im Grundwasser usw.)

Das Vorhaben ist plangenehmigungs- bzw. (bei größeren Eingriffen) planfeststellungspflichtig. Die vorzulegenden Antragsunterlagen sind im Einzelfall mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz abzustimmen.

Nutzung Erdwärme durch vertikale und horizontale Erdsonden

Erdwärme

Bau und wesentliche Änderung von Wasserversorgungsanlagen

Die erforderlichen Antragsunterlagen sollten mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vor Antragstellung abgesprochen werden (s. auch Hinweise zur Wasserversorgung).

 

Für die Beratung in Fragen der Genehmigung der Anlagen stehen Ihnen Mitarbeiter des LUA zur Verfügung.

Kontakt:

Fachbereich 2.1 - Gebiets- und anlagenbezogener Grundwasserschutz