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Anzeige von Erdaufschlüssen

Erdaufschlüsse nach § 49 WHG in Verbindung mit § 36 SWG

Nach § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. § 36 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) sind Erdaufschlüsse, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, einen Monat vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hierzu ist die Anzeige für das Vorhaben spätestens einen Monat vor Baubeginn über nachfolgendem Link mit den entsprechenden Anlagen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einzureichen:

Anzeigenportal-Bohranzeigen

Sollte innerhalb eines Monats nach der Anzeige keine anderslautende Nachricht ergangen sein, darf mit den angezeigten Arbeiten aus wasserrechtlicher Sicht begonnen werden.

Die Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Saarländischen Wassergesetz ersetzt nicht die Verpflichtung der Anzeige nach Geologiedatengesetz (GeolDG) und Bundesberggesetz (BBergG). Sie ersetzt auch keine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Grundwasserbenutzung.

Die Bearbeitung der Anzeige ist gemäß Nr. 703, Ziffer 9.1 der Verordnung über den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses des Saarlandes gebührenpflichtig. Die Gebühr wird auch erhoben bei Ablehnung des Vorhabens. Wird die Anzeige zurückgezogen wird die Gebühr anteilig berechnet.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anzeigepflichten im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 SWG nicht nachkommt handelt ordnungswidrig (§ 141 Abs. 1 Ziffer 6 SWG).

Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Merkblatt:

Merkblatt Erdaufschlüsse

Kontakt:

Fachbereich 2.1 - Gebiets- und anlagenbezogener Grundwasserschutz