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Abwasserabgabe

Nach § 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe), wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Die Abwasserabgabe wird durch die Länder erhoben, im Saarland durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA).

Abwasser im Sinne des AbwAG sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen können auf Antrag mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden, sofern eine bestimmte Frachtminderung dadurch erreicht wird (Antrag nach §10 Abs.3 AbwAG). Auch Aufwendungen für die Errichtung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage nach dem Stand der Technik (SDT) zuführen, können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden, sofern dadurch die Schadstofffracht gemindert wird (Antrag nach §10 Abs.4 AbwAG).

 

Im Formularbereich stehen Informationsblätter für Gewerbe u. Industrie sowie für Kommunen, Erklärungs- und Antragsformulare  zum Downloaden bereit:

Formulare:

Informationen zum AbwAG für Gewerbe und Industrie

Informationen zu § 4 Abs. 5 AbwAG / §127a SWG

Jahresvorerklärung für Schmutzwasser

Jahresvorerklärung für pauschalierte Einleitungen

Vorerklärung ( §4 Abs. 5 AbwAG) von niedrigeren Schmutzwasserwerten  für Zeiträume von mind. 3 Monaten

Jahresnacherklärung nach § 133 SWG

Antrag nach § 10.3 AbwAG auf Verrechnung von Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen

Antrag nach § 10.4 AbwAG auf Verrechnung von Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage (SDT) zuführen

für Kommunen:

Informationen zum AbwAG für Kommunen/EVS

Nachweis für Abgabefreiheit von NW im kommunalen Trennsystem – Prüfung auf  Fehlanschlüsse

Kontakt:

Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz