Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Abwasser aus Industrie und Gewerbe

In Industrie- und Gewerbebetrieben fallen außer Niederschlagswasser und häuslichem Abwasser in der Regel auch Abwässer bei betrieblichen Produktionsprozessen und Vorgängen an.

Niederschlagswasser soll nach Möglichkeit genutzt werden, z.B. im häuslichen Bereich zur Toilettenspülung oder im betrieblichen Bereich wie in einer maschinellen Waschanlage. Sofern Niederschlagswasser nicht oder nicht vollständig genutzt wird, ist Niederschlagswasser vorzugsweise in einen Regenwasserkanal oder in ein Gewässer einzuleiten.
Was dabei zu beachten ist und wann eine Niederschlagswassereinleitung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf, finden Sie im MenüpunktNiederschlagswasser.

Häusliches Abwasser ist hingegen der kommunalen Kläranlage zuzuführen. Sofern dies nicht möglich ist und die Gemeinde dem Grundstückseigentümer für das Anwesen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der kommunalen Abwassersatzung erteilt hat, ist das häusliche Abwasser vor Einleitung in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) in einer vollbiologischen Kleinkläranlage zu behandeln. Die Einleitung bedarf einer Erlaubnis nach § 10 WHG.
Was dabei zu beachten ist, finden Sie im Menüpunkt Kleineinleiter.

Ob betriebliches Abwasser in ein Gewässer oder in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf und welche Anforderungen vor einer Einleitung in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden müssen, hängt von der Abwasserqualität ab. In vielen Fällen ist eine Abwasserbehandlung vor der Einleitung erforderlich.

Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG. Bei verschiedenen Branchen ist auch eine Genehmigung nach § 58 WHG erforderlich, wenn das Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (Indirekteinleitung).

Darüber hinaus ist für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage gegebenenfalls eine Baugenehmigung nach § 48 SWG erforderlich.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist Fachbehörde, Genehmigungsbehörde und Untere Wasserbehörde in Fragen der Abwasserentsorgung und Abwasserbehandlung in Industrie und Gewerbe. Im Rahmen des jeweiligen Verfahrens wird überprüft:

  • ob und welche Abwasserbehandlung erforderlich ist,
  • welche Abwasserbehandlungsanlage(n )zur Behandlung geeignet sind, 
  • ob die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verminderung der Schadstoffe eingehalten werden und 
  • ob die Produktionsanlagen den Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches und zur weitest möglichen Wiederverwendung von Teilströmen entsprechen, damit möglichst wenig Abwasser und Abfall bei einer Produktion entstehen.

Hinweise zu erforderlichen Antragsunterlagen:

Bitte beachten Sie, dass für eine Einleitstelle in ein Gewässer (Direkteinleitung) nur ein Antrag (Mantelbogen zur Einleitstelle) einzureichen ist.

Für jeden Teilstrom, der an dieser Einleitstelle in ein Gewässer eingeleitet werden soll, ist das zutreffende Beiblatt auszufüllen. Für Einzelanwesen, um die es sich bei Industrie- und Gewerbebetrieben handelt, gibt es die folgenden Beiblätter:

  • Beiblatt C für Einleitung von Niederschlagswasser (das Beiblatt C und Informationen finden Sie im Menüpunkt Niederschlagswasser)
  • Beiblatt D für Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage (das Beiblatt D und Informationen finden Sie im Menüpunkt Kleineinleiter)
  • Beiblatt E für Einleitung von betrieblichem Abwasser (das Beiblatt E und Informationen finden Sie auf dieser Seite unter „FORMULARE Industrie und Gewerbe“)
  • Bei Einleitung von betrieblichem Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleitung) und bei Einleitung von betrieblichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) sind die einzelnen Teilströme von betrieblichem Abwasser mit Hilfe von Erfassungsbögen näher zu beschreiben.

Es gibt folgende Erfassungsbögen für betriebliches Abwasser:

  • Erfassungsbogen für Gewerbe und Industrie (bitte verwenden, wenn kein spezieller Erfassungsbogen passt)
  • Erfassungsbogen für KFZ-Betriebe (bitte verwenden, wenn mineralölhaltiges Abwasser anfällt, auch wenn es sich bei dem Betrieb nicht um einen KFZ-Betrieb handelt)
  • Erfassungsbogen für Abfall-Deponien
  • Erfassungsbogen für Zahnärzte

Die Erfassungsbögen und Informationen zu den Branchen „KFZ-Betriebe“, „Abfalldeponien“, „Druckereien“ und "Zahnärzte" finden Sie weiter unten.

Um die Entwässerungssituation des Anwesens beurteilen zu können, werden die im Erfassungsbogen zur Entwässerungssituation eines Grundstücks abgefragten Angaben sowie ein Entwässerungsplan mit den entsprechenden Darstellungen benötigt.

Anforderungen an einen Entwässerungsplan

Gegebenenfalls ist für Grundstücke, die von einer Einleitung betroffen sind und die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.

Die Antragsformulare, die von Industrie- und Gewerbebetriebe aller Branchen bei einer Einleitung von betrieblichem Abwasser auszufüllen sind, finden Sie hier:

- Direkteinleiter

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 WHG zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer

Beiblatt E für Einleitung von betrieblichem Abwasser

- Indirekteinleiter

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 58 WHG zum Einleiten

- für Direkteinleitung und Indirekteinleitung

Erfassungsbogen für Industrie- und Gewerbe

Erfassungsbogen zur Entwässerungssituation eines Grundstücks

Zustimmung des Eigentümers

Häusliches Abwasser ist hingegen der kommunalen Kläranlage zuzuführen. Sofern dies nicht möglich ist und die Gemeinde dem Grundstückseigentümer für das Anwesen die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der kommunalen Abwassersatzung erteilt hat, ist das häusliche Abwasser vor Einleitung in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser (Versickerung) in einer vollbiologischen Kleinkläranlage zu behandeln. Die Einleitung bedarf einer Erlaubnis nach § 10 WHG.

Was dabei zu beachten ist, finden Sie im Menüpunkt Kleineinleiter.

Kfz-Betriebe, Kfz-Waschanlagen und andere Betriebe mit mineralölhaltigem Abwasser

In vielen Betrieben fällt bei betrieblichen Vorgängen wie der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Abwasser an.

Die Einleitung dieses Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage oder in ein Gewässer bedarf einer Genehmigung bzw. Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. An die Einleitung werden Anforderungen nach Anhang 49 der Abwasserverordnung gestellt. Dies bedeutet, dass das Abwasser vor der Einleitung behandelt werden muss. Welche Behandlung erforderlich ist, hängt in erster Linie von der Qualität des anfallenden Abwassers und insbesondere davon ab, welche Mengen an Mineralölen zu erwarten sind. Näheres hierzu unter weitere Formulare für KFZ-Betriebe.

Einleitung in ein Gewässer (Direkteinleitung):

Die Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer Erlaubnis nach § 10 WHG und wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Hierzu muss vom Antragsteller nachgewiesen werden, dass die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte darstellt. Die Erlaubnis ist beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich 2.3, zu beantragen.

Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung):

Die nach § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 51 Saarländisches Wassergesetz (SWG) erforderliche Genehmigung ist beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich 2.3, zu beantragen.

Vor der Einleitung ist das Abwasser zu behandeln. Anforderungen richten sich nach der Qualität des Abwassers. Für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage ist gegebenenfalls eine Baugenehmigung nach § 48 SWG erforderlich.

Erforderliche Antragsunterlagen:

Neben dem „Erfassungsbogen für KFZ-Betriebe“ für mineralölhaltiges Abwasser benötigen Sie zur Antragstellung die allgemeinen Antragsunterlagen für Industrie und Gewerbe.

Erfassungsbogen für KFZ-Betriebe

- weitere Formulare und Informationen

Informationen bzgl. der erforderlichen Abwasserbehandlung

Informationen zu Planung, abwassertechnischer Bemessung und Einbau von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Informationen zum Betrieb von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Informationen zu zusätzlichen Anforderungen an Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Anteilen von Biodiesel

Informationen zu anerkannten Fachkundigen für die Generalinspektion

Formular zur Prüfung einer Abscheideranlage

Formular zur Dichtheitsprüfung als Sonderfall

Formular zur Dichtheitsprüfung als Regelfall

Informationen zur Dichtheit von Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Informationen bzgl. Maßnahmen vor einer Generalinspektion

Informationen zur Prüfung von Rohrleitungen, Rinnen und Abläufen im Zusammenhang mit Abscheideranlagen

Abfalldeponien

Erforderliche Antragsunterlagen:

Neben dem „Erfassungsbogen für Abfalldeponien“ benötigen Sie zur Antragstellung die allgemeinen Antragsunterlagen für Industrie und Gewerbe.

Erfassungsbogen für Deponien

Zusätzlich benötigen Sie die allgemeinen Antragsunterlagen für Industrie und Gewerbe.

Druckereien und Fotobetriebe

Erforderliche Antragsunterlagen:

Sie benötigen die allgemeinen Antragsunterlagen für Industrie und Gewerbe.

Weitere Informationen für Druckereien und Fotobetriebe

Empfehlungen zu Vermeidung von Abwasser und Abfall für Druckereien

Empfehlungen zu Vermeidung von Abwasser und Abfall für Fotobetriebe

Betreibercheckliste

Zahnarztpraxen

Erforderliche Antragsunterlagen:

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 58 WHG zum Einleiten

Erfassungsbogen für Zahnarztpraxen

Datenblatt für einen Amalgamabscheider

Zusätzlich benötigen Sie die allgemeinen Antragsunterlagen für Industrie und Gewerbe.

Kontakt:

Fachbereich 2.3 - Gewässerschutz