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FAQ zu finanziellen Hilfen für Hochwasser-Betroffene

Die Landesregierung hat drei Säulen finanzieller Hilfen für Betroffene des Hochwassers beschlossen. Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen.

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I. Erste Säule: Elementarschadenrichtlinie

(unter bestimmten Voraussetzungen bei großen Schäden ab 5.000 Euro)

Was mache ich im Schadensfall?

Im Schadensfall sollten Sie wie immer zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht.

Bitte nehmen Sie daher zunächst Kontakt mit Ihrer Versicherung auf. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch staatliche Zuwendungen bei Elementarschäden ab 5.000 Euro gewährt. Dazu finden Sie nachfolgend hilfreiche Informationen.

Wer ist für die staatlichen Zuwendungen bei Elementarschäden antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe.

Voraussetzung für die Unterstützung ist eine Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung und das Vorliegen von Bedürftigkeit.

Bei Privathaushalten ist von Bedürftigkeit auszugehen, wenn ihr Haushaltseinkommen unter einer festgelegten Grenze liegt.

Die weiteren Details werden im nächsten Punkt ausgeführt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Leistungsgewährung setzt voraus,

  • dass die Schadenshöhe nach Gegenrechnung von anderen Hilfsleistungen zum Schadensausgleich, etwa durch Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, steuerliche Vorteile oder Spenden mindestens 5.000 Euro beträgt. Eine zuvor erhaltene Hochwasserhilfe wird nicht bei der Schadenshöhe angerechnet.

    Das heißt, diese mindert nicht den entstandenen Schaden. Im späteren Verfahrensverlauf wird eine gewährte Hochwasserhilfe jedoch auf die maximal auszahlungsfähige Finanzhilfe i. H. v. 75.000 € angerechnet (vgl. Ziffer 4), sodass die Gesamtzuwendung (mit Ausnahme eines zusätzlichen Zinsverbilligungszuschusses) den Betrag i. H. v. 75.000 € nicht überschreitet.

  • dass kein Versicherungsschutz besteht, weil dieser nicht möglich war oder von den Betroffenen nicht mit Prämien in zumutbarer Höhe erlangt werden konnte. Bei Unternehmen gilt die Prämienzahlung dann als zumutbar, wenn trotz dieser noch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann und kein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz erfolgen muss. Bei Privatpersonen ist Richtgröße ein Betrag in Höhe von 2 % des Nettoeinkommens des beantragenden Haushaltes.

    Im Falle des Leistungsbezugs, etwa von Grundsicherung oder Sozialhilfe, gilt eine Prämienzahlung als nicht zumutbar. Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine Prämienzahlung nicht zumutbar, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer einen Betrag in Höhe von 35.000 € jährlich nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten oder handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein, ist eine jährliche Prämie von bis zu 1 % der Einnahmen vertretbar. Näheres regelt die Richtlinie.

  • dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Dies hängt bei Privatpersonen von der Einkommenshöhe ab

    (z. B. Ein-Personen-Haushalt 46.416 €, Zwei-Personen-Haushalt 58.020 €, Vier-Personen-Haushalt 81.228 €); bei Unternehmen wie bei Vereinen darf der Fortbestand nicht gefährdet werden.

    Zur Prüfung dieser Frage aber auch zur Sicherstellung einer schnellstmöglichen Abhilfe wird vorgeschlagen, dass sich die betroffenen Vereine und Unternehmen zunächst an ihre Hausbank und ggf. die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB) wenden. Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können bei fehlenden Sicherheiten z. B. durch die Bürgschaftsbank Saarland GmbH besichert werden. 

Welche Leistungen werden gewährt?

Es wird eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 50 % der festgestellten Schadenssumme gewährt, maximal 75.000 Euro. Auf die Förderung wird die Höhe einer erhaltenen Hochwasserhilfe angerechnet.

Bei einer Schadenssumme von über 150.000 Euro kann ein Zinsverbilligungszuschuss von bis zu 100 % der Zinskosten des zur Behebung der Schäden notwendigen Darlehens für den darüberhinausgehenden Schadensbetrag gewährt werden.

Welche Schäden sind relevant?

Es werden alle Aufwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden berücksichtigt, bei denen durch das Schadensereignis Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden bzw. verloren gingen. Hierunter werden private Gebäude, notwendiger Hausrat und notwendige Kleidung, Gebäude und bauliche Anlagen des Vereinsvermögens, sonstige notwendige Gegenstände zur Betätigung des Vereins, sowie betriebsnotwendiges Anlagevermögen und betriebsnotwendige Vorräte erfasst.

Zur Ermittlung bzw. Konkretisierung der Schadenshöhe sollen grundsätzlich drei Angebote bzw. Kostenvoranschläge bei entsprechenden Anbietern bzw. Handwerksunternehmen eingeholt werden.

Sollte im Einzelfall die Beauftragung eines Gutachtens im eigenen Namen erforderlich sein, darf dieses nur nach vorheriger Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde beauftragt werden.

Andernfalls können die anfallenden Kosten bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.

An wen muss der Antrag gerichtet werden?

An die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden. Die entsprechenden Antragsformulare sind Antrag Elementarschädenrichtlinie (PDF, 199KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) abrufbar.

Um die Verfahrensdauer zu beschleunigen, beachten Sie bitte, dass der Sachverhalt mit der Versicherung bereits vor Antragstellung vollständig geklärt sein sollte.

Antragsfrist

Die Anträge auf Gewährung einer Finanzhilfe bzw. eines Zinsverbilligungszuschusses sind bis 31.12.2024 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

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II. Zweite Säule: Hochwasserhilfe

(bis zu 1.000 Euro pauschale Hilfe bei kleineren Schäden)

Was mache ich im Schadensfall?

Im Schadensfall sollten Sie wie immer zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht. Bitte nehmen Sie daher zunächst Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.

Darüber hinaus leistet die Hochwasserhilfe für in besonderer Weise Betroffene unbürokratische Hilfen. Dazu finden Sie nachfolgend hilfreiche Informationen.

Worum geht es bei der Hochwasserhilfe?

Die Hochwasserhilfe soll dazu beitragen, um akute Notlagen der in besonderer Weise vom Hochwasser betroffenen Haushalte bei der Unterkunft oder bei der Wiederbeschaffung von Hausrat pauschal finanziell zu überbrücken. Die Hilfen müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.

Wie hoch ist die Unterstützung?

Die Hochwasserhilfe beträgt bis zu 1000 € pro Haushalt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Voraussetzung ist, dass Empfängerinnen und Empfänger in besonderer Weise nachweislich durch das Hochwasser aufgrund des Starkregenereignisses vom 16. Mai bis zum 21. Mai 2024 betroffen sind und sich in einer akuten Notlage bei der Unterkunft oder durch die Erforderlichkeit notwendiger Beschaffungen von Hausrat (z.B. die Neuanschaffung einer Waschmaschine) befinden. Dabei muss der Schaden mindestens 500 Euro betragen, um eine Hochwasserhilfe in entsprechender Höhe zu erhalten. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro. Antragsberechtigt sind nur Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Schadensereignisses. Für diesen Hauptwohnsitz muss eine entsprechende Schadenslage durch die Kommune festgestellt werden.

An wen muss der Antrag gerichtet werden?

An die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden. Die entsprechenden Antragsformulare sind Antrag Hochwasserhilfe (PDF, 166KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) abrufbar.

Antragsfrist

Die Anträge auf Gewährung einer Hochwasserhilfe sind bis 30.06.2024 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

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III. Dritte Säule: Härtefallregelung

Was ist, wenn ich durch das Raster falle? (Härtefallregelung)

Wenn Sie in Folge des Hochwassers unverschuldet in eine existenzielle Notlage geraten sind, aber nicht die Voraussetzungen für Zuwendungen aus der Elementarschädenrichtlinie erfüllen, können Sie sich dennoch bei Ihrer Kommune melden. Es wird dann im Rahmen einer vertieften Einzelfallbefassung geprüft, ob für Sie eine Unterstützung über die Härtefallregelung in Frage kommen könnte.