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UVP Bekanntmachung Dillinger Hüttenwerke

Bekanntgabe

gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)

Die AG der Dillinger Hüttenwerke plant die Errichtung und den Betrieb eines Elektrolichtbogenofens und einer Direktreduktionsanlage im Gleisbogen des östlichen Hüttengeländes. In diesem Zusammenhang sollen u.a. Terrassierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die temporäre Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich machen. Hierfür soll Grundwasser über eine Packlage aus Natursteinmaterial bis zu einer Menge von maximal 500.000 m3/a abgeleitet werden.

Mit Schreiben vom 16.04.2024 stellte die AG der Dillinger Hüttenwerke den Antrag auf
Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für diese Entscheidung ist bei Benutzungen des Grundwassers das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als Oberste Wasserbehörde (§ 103 Abs. 2 Nr. 1 SWG).

Aufgrund der abgeleiteten Grundwassermenge von maximal 500.000 m3/a war nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. Diese wurde anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen und unter Einbeziehung der fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz durchgeführt. Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.

Durch das Vorhaben ist keine Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers zu erwarten. Die temporäre Wasserhaltung führt insgesamt nicht zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes des Grundwasserkörpers. Auch im Hinblick auf die anschließende Einleitung des Wassers in die Prims sind unter Berücksichtigung der Größe und Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der von der Antragstellerin vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf das ökologische Potenzial und den chemischen Zustand des Gewässers zu erwarten.

Wasserschutzgebiete sind durch das Vorhaben nicht tangiert, negative grenzüberschreitende Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten, das mit dem Vorhaben verbundene Risiko von Unfällen ist als gering anzusehen. Im Hinblick auf eine mögliche Existenz denkmalgeschützter römischer Gräber wurden Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen festgelegt.

Für die beantragte temporäre Grundwasserabsenkung durch den Einbau einer Packlage während der Terrassierungsarbeiten werden auch keine Beeinträchtigungen von Naturschutzbelangen erwartet. Sollte eine permanente Grundwasserabsenkung nach Abschluss der temporären Wasserhaltung erforderlich sein, ist hierfür eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, in deren Rahmen u.a. auch eine mögliche Beeinträchtigung angrenzender geschützter Biotope zu untersuchen sein wird.

Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Saarbrücken, den 16. Mai 2024

                     SAARLAND

     Ministerium für Umwelt, Klima,

Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

 

Im Auftrag

Zimmermann