Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Niederbringen einer Bohrung und Zutagefördern von Grundwasser zur Sportplatzbewässerung auf Gemarkung Gonnesweiler, Flur 5, Parz. Nr. 3/2, durch die Gemeind Nohfelden

Die Gemeinde Nohfelden, An der Burg, 66625 Nohfelden, hat beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -oberste Wasserbehörde- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz beantragt. Das Vorhaben umfasst das Niederbringen einer Bohrung mit einer Tiefe bis maximal 80 m sowie das Zutagefördern von Grundwasser zur Sportplatzbewässerung bis zu einer Menge von 14.000 m³/Jahr.

Das Vorhaben liegt außerhalb von festgesetzten Wasserschutz- und Naturschutzgebieten.

Gemäß Nr. 13.5.2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

 Auf Antrag können die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Unterlagen beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -oberste Wasserbehörde- während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Saarbrücken, den 13. Oktober 2020

SAARLAND
Ministerium für Umwelt
und Verbraucherschutz
-oberste Wasserbehörde-

Im Auftrag

 gez.

 Zimmermann