Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Die Stadtwerke Saarlouis GmbH, Holtzendorffer Straße 12, 66740 Saarlouis, hat beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -oberste Wasserbehörde- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Das Vorhaben umfasst das Niederbringen einer Trinkwasserbohrung (Brunnen 1 Saarlouis-West neu) mit einer Tiefe von maximal 99,5 m auf Gemarkung Beaumarais, Flur 18, Parzelle 564/217 (alternativ: 232/1) als standortnahen Ersatz für den bestehenden Brunnen 1 Saarlouis-West, der aufgrund von Alterserscheinungen nicht mehr für die öffentliche Wasserversorgung genutzt und zurückgebaut werden soll. Der neue Brunnen dient der Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung.

Nach Niederbringen der Bohrung sollen bohrlochgeophysikalische Untersuchungen, je ein Kurz- und Leistungspumpversuch mit einer Fördermenge von insgesamt ca. 3.100 m³ sowie eine abschließende Intensivdesinfektion mit Wasserstoffperoxid durchgeführt werden.

Das Vorhaben liegt innerhalb der Schutzzone II des zu Gunsten der Antragstellerin geplanten Wasserschutzgebietes „Saarlouis-West“, jedoch außerhalb von Schutzgebieten und Schutzobjekten gemäß Bundesnaturschutzgesetz. Auch nach § 30 BNatSchG besonders geschützte Biotope sind weder im Bereich des neuen Brunnenstandortes noch des Alternativstandortes vorhanden. Die gutachterlich durchgeführten Untersuchungen zeigen auch hinsichtlich des Artenschutzes auf, dass bei der Durchführung der Maßnahme keine Verbotstatbestände der §§ 19 und 44 Bundesnaturschutzgesetz berührt werden.

Gemäß Nr. 13.4 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen.

Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen und unter Einbeziehung der fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz durchgeführt. Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Auf Antrag können die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Unterlagen beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz -oberste Wasserbehörde-,
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Saarbrücken, den 6. Oktober 2020

SAARLAND

Ministerium für Umwelt

und Verbraucherschutz

-oberste Wasserbehörde-

Im Auftrag

gez.

Zimmermann