Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

UVP Bekanntmachung KBN Kiesabbau Obermosel

 Bekanntgabe

des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) in Verbindung mit § 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zu­letzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)

Die Firma KBN GmbH & Co. KG, Saarburger Straße 39, 54329 Konz, hat beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Oberste Wasserbehörde - die Erteilung einer wasser­rechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG beantragt.

Die Antragstellerin betreibt an der Obermosel zwischen den Ortslagen Perl-Besch und Nennig einen durch Beschluss des Ministeriums für Umwelt vom 26. Februar 2003 planfestgestellten Kiesabbau. Da die bisherigen Abbau­flächen ausgekiest sind und die Rekultivierung weitgehend abgeschlossen ist, soll eine in westlicher Richtung an das bisherige Abbaugebiet angrenzende Fläche für den Kiesabbau er­schlossen werden.

Im Zuge des Vorhabens ist beabsichtigt, auf einer Fläche von 9,6 ha auf Gemarkung Nennig, Flur 5, im Bereich der Flurstücke 2900/4, 2906/3, 2908, 2909, 2918/2, 2919/1, 2920/1, 2923/1, 2928/2, 2936/1, 2947/1, 2954/1, 2956/1, 2944/1, 2916/4, 2910/1, 2913/4 und 2952/1 durch den Abbau von Kies Grundwasser freizulegen und die ausgekiesten Flächen nach Maßgabe des vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplans sukzessive mit unbelasteten Materialien zu verfüllen und wiederherzustellen.

Das Freilegen von Grundwasser durch den Abbau von Sand und Kies sowie die Wiederver­füllung der ausgekiesten Bereiche mit unbelasteten Erdmassen stellen Benutzungstat­bestände gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Er­laubnis nach § 10 WHG bedürfen.

Gemäß Nr. 3.1.2 der Anlage 1 zum SUVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grund­lage der von der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen und unter Einbe­ziehung der fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Ar­beitsschutz (LUA) durchgeführt.

Das Vorhaben liegt außerhalb vorgesehener oder festgesetzter Wasser­schutz­gebiete. In östlicher Richtung des Plangebietes befinden sich jedoch mehrere Brunnen­standorte, für die die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geplant ist. Zur Darstellung und Bewertung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser wurde ein hydrogeologisches Gutachten vorgelegt. Gemäß Aussage des Gutachters sind Auswirkungen des Kiesabbauvorhabens auf den tieferen Aquifer aufgrund des Vorhandenseins abdichtender Schichten des Unteren Keupers nicht zu besorgen. Eine Beeinflussung des tieferen Grundwassers und somit der Wassergewinnungsanlagen infolge des Kiesabbaus erscheint aufgrund der vorhandenen Schichtung und des Grundwasserabfließens zur Mosel hin auch aus der Sicht des LUA als unwahrscheinlich.

Nach Abbau und Wiederverfüllung sieht das Rekultivierungskonzept die Entwicklung einer extensiv genutzten, wechselfeuchten Wiese mit drei temporären Flachwasserzonen vor. Das angestrebte Entwicklungsziel wird durch ein Monitoring überwacht.

Durch die Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans und einer FFH-Ver­träglich­keitsstudie wurde nachgewiesen, dass die durch das Vorhaben entstehenden Ein­griffe in Natur und Landschaft weitestgehend minimiert bzw. vollständig ausgeglichen wer­den und das flächenmäßig be­troffene Natura 2000-Gebiet und Landschaftsschutzgebiet „Moselaue bei Nennig“ keine Veränderungen, Störungen oder Beeinträchtigungen erfährt, die mit einer Ver­schlechterung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks verbunden sein könnten. Die weiteren zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Luftreinhaltung etc.) werden durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich gehalten.

Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Auf Antrag können die dieser Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz - Oberste Wasserbehörde -
Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, während der allgemeinen Dienstzeiten ein­ge­sehen
werden.

Saarbrücken, den 21. Februar 2024

 SAARLAND
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität,
Agrar und Verbraucherschutz

 - Oberste Wasserbehörde -
Im Auftrag

gez.

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