Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntgabe des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) in Verbindung mit § 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)

Antrag der Firma Gebr. Arweiler GmbH & Co. KG auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur vertikalen Erweiterung des Sand- und Kiesabbaus in Wadgassen-Schaffhausen

Die Firma Gebr. Arweiler GmbH & Co. KG, In der Lach 30, 66763 Dillingen, hat beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - oberste Wasserbehörde - die
Ertei­lung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 10 WHG beantragt.

Die Antragstellerin betreibt in der Gemeinde Wadgassen auf Gemarkung Schaffhau­sen, Flur 7, einen Sand- und Kiesabbau. In zwei von insgesamt acht Abbaufeldern ist die genehmigte Abbau­tiefe bereits erreicht. Da sich unterhalb der Sohle weitere ab­bauwürdige Rohstoffvorkommen befinden, beabsichtigt die Antragstellerin, diese auf einer Fläche von 9,2 ha bis in eine Tiefe von maximal 6 m überwiegend im
Nassauskiesungsverfahren abzubauen und die ausgekiesten Bereiche anschließend mit unbelasteten Erdmassen zu verfüllen.

Das Freilegen von Grundwasser durch den Abbau von Sand und Kies sowie die Wiederverfüllung der ausgekiesten Bereiche mit Erdmassen stellen Benutzungs-
tat­bestände gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar, die gemäß
§ 8 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Er­laubnis nach § 10 WHG be­dürfen.    

Gemäß Nr. 3.1.2 der Anlage 1 zum SUVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auf der Grund­lage der von der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen und unter Einbe­ziehung der fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Ar­beitsschutz durchgeführt.

Das Vorhaben befindet sich außerhalb vorgesehener oder festgesetzter Wasser­schutzgebiete. Zur Darstellung und Bewertung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser wurde durch die An­tragstellerin ein hydrogeologisches Gutachten vor­gelegt. Bei Einhaltung der vorgesehe­nen Vorsorge- und Vermeidungsmaßnahmen sowie entsprechender Nebenbestimmungen sind schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu erwarten.

Das Vorhaben erstreckt sich vollständig innerhalb der bisherigen Abbaufläche und kann somit ohne zusätzlichen Flächenverbrauch realisiert werden. Die beantragte Vertiefung der Abbausohle bedingt keine Änderung der Nutzung und Gestaltung von Natur und Landschaft oder zusätzliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Umliegende Nutzungen werden nicht beein­trächtigt.

Insgesamt führt die Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Saarbrücken, den 16. Dezember 2019

SAARLAND
Ministerium für Umwelt
und Verbraucherschutz
- oberste Wasserbehörde -
Im Auftrag

gez.

Voigt