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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung raue Rampe und Anschluss Flutmulde am Losheimer Bach, Losheim am See

Die Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung raue Rampe und Anschluss Flutmulde am Losheimer Bach

auf Gemarkung Losheim, Flur 24, Flurstück 129/29 bei 7/9.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Im Bereich des vorliegenden Abschnittes des Losheimer Bachs sind geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG kartiert. (GB-6406-0304-2015, GB-6406-0306-2015, GB-6406-0303-2015 und GB-6406-0309-2015).

Sofern erforderlich sind im Rahmen der weiteren Planung (Genehmigungsplanung) geeignete Maßnahmen vorzusehen, um erhebliche Beeinträchtigungen des vorgenannten Biotops zu vermeiden.

Das vorgenannte Vorhaben soll außerhalb eines geplanten Trink- und Quellwasserschutzgebietes zur Ausführung kommen. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten. Im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung werden Auflagen zum Schutz des Grundwassers formuliert.

Die in den Planunterlagen dargelegten eingriffsminimierenden Maßnahmen zum Bodenschutz sind aus fachlicher Sicht geeignet, nachhaltige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu vermeiden und zu mindern.

Die geplante Maßnahme zur Gewässerumgestaltung geht mit einem (Teil)Abtrag anstehender Bodenkörper und einem Verlust von Bodenfunktionen einher. Im Hinblick auf die räumliche Dimension und die biotopbezogenen Effekte des Gewässerumbaus bestehen gegen das Vorhaben jedoch keine grundsätzlichen Bedenken, sofern die in den Planunterlagen aufgeführten Maßnahmen zum Schutz des Bodens umgesetzt werden. Im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung werden Auflagen formuliert. 

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.

Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Im Zuge des Verfahrens werden Auflagen zum Schutz des Grundwassers formuliert.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 08.04.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth