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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ufersicherung (Gabionenwand) des Sellerbaches in Püttlingen-Köllerbach

Die Stadt Püttlingen, Rathausplatz 1, 66346 Püttlingen, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Herstellung einer Ufersicherung (Gabionenwand) entlang des Sellerbaches in der Ortslage Püttlingen, Brunnenstraße, Gemarkung Sellerbach, Flur 2, Flurstücke 94/8 und 165/3

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Vorhaben wird kleinräumig (Länge ca. 30 m) innerhalb einer bebauten Ortslage im Bereich von Gartengrundstücken durchgeführt. Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten. Im Hinblick auf die standortbezogenen Kriterien gem. Anlage 3 Nr. 2 UVPG besteht keine Betroffenheit.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung werden entsprechende Auflagen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen formuliert, die einschlägigen Regelwerke sind zu beachten.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Fachbereich 2.4, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 24.01.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth