Thema: Wasser
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Salbachs in der Gemeinde Heusweiler

Die Gemeinde Heusweiler, Saarbrücker Str. 35, 66265 Heusweiler, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Renaturierung des Salbachs in der Gemeinde Heusweiler

Von Gemarkung Obersalbach-Kurhof, Flur 6, Flurstücke 358/4, 330/3 entlang des Bachlaufs bis Gemarkung Heusweiler, Flur 5, Flurstücke 200/13. Die Planung erstreckt sich über 1.625 m und ist in vier Abschnitte eingeteilt. Die Vorprüfung bezieht sich auf die Gesamtmaßnahme.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Gem. Unterlagen zur UVP-V befindet sich das Vorhaben außerhalb von Wasserschutzgebieten. Aus naturschutzfachlicher Sicht gibt es keine Bedenken gegen die geplante Renaturierungsmaßnahme. Eine nachhaltige Schädigung der Natur und Landschaft ist durch das Projekt nicht zu befürchten, im Gegenteil, Sinn und Zweck der Maßnahme ist eine landschaftliche und ökologische Aufwertung des Projektgebietes. Der Mündungsbereich des Salbachs liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

Durch den Rückbau des Sohlabsturzes und der Modellierung eines naturnahen Gewässerlaufs wird die Durchgängigkeit des Salbachs wieder hergestellt sowie eine natürliche Gewässerentwicklung ermöglicht. Das Anlegen von Flutmulden führt zur Entlastung des Gewässers bei Hochwasser. Auf lange Sicht wird eine Verbesserung der Gewässerstruktur und damit auch eine ökologische Aufwertung erreicht.

Eine nachteilige Auswirkung nach Anlage 3 Nr. 2.3 ist somit nicht zu erwarten.

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Eva Faust, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 30.01.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth