Thema: Wasser
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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Spiesener Mühlenbaches in der Gemeinde Spiesen-Elversberg

Die Gemeinde Spiesen-Elversberg hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Renaturierung des Spiesener Mühlenbaches in der Gemeinde Spiesen-Elversberg

auf Gemarkung Spiesen, Flur 9, Flurstücke 335/15, 336/16, 337/16, 338/20, 339/21, 340/27, 181/22, 91/29, 92/29, 341/29, 342/30 und 396/41,

sowie Gemarkung Spiesen, Flur 10, Flurstücke 239/43, 151/41, 249/38, 216/19, 217/19, 19/6, 19/2 und 17/6.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Die geplanten Renaturierungsmaßnahmen am Spiesener Mühlenbach sollen innerhalb der Schutzzonen II und III des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes „Spiesermühlental“ zur Ausführung kommen. Im Bereich der geplanten Maßnahme befinden sich mehrere aktive Trinkwasserversorgungsanlagen.

Gemäß § 3 (1) Nr. 11 i.V.m. § 3 (3) Nr. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung „Spiesermühltal“ (WSGVO) sind Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird innerhalb der Schutzzone II und III verboten und bedürfen gemäß § 5 WSGVO i.V.m. § 37 Abs. 2 Saarländisches Wassergesetz (SWG) der Befreiung.

Aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu erwarten, sofern die in den DVGW-Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete aufgeführten Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden und die Verordnung des betroffenen Wasserschutzgebietes während der Bauphase eingehalten wird.

Im Vorhabenbereich kann der Gewässerverlauf durch zwei Altablagerungen beeinflusst werden:

  • SPI_20722 Altablagerung am Wasserwerk und
  • SPI_20713 Altablagerung nordöstlich Spieser Mühle

Im weiteren Verfahren ist darauf zu achten, dass durch die geplante Maßnahme keine Altablagerungsmassen angeschnitten bzw. freigelegt werden.

Der Bereich der Renaturierung des Spiesener Mühlenbaches liegt außerhalb vom Überschwemmungsgebieten.

Die Renaturierungsmaßnahmen beinhalten das Abflachen der Uferböschungen, den Einbau von Gewässerschlingen und den Rückbau von Wanderbarrieren. Auf lange Sicht wird eine Verbesserung der Gewässerstruktur und damit auch eine ökologische Aufwertung erreicht.

Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.

Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Bäckerwäldchen, Kleberbach, Mühlental (Spiesen-Elversberg)“. Östlich an das Spiesener Mühlental grenzt das NATURA 2000-Gebiet „Limbacher und Spieser Wald“ an. Unmittelbar südlich grenzt das vom 05.11.1990 ausgewiesene Naturschutzgebiet „Im Glashüttertal / Rohrbachtal“ an den Planungsraum an. Laut den zur Verfügung stehenden Daten sind größere Abschnitte des Spieser Mühlenbaches ein Komplex aus naturnahem Bachlauf und Rörichtbestand, naturnaher Bachlauf, sowie ein Weiden-Auengebüsch als geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. § 22 Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG) kartiert. Darüber hinaus liegt eine Wiesenfläche, die als Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie kartiert wurde, im Planungsraum.

Im Rahmen der weiteren Planung (Genehmigungsplanung) sind, wenn erforderlich, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um erhebliche Beeinträchtigungen der vorgenannten Biotope zu vermeiden.

Nach Prüfung der Kriterien zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles sind durch das Vorhaben – unter Berücksichtigung der Konkretisierung der Maßnahmen im Zuge der Genehmigungsplanung / des Landschaftspflegerischen Begleitplans – aus naturschutzfachlicher Sicht keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 (2) UVPG zu erwarten. Die geplante Renaturierung wird vielmehr zu einer Verbesserung im Hinblick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild führen.

 Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Fachbereich 2.4, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

 Saarbrücken, den 19.01.2024

 Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

 

Im Auftrag

 

Dr. Michael Penth