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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Ausbau (Offenlegung und naturnahe Umgestaltung) des Rothenbaches in Losheim am See, Ortsteil Bergen

Die Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Ausbau (Offenlegung und naturnahe Umgestaltung) des Rothenbaches in Losheim am See, Ortsteil Bergen

zwischen Gemarkung Bergen, Flur 1, Flurstück 1/183 (nördlich „Im Bornwald“) bis 1/171 (Löschteich nördlich Sportplatz Bergen)

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des mit Verordnung vom 01.03.1952 ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets L 1.00.01 „Wald von Saarschleife über Mettlach bis Steinberg und Lösterwald östlich Wadrill“. Die Zulassung der Bauarbeiten im Zuge der Renaturierung ist im Rahmen des Wasserrechtsantrags zu beantragen (liegt bereits vor). Der Gewässeroberlauf des Rotenbachs ist als geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG kartiert (GB-6406-0363-2015).

Mit der geplanten Anlage von Gewässerschlingen geht ein Abtrag der natürlich gewachsenen Bodenhorizonte und damit ein irreversibler Eingriff in den Bodenkörper einher. Laut Massenbilanz im Erläuterungsbericht zur UVP-VP ist ein Erdmassenabtrag von rd. 1.300 m³/ vorgesehen, wobei ca. 1.210 m³ entsorgt werden, so dass aus fachlicher Sicht ein Verlust an Bodenfunktionen erfolgt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodenfunktionen können nach fachtechnischer Einschätzung durch standortangepasste Maßnahmen zum baubegleitenden Bodenschutz vermieden und gemindert werden.

Das vorgenannte Vorhaben soll außerhalb eines geplanten Trink- und Quellwasserschutzgebietes zur Ausführung kommen. Gem. den dem LUA vorliegenden Karten liegt der rechnerische Grundwasserstand bei ca. 5 m u. GOK. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch das geplante Vorhaben zu erwarten.

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.

Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Im Zuge des Verfahrens werden Auflagen zum Schutz des Grundwassers formuliert.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 18.12.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth