Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntmachung des LUA gemäß § 4 Abs. 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) zum Antrag nach § 10 WHG der AG der Dillinger Hüttenwerke für die Einleitung von Abwasser aus dem Bereich des Hochofens 4 der ROGESA in die Prims: Erteilung der Erlaubnis nach § 10 WHG

 B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 4 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)

Auf Antrag der Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke, Werkstraße 1, 66763 Dillingen, vom 08.11.2018 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mit Bescheid vom 10.05.2023 (Az.: 2.3-4/526870301004) die Erlaubnis nach § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser in die Prims erteilt.

Gegenstand der Erlaubnis ist die Einleitung mehrerer Abwasserteilströme aus dem Bereich des Hochofens 4 der ROGESA mit einer Menge von bis zu 529,7 m3 pro Stunde bei Trockenwetter und 1985,6 m3 pro Stunde bei Regenwetter bzw. mit einer Jahresschmutzwassermenge von 537.789 m3 an der Einleitstelle E11 auf Gemarkung Dillingen, Flur 2, Flurstück 20/23, RW: 2553647, HW: 5468491 in die Prims. Die Erlaubnis ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Die der Aktien-Gesellschaft der Dillinger Hüttenwerke erteilte Erlaubnis wird hiermit gemäß § 4 Abs. 2 IZÜV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Erlaubnisbescheid wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 IZÜV auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gemacht:

Veröffentlichungen des MUKMAV zu IED-Anlagen der ROGESA-Roheisengesellschaft Saar mbH

Der Erlaubnisbescheid und die Begründung können in der Zeit vom 16. Juni 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 (Auslegungsfrist) bei folgender Stelle während der genannten Zeiten eingesehen werden:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), Lehmkaulweg 61,

66119 Saarbrücken, Fachbereich 2.3 Gewässerschutz, Zi. 0.26

Mo bis Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr

Mo bis Do von 13.00 bis 15.30 Uhr

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angefordert werden.

Gegen den Erlaubnisbescheid kann binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken gewahrt.

Saarbrücken, 25.05.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Michael Penth