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Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)über den Antrag des Ver- und Entsorgungszweckverband Lebach auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Renaturierung des Schellenbaches in Thalexweiler

Dem Ver- und Entsorgungszweckverband Lebach (VEL), Dillinger Straße 120, 66822 Lebach, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Renaturierung des Schellenbachs im Zuge Fremdwasserentflechtung „Zum Eisrech“ im Ortsteil Thalexweiler der Stadt Lebach von Gemarkung Thalexweiler, Flur 6, Flurstück 17/1 bei 17/7 bis Gemarkung Thalexweiler, Flur 6, Flurstück 1122/246 bei 252/1

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Laut den zur Verfügung stehenden Daten ist die Theel mit ihrem begleitenden Ufergehölzsaum im Komplex mit der im Mündungsbereich des Schellenbachs vorhandenen Nasswiese als geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 22 SNG kartiert (GB-6507-0092-2016). Die nordöstlich an das v.g. Biotop angrenzende Wiese ist als Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie kartiert (BT-6507-0439-2016: magere Flachland-Mähwiese, 6510, Erhaltungszustand B). Weitere Schutzgebiete nach BNatSchG sind durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Nach Prüfung der Kriterien zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles sind durch das Vorhaben – unter Berücksichtigung der im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen – aus naturschutzfachlicher Sicht keine erheblichen oder nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 (2) UVPG zu erwarten. Die geplante Renaturierung wird vielmehr zu einer Verbesserung im Hinblick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild führen.

Die Standortsituation lässt im genannten Bereich weitgehend anthropogen überprägte Bodenverhältnisse erwarten, so dass eine Überplanung schutzwürdiger oder schutzbedürftiger Böden weitgehend ausgeschlossen ist. Der Abtrag natürlich gewachsener Böden und der Verlust natürlicher Bodenfunktionen beschränkt sich gem. Planung auf einen kleinräumig begrenzten Bereich. Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen und ähnliches sind im Bereich des Schellenbaches verboten, so dass sich die bauzeitliche Inanspruchnahme von Böden auf ein schmales Baufeld begrenzt ist. Aus bodenschutzfachlicher Sicht sind die in den Antragsunterlagen dargelegten landschaftspflegerischen Maßnahmen geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu vermeiden und zu mindern.

Für die Theel besteht ein mit Verordnung vom 10.12.2001 festgesetztes Überschwemmungsgebiet, das direkt an den Schellenbach grenzt und den Mündungsbereich miteinschließt. Durch die naturnahe Umgestaltung des begradigten Gewässerprofils ist durch Abflussverzögerung und Verschiebung der Hochwasserwellen sind eher positive Auswirkungen auf das Abflussgeschehen im Hochwasserfall zu erwarten

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt. Insgesamt ist zu erwarten, dass die geplante Renaturierung zu einer Verbesserung im Hinblick auf Naturhaushalt und Landschaftsbild führen wird.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 31.01.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth