Thema: Wasser
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Ausbau des Kohlbaches

Die Stadt Völklingen – Rathausplatz, 66333 Völklingen - hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Ausbau (Umverlegung) des Kohlbachs im Bereich ehem. Saarland-Raffinerie, Ortsteil Fürstenhausen

Fürstenhausen, Flur 11, Flurstücke 3/23, 3/24 sowie Flur 18, Flurstück 5/104.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen linienhaften Eingriff auf einer Länge von rd. 120 m. Der betroffene Bereich ist durch die vorherige industrielle Nutzung bereits stark anthropogen beeinträchtigt. Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich gehalten. Schutzkriterien nach Anlage 3 Nr. 2 UVPG sind in diesem Bereich nicht betroffen.

Zur Vermeidung möglicher schädlicher Einflüsse durch den Eingriff wurden im Rahmen der Planung bereits entsprechende Maßnahmen formuliert, zu weiteren Forderungen werden im Rahmen der Genehmigung Auflagen formuliert.

Das Gewässer ist ab dem Maßnahmenbereich bis zur Mündung weitestgehend verrohrt und wird lediglich zum Abschluss einer bereits begonnenen, zur Gewährleistung des Abflusses notwendigen Ausbaumaßnahme teilweise umverlegt. Eine Offenlegung ist aufgrund der geplanten Bebauung und der vorhandenen Zwangspunkte nicht möglich und im Verhältnis zur bestehenden Verrohrungslänge auch in Bezug auf Kosten-Nutzen nicht sinnvoll durchführbar.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 18.10.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Michael Penth