Thema: Wasser
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 UVPG zum Antrag der Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebe, ZKE, Gaschhübel 1, in 66113 Saarbrücken

Die Zentraler Kommunaler Entsorgungsbetrieb, ZKE, Gaschhübel 1, 66113 Saarbrücken, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Bereinigung der Entwässerungssituation im Bereich Karlstraße / Hauptstraße und Anpassung des Gehlenbaches (Gewässerausbau) in Saarbrücken – Klarenthal

auf Gemarkung Klarenthal, Flur 6, Flurstücke 416/178, 284/164, 283/164, 512/163 und 161.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Gem. Unterlagen zur UVPV befindet sich das Vorhaben außerhalb von Wasser- und Naturschutzgebieten. Die geplanten bauzeitlichen Maßnahmen zum Schutz des Bodens sind geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen zu vermeiden und zu vermindern. Eine zusätzliche nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist gem. Unterlage nicht zu erwarten, da es sich insgesamt um kleinräumige Änderungen der Vegetationsflächen und Flächengestaltung handelt. Die baubedingten Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Umweltbeeinträchtigungen werden als vorübergehend eingestuft. Im Hinblick auf die standortbezogenen Kriterien gem. Anlage 3 Nr. 2 UVPG besteht damit keine Betroffenheit. Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Durch die Umverlegung des Gewässers aus einer Verrohrung in ein natürliches Bett sowie der Modellierung eines naturnahen Gewässerlaufs wird eine natürliche Gewässerentwicklung ermöglicht. Auf lange Sicht wird eine Verbesserung der Gewässerstruktur und damit auch eine ökologische Aufwertung erreicht.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Nach Prüfung der Kriterien zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles sind aus naturschutzfachlicher und aus Sicht der Gewässerentwicklung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG durch die dargestellte Planung zu erwarten.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Marc Fellinger, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 29.06.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Michael Penth