Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Umverlegung Verrohrung Steinbornhümes im Zuge Neubau RÜ 28 in Saarwellingen-Reisbach

Der Abwasserbetrieb der Gemeinde Saarwellingen, Schlossplatz 1, 66793 Saarwellingen, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Umverlegung Verrohrung Steinbornhümes im Zuge Neubau RÜ 28 in Saarwellingen-Reisbach

Gemarkung Labach, Flur 13, Flurstücke 226 ,229/4 und 46/9

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Gem. Unterlagen zur UVPV befindet sich das Vorhaben außerhalb von Wasser- und Naturschutzgebieten. Das Gewässer ist im Maßnahmenbereich bereits verrohrt und wird lediglich geringfügig verschoben. Eine Offenlegung ist aufgrund der Lage zwischen bestehender Bebauung auf Privatgrundstücken und der vorhandenen Zwangspunkte (parallele Kanaltrasse) nicht wirtschaftlich möglich. Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten. Das Vorhaben liegt innerhalb des Baufeldes der geplanten Kanalbaumaßnahme, zusätzliche Eingriffe i.S.d. § 14 BNatSchG werden durch die Verlegung nicht verursacht.

Der Ellbach als Mündungsgewässer des Steinbornhümes ist gem. § 73 WHG als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko bewertet, für das gem. § 76 (2) WHG ein Überschwemmungsgebiet für ein 100-jährliches Hochwasserereignis auszuweisen ist. Nach Hochwassergefahrenkarten liegt ein Abschnitt von rd. 20 m bis zur Mündung in den Ellbach innerhalb des faktischen Überschwemmungsgebietes. Die bestehende Verrohrung wird lediglich geringfügig verschoben und in gleicher Dimension errichtet, der Bestand wird verdämmt. Veränderungen über GOK sind durch die Maßnahme nicht vorgesehen, so dass keine nachteiligen Veränderungen für das ÜSG durch das Vorhaben zu erwarten sind.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 11.05.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth