Thema: Wasser
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bzgl. des Vorhabens zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit an der ehem. Wehranlage der Sägemühle Krämer in Schmelz-Primsweiler in der Prims

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, plant im Rahmen der Umsetzung des behördenverbindlichen Maßnahmenprogramms der EG-WRRL die Durchführung des folgenden Vorhabens:

Wiederherstellung der Durchgängigkeit (Teilanrampung) an der ehem. Wehranlage der Sägemühle Krämer in Schmelz-Primsweiler in der Prims, einem Gewässer zweiter Ordnung,

auf Gemarkung Gem. Hüttersdorf, Flur 21, Flurstücke 953/307 und 648/3 sowie Gemarkung Primsweiler, Flur 1, Flurstücke 4/2 und 5/1

Bei diesem Vorhaben handelt es sich um einen planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Durch das Vorhaben sind verschiedene Schutzkriterien betroffen. Es befindet sich sowohl innerhalb des mit Verordnung vom 01.12.2000 festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Prims als auch innerhalb der WSZ II des WSG „Hüttersdorf/Bettingen“. Die Maßnahme ist als hochwasserneutral zu bewerten, zum Schutz des Grundwassers werden im Rahmen der Plangenehmigung entsprechende Auflagen formuliert. Bei Einhaltung der einschlägigen Richtlinien sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.

Bei der Prims handelt es sich auf dem betroffenen Abschnitt um einen geschützten Biotop gem. § 30 BNatSchG. Da das Vorhaben der Verbesserung der Durchgängigkeit dient, sind mit dem Vorhaben anlagenbedingt keine Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Für die schwerpunktmäßig während der Bauphase auftretenden Konflikte sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen formuliert.

Die Wehranlage ist zudem als Bodendenkmal zu werten. Umbau und Abbrucharbeiten erfolgen unter denkmalpflegerischer Begleitung.

 

Sämtliche Eingriffe beschränken sich auf einen kleinräumigen Bereich und sind auf die direkte Bauphase begrenzt.

Durch das Vorhaben kann eine Durchgängigkeit der Prims zwischen Nalbach Bilsdorf bis zur Ortslage Wadern wiederhergestellt werden, wodurch eine deutliche ökologische Aufwertung zu erwarten ist.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 08.02.2021

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth