Thema: Wasser
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verlegung (Erneuerung der Verrohrung) Bosenbach im Zuge eines Erweiterungsneubaus am Cusanus-Gymnasium, St. Wendel

Die Kreisstadt St. Wendel, Marienstr. 20, 66606 St. Wendel, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Verlegung (Erneuerung der Verrohrung) Bosenbach im Zuge eines Erweiterungsneubaus am Cusanus-Gymnasium, St. Wendel

auf Gemarkung St. Wendel, Flur 7, Flurstück 102/70.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen: 

Gem. Unterlagen zur UVPV befindet sich das Vorhaben außerhalb von Wasser- und Naturschutzgebieten. Die Umverlegung des bereits verrohrten Bosenbachs erfolgt im Bereich einer Schule, die Maßnahme erfolgt aber im Zuge deren Erweiterung. Durch die Verlegung aus dem Baufeld heraus wird eine Verbesserung der Situation erreicht, eine nachteilige Auswirkung nach Anlage 3 Nr. 2.1 ist nicht zu erwarten.

Die zu betrachtenden Einflüsse auf die Umwelt (Lärm, Abfall, etc.) beschränken sich im Wesentlichen auf die Bauphase und werden durch entsprechende Maßnahmen (fachgerechte Entsorgung etc.) so gering wie möglich gehalten.

Da der Rohrscheitel der Gewässerverrohrung bereits stark beschädigt ist, ist die Maßnahme zur Verhinderung von Schäden durch Einbruch der Verrohrung zwingend notwendig. Die Vergrößerung der Verrohrung von DN 700 auf DN 1000 führt zudem zu einer Verbesserung des Abflussgeschehens.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Eva Faust, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 27.07.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth