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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Planfeststellungsverfahren zum Ausbau (naturnahe Umgestaltung zum Hochwasserschutz) der Hahnenklamm in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ortsteil Bübingen

Die Landeshauptstadt Saarbrücken, Dudweilerstraße 26-30, 66111 Saarbrücken, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Ausbau (naturnahe Umgestaltung zum Hochwasserschutz) der Hahnenklamm in der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ortsteil Bübingen

auf Gemarkung Bübingen, Flur 15, Flurstück 252/4 sowie Flur 09, Flurstück 23/8, 23/17 und 23/18

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Gem. Unterlagen zur UVPV befindet sich das Vorhaben innerhalb der Schutzzone II des mit Verordnung vom 21.01.2003 festgesetzten Wasserschutzgebietes “Hahnenklamm“ (C 62), zu Gunsten der Gemeindewerke Kleinblittersdorf, so dass ein Schutzkriterium nach Anlage 3 Nr. 2.3.10 betroffen ist. Da die Tiefe der Eingriffe in den Untergrund nur wenigen Dezimeter bis einen Meter beträgt, ein entsprechend großer Grundwasserflurabstand vorliegt und der vorhandene Förderbrunnen ausreichend tief abgedichtet ist, sind keine negativen Einflüsse zu erwarten.

Sämtliche Eingriffe sind nur temporär und beschränken sich auf die direkte Bauphase.

Neben den positiven Effekten für den Hochwasserschutz sind auf lange Sicht trotz vorhandener Restriktionen eine Verbesserung der Gewässerstruktur und damit auch eine ökologische Aufwertung zu erwarten.

Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 09.12.2019

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Michael Penth