Thema: Wasser
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag nach § 60 Abs.3 Ziffer 3a WHG der Gußwerke Saarbrücken GmbH und der Saint Gobain PAM Deutschland GmbH bzgl. derErrichtung einer Abwasserbehandlungsanlage in Saarbrücken-Brebach

Die Gußwerke Saarbrücken GmbH, Kirchstraße 16, 66130 Saarbrücken,  und die Saint Gobain PAM Deutschland GmbH, Saarbrücker Straße 51, 66130 Saarbrücken, haben beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für folgendes Vorhaben einen Antrag nach § 60 Abs.3 Ziffer 3a WHG gestellt:

Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage zur Neutralisierung des auf dem basisabgedichteten Deponiebereich der Halde Hennau anfallenden Sickerwassers mit einer Leistung von bis zu 6. 000 Litern pro Stunde

auf dem Gelände der Halde Hennau in Saarbrücken-Brebach, Gemarkung Bischmis-heim, Flur 8, Flurstücke 161/1

Gemäß Nr. 13.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich. Hierzu prüft die zuständige Behörde in der ersten Stufe, ob bei dem Neubauvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist dies der Fall, prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neubauvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat diese Vorprüfung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP- Gesetzes haben kann und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen: 

Merkmale des Vorhabens:

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Neubau einer Abwasserbehandlungsanlage zur Neutralisierung des auf dem basisabgedichteten Bereichs der Deponie Halde Hennau anfallenden Sickerwassers mit dem Ziel der anschließenden Einleitung in den Rohrbach.

Bislang wird das Sickerwasser des basisabgedichteten Bereichs der Deponie Halde Hennau über den öffentlichen Mischwassersammler und über die Kommunale Kläranlage Brebach in den Saarbach und im weiteren Verlauf in die Saar eingeleitet.

Die Abwasserbehandlungsanlage wird auf dem oberflächenabgedichteten Bereich des Deponiekörpers neben im Bereich der vorhandenen Sedimentationsbecken in etwa 600 m Entfernung vom Rohrbach errichtet.

Die Anlage ist für die Behandlung von maximal 6.000 Litern pro Stunde ausgelegt und besteht im Wesentlichen aus einem Neutralisationsbecken, einer CO2-Dosierung zum Anschluss von CO2-Flaschen, Begasungsschläuchen, die am Boden im Neutralisationsbecken verlegt werden sowie einer Steuereinrichtung. Als Neutralisationsbecken wird ein bestehendes Becken genutzt, über das das Sickerwasser bislang in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

Das behandelte Sickerwasser wird über die bestehenden Entwässerungsrinnen zur Ableitung der Niederschlagsabflüsse des oberflächenabgedichteten Bereichs der Deponie an einer bestehenden Einleitstelle in den Rohrbach in einer Menge von etwa 1,5 Litern pro Sekunde eingeleitet.

Es erfolgen keine Abrissarbeiten.

Durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage werden keine zusätzlichen natürlichen Ressourcen beansprucht und es fallen keine Abfälle an.

Es sind keine erheblichen Auswirkungen aufgrund von Umweltverschmutzungen und Belästigungen sowie durch Störfälle, Unfälle und Katastrophen zu erwarten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten. 

Standort des Vorhabens:

Nr. 2.1 Nutzungskriterien

Der direkte Standortbereich der Halde Hennau wird als werkseigene Deponie zur Entsorgung produktspezifischer Reststoffe betrieben.

Unmittelbar an die Halde Hennau angrenzend liegen nördlich, östlich und südlich landwirtschaftliche Nutzflächen, jeweils gesäumt von Baumbewuchs. Westlich und südwestlich außerhalb des Standortbereichs befinden sich gemischte Gewerbe- und Wohnbauflächen. Die nächste Wohnbebauung liegt 200 m in südwestlicher Richtung entfernt.

Nr. 2.2 Qualitätskriterien

Die Errichtung und der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

Nr. 2.3 Schutzkriterien, besondere örtliche Gegebenheiten

Es liegen folgende besondere örtliche Gegebenheiten gemäß Anlage 3 Nr. 2.3.9 UVPG vor:

Der Rohrbach ist der nächstgelegene Oberflächenwasserkörper zur geplanten Abwasserbehandlungsanlage.

Im Rohrbach, in den die Einleitung des behandelten Sickerwassers erfolgen soll, sind Umweltqualitätsnormen nach der Oberflächengewässerverordnung überschritten. Der gute Zustand nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wird nicht erreicht.

Die geplante Abwasserbehandlungsanlage sowie die Einleitungsstelle in den Rohrbach liegen außerhalb eines festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebietes. Die nächstgelegenen Wasserschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraums sind das WSG C30 circa 700 m nördlich und WSG C31 ca. 650 m westlich des Standortes.

Innerhalb des Untersuchungsraums befinden sich keine FFH-, Vogelschutz-, Naturschutzgebiete. Der Standort liegt nicht im Bereich eines Biosphärenreservates. Das nächste Naturdenkmal, bestehend aus drei Ahornbäumen, liegt etwa 750 m entfernt. Die nächstgelegene gesetzlich geschützte Biotopfläche liegt in einer Entfernung von 600 m.

Die nächstgelegenen „Zentralen Orte“ mit hoher Bevölkerungsdichte sind die Innenstadt Saarbrücken sowie die Stadt St. Ingbert in einer Entfernung von jeweils ca. 6,5 km.

Die nächstgelegenen Bau- und Kulturdenkmäler befinden sich in Gemarkung Bischmisheim als Einzelensemblebestandteile „Grenzsteine Banngrenze Bischmisheim“.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung waren folgende Gründe:

Es handelt sich um eine werkseigene Deponie für bestimmte Abfälle. Sowohl die Abfälle als auch das Sickerwasser werden analytisch überwacht. Das Sickerwasser zeigt dabei eine relativ konstante Abwasserqualität. Das Sickerwasser ist nur in geringem Maße organisch belastet, sodass eine Behandlung des Sickerwassers in der Kommunalen Kläranlage nicht erforderlich ist.

Der Volumenstrom und die Belastung des Sickerwassers mit Schadstoffen sind gering.

Ein Eingriff in Boden, Wasser, Natur oder Landschaft erfolgt nicht. Es werden keine Flächen zusätzlich versiegelt. Zusätzliche Umweltverschmutzungen oder Belästigungen entstehen nicht. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Bei Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Abwasserbehandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Beachtung entsprechender Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen haben die Errichtung und der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Rohrbachs und es sind auch keine sonstigen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Durch die Einleitung des behandelten Sickerwassers in den Rohrbach entfällt zudem die Einleitung des Sickerwassers über den öffentlichen Mischwassersammler und die Kommunale Kläranlage Brebach in den Saarbach, für den ebenfalls Umweltqualitätsnormen nach der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind und der gute Zustand nach der europäischen Wasserrahmen-richtlinie nicht errreicht wird. Zugleich hat die Entflechtung des Sickerwassers eine positive Auswirkung auf die Reinigungsleistung der Kommunalen Kläranlage, da behandlungsbedürftiges Abwasser in geringerem Maße verdünnt wird.

 Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG  abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Zulassungsverfahren nach der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV) geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Christina Sand, Tel.:  06 81/85 00- 12 25, E-Mail: lua@lua.saarland.de), richten.

 

Saarbrücken, den 21.11.2019

 

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag Dr. Penth