Thema: Wasser
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Renaturierung des Hölzbaches

Die Gemeinde Losheim am See, Merziger Straße 3, 66679 Losheim am See, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung/Plangenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Ausbau (Offenlegung und naturnahe Umgestaltung) des Hölzbaches in Losheim am See, Ortsteil Waldhölzbach (III: BA) auf Gemarkung Waldhölzbach, Flur 1, Flurstücke 4/35 und 4/40 bei 193/4 (Erneuerung Durchlass „Grünstadt“) sowie Flur 8, Flurstücke 212/74 und 213/8 bei 222/6 (Offenlegung Teilstück Verrohrung „Am Mühlenberg“).

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Gem. Unterlagen zur UVPV handelt es sich um ein Wohngebiete bzw. Gebiet mir hoher Bevölkerungsdichte, so dass ein Schutzkriterium nach Anlage 3 Nr. 2.3.10 betroffen ist. Eingriffe in die Bebauung sind im Zuge der Maßnahme nicht notwendig, die Beeinträchtigung durch verschiedene Emissionen (Lärm, Staub etc.) ist nur temporär und beschränkt sich auf die direkte Bauphase. Nach Naturschutzrecht geschütze Gebiete sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Durch das Vorhaben erfolgt eine Verbesserung der Gewässerstruktur sowie der Durchgängigkeit und damit eine ökologische Aufwertung..Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach § 68 WHG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Simone Lay, Tel.: 0681-8500-0, Email: lua@lua.saarland.de), richten.

Saarbrücken, den 05.11.2019

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Dr. Michael Penth