Thema: Veterinärwesen
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Tiere und Tierschutz

Gefährliche Hunde im Saarland

Im Bild sieht man einen Hund mit einer Schlinge ums Maul, der Hund zieht an einer Leine die von einerHand gehalten wird. Gefährliche Hunde
Foto: Kathrin Hinsberger

Im Saarland, wie auch in anderen Teilen Deutschlands, gibt es bestimmte Regelungen zu gefährlichen Hunden sowie zu bestimmten Hunderassen, die als potenziell gefährlich eingestuft werden. Diese Hunde bringen eine besondere Verantwortung für ihre Halter mit sich. Die Haltung solcher Tiere unterliegt speziellen gesetzlichen Regelungen die zum Ziel haben, insbesondere die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Untenstehend informieren wir Sie über den Rechtsrahmen, den Anwendungsbereich und die Inhalte der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (HuV SL), den Sachkundenachweis, den Wesenstest sowie über die Kosten/Gebühren und Zuständigkeiten innerhalb des Saarlandes. 

Alle Bundesländer haben rechtliche Regelungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenzen der Bundesländer selbst fällt, bestehen unterschiedliche Regelungen in den jeweiligen Ländern.

Im Saarland ist der rechtliche Rahmen durch die HuV SL inkl. der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift festgelegt. In diesem Rahmen sind auch konkrete Regelungen zum Verwaltungsverfahren sowie zur Haltung von gefährlichen Hunden und den Umgang mit derer getroffen worden. Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Schutz anderer Tiere vor Zwischenfällen.

Die Verbringung bzw. Einfuhr gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Hunde im Anwendungsbereich der HuV SL

Nach der HuV SL ist die Haltung von gefährlichen Hunden, die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden, grundsätzlich verboten.

Grundsätzlich erfasste Hunde

Als gefährlich einzustufen sind Hunde, die sich als bissig erwiesen, Menschen oder Tiere aggressiv und gefahrdrohend angesprungen haben oder die auf Angriffslust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet wurden.  

Rassespezifische Hunde

Für bestimmte Hunderassen gilt eine grundsätzliche Gefährlichkeitsvermutung. Diese begründet sich in dem ursprünglichen Zweck zu dem sie gezüchtet wurden, welcher schwerpunktmäßig auf Kampf und gesteigertem aggressivem Verhalten lag.

Die Listen der Hunderassen, bei denen diese Gefahrenannahme anzuwenden ist, sind nicht bundeseinheitlich festgelegt, sondern werden durch die Bundesländer selbst erlassen.

Im Saarland sind die folgenden Rassen gelistet und bedürfen somit einer Erlaubnis zur Haltung:

  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Pit Bull Terrier

Die saarländische Regelung gilt nicht für Mischlinge der v. g. Rassen.

Haltung von gefährlichen Hunden

Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Der Halter muss für die Haltung und Ausbildung eines als gefährlich eingestuften Hundes eine entsprechende Erlaubnis bei seiner zuständigen Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) der Wohnortgemeinde oder Stadt beantragen.
Hierfür muss er die erforderliche Sachkunde nachweisen können und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem muss er mit Hauptwohnsitz im Saarland gemeldet sein. Um die Erlaubnis beantragen zu können ist ebenfalls der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund sowie der Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Führungszeugnis à bei der zuständigen Ortspolizeibehörde zu beantragen) notwendig.

Haltung eines gefährlichen Hundes

Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.     
Des Weiteren sind sie innerhalb des eigenen Wohnbereichs und Grundstücks so zu halten, dass ein Entweichen dieser Hunde wirksam verhindert wird. Zusätzlich ist am Zugang zum Grundstück ein entsprechendes Warnschild anzubringen. Gefährliche Hunde sind außerhalb des eigenen Wohnbereiches an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb oder einen gleichsam wirkungsvollen Beißschutz zu tragen. Zudem dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig geführt werden. Der Hund ist dauerhaft zu kennzeichnen (Mikrochip) und außerhalb des befriedeten Besitztums mit einem entsprechenden Halsband zu versehen, das Name, Anschrift und ggf. Telefonnummer der Haltungsperson enthält.

Wechselt die Haltungsperson eines gefährlichen Hundes, ist dies durch den aktuellen Halter mit Angabe des künftigen Halters der zuständigen Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

Nachweis der Sachkunde

Die Haltungsperson hat nachzuweisen, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes verfügt. Insbesondere muss hierbei festgestellt werde, dass sie einen solchen Hund halten kann, ohne dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. Der Nachweis wird gegenüber einem Sachverständigen erbracht.

Im Folgenden der Ablauf zum Erbringen der Sachkunde:

  1. Absolvierung eines Lehrgangs zum Umgang und Halten von gefährlichen Hunden bei einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Sachverständigen
  • Theoretischer Teil mit mindestens 10 Stunden
  • Praktischer Teil mit mindestens 15 Stunden
  1. Absolvierung der theoretischen (schriftlich) Sachkundeprüfung beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV)
  2. Absolvierung der praktischen Sachkundeprüfung beim Wesenstester/ sachverständigen Tierarzt
  • Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme am Sachkundelehrgang

Die Sachkundebescheinigung gilt für die Haltungsperson jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.

Wesenstest

Grundsätzlich gelten im Saarland die Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier als gefährlich. Somit bedarf das Halten eines solchen Hundes einer Erlaubnis durch die zuständige Ortpolizeibehörde (Grundsatz der Erlaubnispflicht) (Link zu Kachel 1).      
Für die v. g. Rassen gilt jedoch eine so genannte widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Das bedeutet, dass hier eine Ausnahme der Erlaubnispflicht durch das Absolvieren eines Wesenstests möglich ist.   
Durch einen Wesenstest, welcher durch eine/n Wesenstest/in abgenommen werden darf, kann nachgewiesen werden, dass durch diesen Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren besteht und er die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten besitzt.

Kosten und Gebühren

Im Rahmen des Verwaltungsverfahren werden von den zuständigen Ortspolizeibehörden einheitliche Gebühren erhoben.

Darüber hinaus entstehen Kosten für den Sachkundelehrgang, die praktische Sachkundeprüfung sowie für den Wesenstest.

Für die theoretische Sachkundeprüfung werden durch das MUKMAV keine Gebühren erhoben.

Zuständigkeiten

Zuständige Behörde sind die (Ober-)Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden. Somit sind die Ortspolizeibehörden zuständig für den Vollzug der HuV SL. Darunter fallen u. a. Aufgaben wie die Feststellung der Gefährlichkeit, die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung, die Anordnung von Maßnahmen, die Zulassung von sachverständigen Hundetrainern und die Anmeldung zur theoretischen Sachkundeprüfung beim MUKMAV. Die zuständigen Ortspolizeibehörden sind zudem Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger.

Das MUKMAV wiederum ist Fachaufsicht und Ansprechpartner ausschließlich für die zuständigen Ortspolizeibehörden. Zudem ist es verantwortlich für die rechtlichen Regelungen zu gefährlichen Hunden im Saarland sowie die Inhalte des Wesenstest und der Sachkundeprüfung. Darüber hinaus ist das MUKMAV zuständig für die Durchführung der theoretischen Sachkundeprüfung (Achtung: Anmeldung hierzu ausschließlich über die Ortspolizeibehörden).

Kontakte und Ansprechpartner für Bürgeranfragen

Zuständige Behörde sind die (Ober-)Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden und somit direkte Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger.

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