Thema: Verbraucherschutz
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Verbraucherrechte bei Bahnreisen

Fahrpreisentschädigung

Bei Verspätungen oder Zugausfällen haben Bahnreisende in der Regel Anspruch auf eine Fahrpreisentschädigung. Abhängig von der Verspätungsdauer am Zielbahnhof können Anteile des Fahrpreises erstattet werden:

VerspätungEntschädigung
ab 60 Min.25 %
ab 120 Min.50 %

Bei Fahrkarten, die Hin- und Rückfahrt umfassen, wird die Entschädigung auf Grundlage des Fahrpreises für die Fahrt berechnet, auf der die Verspätung eingetreten ist. Zeitkarten werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt. Bei Wochen- und Monatskarten empfiehlt sich die Einreichung aller Verspätungsfälle nach Ablauf der Geltungsdauer. Die Entschädigung ist auf maximal 25 Prozent des Zeitkartenwertes begrenzt.

Entschädigungszahlungen für Zeitkarten (pro Fahrt):

ZeitkarteFahrkarte 2.KlasseFahrkarte 1.Klasse
Nahverkehr, Ländertickets etc.1,50 EUR2,25 EUR
Fernverkehr5,00 EUR7,50 EUR


Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unterhalb der Bagatellgrenze von 4 EUR liegt oder der Reisende rechtzeitig über die Verspätung informiert wurde. Für Pauschalreisen und Streik gelten zum Teil besondere Regelungen.
Fahrpreiserstattung und Weiterreise mit geänderter Streckenführung
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten vor Reiseantritt ab, kann von einer Fahrt abgesehen und die Rückerstattung des Fahrpreises verlangt werden. Alternativ kann die Fahrt auch zu einem späteren Zeitpunkt, auch mit geänderter Streckenführung, durchgeführt werden.

Im Nahverkehr kann bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten grundsätzlich jeder beliebige andere Zug genutzt werden, gegebenenfalls auch ein Zug des Fernverkehrs. Ausgenommen sind Sonderfahrten sowie Züge mit umfassender Reservierungspflicht sowie bereits stark ermäßigte Fahrkarten (z. B. Länder-Tickets).

Alternative Verkehrsmittel und Unterkunft bei Nachtfahrten

Bei einer zu erwartenden Verspätung im Nahverkehr von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr haben Reisende Anspruch auf Kostenerstattung bis maximal 80 EUR für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels. Dies gilt ebenfalls bei Ausfall eines Nahverkehrszuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24 Uhr erreicht werden kann. Ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar und wird eine Übernachtung erforderlich, werden dem Fahrgast angemessene Übernachtungskosten erstattet. Ausnahmen gelten für betriebsfremde Umstände (z. B. schwere Unwetter), Verschulden des Reisenden und unvermeidbarem Verhalten von Dritten (z. B. Personen im Gleis).

Reiserechte geltend machen

Die Geltendmachung Ihrer Reiserechte erfolgt zunächst stets gegenüber dem Reiseunternehmen. Es ist zu empfehlen, sich die Verspätung oder den Ausfall des Reisemittels am besten schon direkt vor Ort schriftlich bestätigen zu lassen. Anschließend sollten Sie sich mit Ihren Belegen (insb. der Fahrkarte) und der Bestätigung schriftlich an das Verkehrsunternehmen wenden, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Geben Sie gegebenenfalls an, dass sie die Entschädigung in Form von Bargeld erhalten möchten, da die Auszahlung ansonsten ggf. auch in Form von Gutscheinen erfolgen kann.

Sollten Sie sich bereits an das Reiseunternehmen gewendet haben und die Geltendmachung Ihrer Reiserechte abgelehnt worden sein, so können Sie sich an die jeweils zuständigen Schlichtungsstellen wenden.

Rechtsgrundlagen

Die Verbraucherrechte bei Bahnreisen sind stark durch internationale und europäische Regelungen geprägt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen hierzu haben wir für Sie zusammengestellt:

Gesetzliche Grundlagen für Fahrgastrechte auf der Seite des Eisenbahn-Bundesamts

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 03.12.2007, S. 14)

Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I 1999 S. 782), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I 2009 S. 1146) geändert worden ist

Ansprechpartner im Ministerium:

Timo Albrecht
Referatsleiter C/1:
Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, Rechtsangelegenheiten der Abteilung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken