Thema: Verbraucherschutz
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Funktionelle Lebensmittel

Funktionelle Lebensmittel – was ist das?

Für Lebensmittel, die über ihre Ernährungsfunktion hinaus gesundheitlich bedeutsame, physiologische Parameter langfristig und gezielt beeinflussen sollen, wird der Begriff „Funktionelle Lebensmittel“ verwendet. „Funktionelle Lebensmittel“ sind keine Nährstoffkonzentrate wie „Nahrungsergänzungsmittel“, sondern gelangen in typischen Lebensmittelformen in den Handel.

Als Synonyme für „funktionelle Lebensmittel“ werden manchmal Begriffe wie „Nutraceuticals“ oder „Designer-Food“ verwendet.
Der Begriff „Funktionelle Lebensmittel“ ist rechtlich nicht definiert. Deshalb können sie sowohl als Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, wie zum Beispiel probiotischer Joghurt, als auch als diätetische Lebensmittel, wie zum Beispiel mit Pflanzensterinen angereicherte Margarine, auf dem deutschen Markt angetroffen werden. (Pflanzensterine sind sekundäre Pflanzeninhaltsstoffe und gehören zur chemischen Gruppe der Sterine. Sie sind dem nur im tierischen Bereich vorkommenden Cholesterin chemisch verwandt.)

Die großen Lebensmittelkonzerne investieren hohe Summen in die Forschung über funktionelle Lebensmittel. Es wird prognostiziert, dass in den nächsten 10 Jahren "Functional-Food-Produkte" einen Anteil von 10 % am gesamten Lebensmittelmarkt erreichen können.

Derzeit größte Marktbedeutung haben die probiotischen Milcherzeugnisse. Auch ACE- und „Wellness“-getränke werden vielfach angetroffen. (Unter ACE-Getränken versteht man Getränke mit einem Zusatz von beta-Carotin (Provitamin A) sowie der Vitamine C und E.) Da die Europäische Union in letzter Zeit viele Zulassungen für die Verwendung von Phytosterinen in Lebensmitteln (Milcherzeugnisse, Fleischerzeugnisse, Getränke) erteilt hat, wird die Marktbedeutung dieser Produkte deutlich zunehmen.

Welche rechtlichen Anforderungen müssen funktionelle Lebensmittel erfüllen?

Da es keine spezielle Gesetzgebung für funktionelle Lebensmittel gibt, sind die allgemeinen, für Lebensmittel gültigen Anforderungen maßgebend. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Lebensmittel geht es im Wesentlichen um vier Fragestellungen:

  1. Sind die Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich?
    Gesundheitsschädliche Lebensmittel sind in der EU nicht verkehrsfähig.
  2. Sind die eingesetzten Stoffe frei verwendbar bzw. zugelassen?
    Neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Novel-Food-Verordnung oder Zusatzstoffe sind grundsätzlich nicht frei verkehrsfähig, sondern müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
  3. Sind die Wirkungen der beschriebenen Inhaltsstoffe wissenschaftlich haltbar und nicht irreführend?
    Für Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen gelten strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen, da Verbraucher auf Grund von Werbeaussagen hinsichtlich ihres Ernährungsverhaltens beeinflusst werden können. Der Nachweis an die Richtigkeit der Aussagen muss deshalb den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen, möglichst aus mehreren Studien, jedenfalls aus Untersuchungen am Menschen, abgeleitet sein.
  4. Kollidieren die vorhandenen Werbeaussagen mit dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung?
    Die Nennung von Krankheiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist derzeit in der EU generell verboten, unabhängig davon, ob die Aussage stimmt oder nicht.

Lebensmittelüberwachung

Die Lebensmittelüberwachung überprüft in regelmäßigen Stichprobenkontrollen, ob die lebensmittelrechtlichen Vorschriften für funktionelle Lebensmittel eingehalten werden. Bei Werbeaussagen müssen die Wirkungsnachweise (im Zweifelsfall) vom Hersteller vorgelegt und für jeden Einzelfall nachvollzogen und auf Plausibilität geprüft werden.

Erfahrungen und Beispiele aus der Lebensmittelüberwachung

1. Sind die Erzeugnisse gesundheitlich unbedenklich?

In der Praxis werden kaum gesundheitsschädliche Produkte beobachtet.  (Aktueller Fall: Nicotin-Bier, neues Produkt, Zusatz von Tabakblättern zu Bier, soll das Rauchen ersetzen, Inverkehrbringen wurde nach Risikobewertung unterbunden, da gesundheitsschädliche Konzentration an Nicotin enthalten)Befürchtungen hinsichtlich des gesundheitlichen Risikos bestehen aus ernährungswissenschaftlicher Sicht für Stoffe, für die obere Verzehrmengen empfohlen bzw. festgelegt wurden (wie zum Beispiel Vitamine A, C und E, Pflanzensterine): Ein gesundheitliches Risiko könnte durch einen einseitigen und übermäßigen Verzehr verschiedener angereicherter Produkte entstehen, die zunehmend auf den Markt gelangen.

2. Sind die eingesetzten Stoffe frei verwendbar bzw. zugelassen?

z. B. Sekundäre Pflanzenstoffe (SPS) wie Flavonoide, Carotinoide, Phytosterine, Coffein

Problem Extrakte: Es werden Zutaten aus SPS-reichen Rohstoffen oder Extrakten daraus eingesetzt, zum Teil auch aus arzneilich wirksamen Pflanzenteilen, zum Beispiel  Ginseng, Johanniskraut. Aus der Bezeichnung „Extrakt“ allein geht nicht hervor, welche Inhaltsstoffe in welcher Menge angereichert wurden. Von der Art der Anreicherung hängt aber die rechtliche Einstufung ab, zum Beispiel:

Aromaextrakt: frei verwendbar
Extrakt angereichert mit pharmakologisch wirksamen Stoffen: zulassungspflichtig
Beispiel: Soja-Extrakt – angereichert mit Isoflavonen: Zusatzstoff (nicht zugelassen)

3. Sind die Wirkungen der beschriebenen Inhaltsstoffe wissenschaftlich haltbar und nicht irreführend?

Beispiele für nicht bewiesene Wirkungsaussagen:

Aloe-vera Joghurt ("stärkt das Immunsystem")
Xan-Bier ("wirkt antioxidativ")
Bei den hier genannten Beispielen fehlt der wissenschaftliche Nachweis. In der Praxis zeigt sich: Die Werbung ist bei "neuen" funktionellen Inhaltsstoffen der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis um mindestens eine Nasenlänge voraus.

4. Kollidieren die vorhandenen Werbeaussagen mit dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung?

Beispiele für nicht zugelassene krankheitsbezogene Werbeaussagen:

Noni-Saft ("gegen Krebs, senkt das Herzinfarkt-Risiko")
Werbung nicht auf dem Etikett, sondern im Internet
Apfelbeeren-Nektar (Mittel gegen die „moderne Geißel, den Krebs“, gegen „die aggressiven, krebsauslösenden, allgegenwärtigen Umweltgifte“.)
Molkedrinks mit Hinweisen auf die Verminderung entzündlicher Prozesse bzw. zur Vorbeugung der Osteoporose

Fazit aus der Sicht der Lebensmittelüberwachung

Viele Produkte mit den verschiedensten Wirkungsaussagen sind auf dem Markt - Tendenz zunehmend -, aber nur wenig ist wissenschaftlich abgesichert. Es fehlt in vielen Fällen an gesicherten Daten , der Forschungsbedarf ist enorm, zum Beispiel 

  • Wechselwirkung von Sekundären Pflanzenstoffen mit Arzneimitteln: ungeklärt
  • Wechselwirkungen von Sekundären Pflanzenstoffen mit anderen Lebensmittel-Inhaltsstoffen: ungeklärt
  • Methoden zur Erfassung des Versorgungszustands
  • Festlegung von "Upper safe limits of intake"
  • Identifizierung von Risikogruppen einer Hyperalimentierung ("Überversorgung")

Fehlende Rechtsregelungen
Auf europäischer Ebene besteht großer Bedarf an einer rechtsverbindlichen Definition für Funktionelle Lebensmittel sowie einer einheitlichen Handhabung von Health Claims für diese Lebensmittel.

Lebensmittelkontrollen

Das Landesamt für Verbraucherschutz untersucht im Auftrag von Landes- oder Bundesbehörden Proben von

  • Lebensmitteln pflanzlicher und tierischer Herkunft,
  • Futtermitteln,
  • Bedarfsgegenständen,
  • Trink- und Badewässern und Badegewässern,
  • Tieren

auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, um die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden oder Gefahren sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen

Aktuelle Untersuchungsergebnisse sind auf der Internetseite des LAV einsehbar.

Weitere Informationen

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bietet in seinem Internet-Portal weiterführende Informationen und Fachveröffentlichungen zum Thema Nahrungsergänzungsmittel.

Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz schräg von rechts

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Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

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