Thema: Verbraucherschutz
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Vorschriften zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Likören

Was ist Likör?

Likör ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 eine Spirituose

  • mit einem Mindestzuckergehalt (berechnet als Invertzucker) von 100 Gramm/Liter (g/L),
  • die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) oder eines Destillates landwirtschaftlichen Ursprungs (zum Beispiel Korn) oder einer oder mehrerer Spirituosen im Sinne der oben genannten Verordnung hergestellt wird,
  • wobei ggf. Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs wie Rahm, Milch, Obst, Wein etc. beigegeben werden können
  • mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 %vol (Ausnahme Eierlikör mindestens 14 %vol).
  • Kirschlikör, dessen Alkohol ausschließlich aus Kirschbrand stammt, muss einen Mindestzuckergehalt von 80 Gramm/Liter (g/L)aufweisen,
  • Enzianlikör, der ausschließlich mit natürlichem Aroma bereitet wird, muss einen Mindestzuckergehalt von 70 Gramm/Liter (g/L)aufweisen

Bei Likören, die als "-Brandy" bezeichnet sind (zum Beispiel Kirsch-Brandy, Apricot-Brandy), muss der zur Herstellung verwendete Alkohol ausschließlich aus der genannten Frucht stammen. Andernfalls muss auf dem Etikett im gleichen Sichtfeld neben der Verkehrsbezeichnung die Art des verwendeten Alkohols genannt sein. Die Bezeichnung "-Brandy" steht auf dem Etikett in Buchstaben gleicher Größe und Farbe auf derselben Zeile zusammen mit der Bezeichnung  "Likör".

Bei Verwendung der Bezeichnung "Fruchtsaftlikör" bzw. ähnlichen Angaben, die auf einen besonders hohen Fruchtgehalt des Erzeugnisses schließen lassen, enthält der Likör nach Verbrauchererwartung mindestens 20 % Fruchtsaft.

Zugelassene Zusatzstoffe:

Die in Anlage 1 Teil A, B und C der ZZulV genannten Farbstoffe sind für die dort genannten Spirituosen zugelassen. Ihr Zusatz muss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ZZulV mit den Worten "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.

Aromastoffe:

Nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 dürfen Liköre aus folgenden Früchten und Pflanzen ausschließlich natürliche Aromastoffe enthalten:

Ananas, Schwarze Johannisbeere, Kirsche, Himbeere, Brombeere, Heidelbeere, Zitrusfrüchte, Moltebeere, Moosbeere, Preiselbeere, Sanddorn, Minze, Enzian, Anis, Beifuß, Wundklee.

Liköre aus anderen Fruchtarten dürfen auch naturidentische Aromastoffe enthalten; künstliche Aromastoffe sind nicht zugelassen.

Vorgeschriebene Kennzeichnungselemente:

  • Verkehrsbezeichnung z. B. Kräuterlikör, Himbeerlikör
  • Name und postalische Anschrift des Herstellers, Verkäufers oder Vertreibers
  • Alkoholgehalt in "%vol" bis auf höchstens eine Dezimalstelle; maximale Toleranz zwischen dem deklarierten und dem tatsächlich vorhandenen Alkoholgehalt: ± 0,3 %vol
  • Nennfüllmenge; für Spirituosen geltende Werte sind z. B. 0,1 – 0,2 – 0,35 – 0,5 – 0,7 – 1 Liter
  • Los-Nummer
  • Kennzeichnung von Zusatzstoffen nach den Vorschriften der "Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken" (ZZulV)
  • Verkehrsbezeichnung, Alkoholgehalt und Füllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen.

Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Verordnungstext im Internet-Portal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (extern)