Thema: Verbraucherschutz
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Kennzeichnung von Futtermitteln

Für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe gelten die gleichen Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel: Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe müssen gekennzeichnet werden, wenn sie aus GVO-Rohstoffen bestehen, daraus hergestellt wurden oder diese enthalten.

  • Es gelten die gleichen Schwellenwerte wie für Lebensmittel.
  • Die Kennzeichnung richtet sich an die Endabnehmer (Landwirte).
  • Lebensmittel von Tieren, die GVO-Futtermittel erhalten haben, sind weiterhin kennzeichnungsfrei.

Schwellenwerte

Wie in der Vergangenheit gibt es auch mit den neuen Verordnungen Schwellenwerte für tolerierbare GVO-Kontaminationen, für die keine Kennzeichnung erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass sie zufällig in das Produkt gelangt oder technisch unvermeidbar sind. Der Schwellenwert bezieht sich auf die jeweilige Zutat und liegt für in der EU zugelassene GVO bei 0,9 %. Beispiel: Maismehl kann aus Mais hergestellt sein, der zufällig bis zu 0,9 % zugelassenen GVO-Mais enthält.

Bei in der EU nicht zugelassenen, aber in der EU sicherheitsbewerteten und als sicher eingestuften GVO werden - befristet auf drei Jahre - nur 0,5 % GVO-Kontaminationen toleriert. Auch hier gilt, dass sie zufällig oder technisch nicht vermeidbar ist. Danach ist für in der EU nicht zugelassene GVO keine Kontamination erlaubt. Für in der EU nicht sicherheitsbewertete GVO gilt die Nulltoleranz.