Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Was steht auf dem Etikett?

Die weitaus meisten Lebensmittel werden in fertig verpacktem Zustand angeboten. Sie müssen EU-weit einheitlich gekennzeichnet sein. Die richtige Kennzeichnung wird durch die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Mehr als ein Fünftel aller Beanstandungen durch die amtliche Lebensmittelüberwachung betreffen Kennzeichnungsmängel.

Die wichtigsten Kennzeichnungselemente sind:

Bezeichnung des Lebensmittels/Verkehrsbezeichnung

Für viele Lebensmittel ist in Rechtsvorschriften die genaue Bezeichnung festgelegt, zum Beispiel  "natürliches Mineralwasser" oder "Schmelzkäse". Gibt es keine vorgeschriebene oder verkehrsübliche Bezeichnung, muss eine Bezeichnung gewählt werden, die das Lebensmittel näher beschreibt. Hersteller- und Handelsmarken oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers

Anzugeben sind der Name, oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

Verzeichnis der Zutaten

Im Zutatenverzeichnis sind alle Zutaten einschließlich der Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuzählen. In bestimmten Fällen muss auch der prozentuale Gewichtsanteil einzelner Zutaten angegeben werden, wenn diese Zutat zum Beispiel  auf dem Etikett durch Abbildungen oder durch Worte ("Erdbeerquark") besonders hervorgehoben ist.

Bei Mini-Packungen, aber auch z. B. bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol (ausgenommen Bier), muss kein Zutatenverzeichnis angegeben werden.

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem Lebensmittel bei angemessener Lagerung ihre spezifischen Eigenschaften behalten. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit den Worten „mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben. Beträgt die Mindesthaltbarkeit weniger als drei Monate, wie zum Beispiel  bei Joghurt, kann die Angabe des Jahres entfallen. Bei länger haltbaren Lebensmittel, wie zum Beispiel  Konserven kann die Angabe des Tages und gegebenenfalls des Monats entfallen. Bei einigen Lebensmitteln, zum Beispiel  bei frischem Obst, und "hochprozentigen" Getränken entfällt die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

Bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel  frischem Geflügelfleisch, Rohmilch oder Hackfleisch ist anstatt des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem wird die Angabe: „verbrauchen bis..." vorangestellt.

Mengen- und Preisangabe

Die Mengenangabe erfolgt je nach Produkt nach Volumen, Stückzahl oder Gewicht. Bei einigen "Leichtgewichten" wie zum Beispiel  Knabbergebäck unter 50 g entfällt diese Angabe. Jede zum Kauf angebotene Ware ist mit der Preisangabe zu versehen.

Los- beziehungsweise Chargennummer

Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Los-Angabe gekennzeichnet sind. Ein "Los" ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, die unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt und verpackt wurde. Von der Loskennzeichnungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel  für Obst, kleine Portionspackungen für Kaffeesahne.

Weitere Angaben auf dem Etikett

Neben diesen grundlegenden Kennzeichnungselementen gibt es weitere, vor allem produktspezifische Kennzeichnungen. So ist zum Beispiel  bei natürlichem Mineralwasser die Angabe der Analysenwerte vorgeschrieben, bei Schokolade die Angabe der Menge der Kakaobestandteile und bei Konfitüren der Gesamtzuckergehalt. Bei abgepackter Milch und Milcherzeugnissen muss angegeben sein, ob sie zum Beispiel  wärmebehandelt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert worden sind. Nach der Käseverordnung muss die Fettgehaltsstufe (zum Beispiel  Rahmstufe) oder der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. Tr.) angegeben sein. Für diätetische Lebensmittel gelten zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften, zum Beispiel  für die Angabe der Broteinheiten.
 
Möchte ein Hersteller eine nährwertbezogene Angabe besonders hervorheben, zum Beispiel  Brot mit dem Hinweis "ballaststoffreich", muss er neben dem Anteil an Ballaststoffen auch Angaben über den Brennwert, den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren und Natrium machen. Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung schreibt in der Regel vor, diese Angaben in Form einer Tabelle auf dem Etikett anzubringen.

Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sollten Sie nicht mehr verzehren. Die möglicherweise hohe Keimbelastung könnte eine Gefahr für Ihre Gesundheit darstellen. Anders verhält es sich bei Lebensmitteln mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum. Nach dessen Ablauf ist das Lebensmittel nicht zwangsläufig verdorben. Dennoch empfiehlt es sich, dieses Datum zu beachten, da bei Überlagerung auch störende geschmackliche oder geruchliche Abweichungen auftreten können.

Weitere Details zu spezifischen Etikett-Angaben: