Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Ökologisch erzeugte Lebensmittel

Kennzeichnung von Produkten aus ökologischem Landbau

Rechtsgrundlagen

EG-Öko-Verordnung
Im Jahr 1991 wurde von der Europäischen Gemeinschaft in der sog. EG-Öko-Verordung (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991) festgelegt, wie Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse erzeugt und hergestellt werden müssen, damit sie als Öko-Produkte vermarktet werden können. Grundlage der Verordnung sind die Basisrichtlinien der „Internationalen Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen“ (IFOAM), der rund 750 Verbände aus über 100 Nationen angehören. Diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen wurden in den vergangenen Jahren mehrfach an aktuelle Entwicklungen angepasst.

Ziel der EG-Öko-Verordnung ist es, die die Verbraucher europaweit vor Täuschungen zu schützen und unlauteren Wettbewerb zu verhindern.

Öko-Kennzeichengesetz
Im "Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus" vom Dezember 2001 wurde festgelegt, dass nur landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel, die entsprechend der EG-Öko-Verordnung erzeugt worden sind, das Öko-Kennzeichen tragen dürfen. Nach diesem Gesetz wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, wer ein Erzeugnis oder einen Gegenstand in Verkehr bringt, der nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Öko-Produkte hergestellt wurde.

Die Öko-Kennzeichen-Verordnung
In der Öko-Kennzeichen-Verordnung ist festgelegt, wie das Kennzeichen für Öko-Erzeugnisse, die entsprechend der EG-Öko-Verordnung hergestellt worden sind, gestaltet ist. 

Öko-Landbau-Gesetz
Durch das Öko-Landbau-Gesetz wurde die EG-Öko-Verordnung im April 2003 in nationales Recht umgesetzt.

Die Kontrollstellen-Nummer
Der Name bzw. die Nummer der Öko-Kontrollstelle muss auf jedem verpackten Bio-Produkt aus EU-Ländern sichtbar sein. Für in Deutschland erzeugte Produkte setzt sich die Kontrollnummer aus der Buchstabenkombination DE für Deutschland und der dreistelligen Nummer der Kontrollstelle zusammen. In anderen EU-Staaten werden für die Kennzeichnung der Kontrollstellen auch Buchstabenkombinationen verwandt.
Beispiel für eine deutsche Öko-Kontrollstellen-Nummer:
DE-012-Öko-Kontrollstelle

Pflanzliche Erzeugnisse

Anforderungen an pflanzliche Erzeugnisse

Die grundlegenden Vorschriften für die ökologische Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sind im Einzelnen in der EG-Öko-Verordnung geregelt. Bevor pflanzliche Erzeugnisse als ökologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden dürfen, müssen die jeweiligen Anbauflächen einen Umstellungszeitraum durchlaufen, in dem die Regeln des ökologischen Landbaus eingehalten wurden.

Dieser beträgt:

  • zwei Jahre vor der Aussaat bzw. Pflanzung bei ein- oder überjährigen Kulturen
  • zwei Jahre bei Grünland vor der Verwertung als Futtermittel aus ökologischer Erzeugung
  • drei Jahre vor der Ernte bei mehrjährigen Kulturen außer Grünland.

Der Erhalt und die Förderung der Bodenfruchtbarkeit ist durch den Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen und Tiefwurzlern in der Fruchtfolge zu gewährleisten. Zusätzlich ist der Einsatz von Mist und Gülle aus ökologischer Tierhaltung bis zu einer festgesetzten Höchstmenge sowie kompostierte und andere organische Materialien aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben erlaubt.

Weitere organische und mineralische Düngemittel, die in Anhang II, Teil A der EG-Öko-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf durch die oben genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann. Schnelllösliche Mineraldünger dürfen nicht eingesetzt werden. Für Wirtschaftsdünger gilt eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, die nicht überschritten werden darf.

Tierische Erzeugnisse

Anforderungen an tierische Erzeugnisse

Die tierische Erzeugung ist integrierter Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe. Sie muss das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt.

Damit wird der natürliche Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden gefördert. Die grundlegende Voraussetzung für die tierische Erzeugung in ökologisch wirtschaftenden Betrieben ist die bodengebundene Haltung von Tieren. Soweit verfügbar, müssen zugekaufte Tiere von ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen. Die Tiere sollten optimal an ihre Umwelt angepasst sein und eine Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten besitzen.
Die Zuchtziele sind auf ein Erzeugungsniveau ausgerichtet, bei dem weitgehend auf Futtermittelzukauf verzichtet werden kann. Sie orientieren sich an der Tiergesundheit und Langlebigkeit der Zuchttiere. Tiere, die durch den Einsatz von Embryotransfer beziehungsweise, gentechnologische Verfahren erzeugt wurden, dürfen im ökologischen Landbau nicht gehalten werden.

Die natürliche Fütterung der Tiere hat einen besonderen Stellenwert. Tierfutter muss aus ökologischer Erzeugung und vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb stammen. Ein begrenzter Zukauf von Futtermitteln konventioneller Herkunft ist zugelassen, um Futterengpässe bei witterungsbedingtem Futtermangel zu beheben, und um Eiweiß-Ergänzungsfuttermittel vorwiegend in der Schweine- und Geflügelhaltung zukaufen zu können, die nur begrenzt in ökologischer Qualität erhältlich sind. Alle jungen Säugetiere sind über einen festgesetzten Mindestzeitraum auf der Grundlage natürlicher Milch zu ernähren.

Bei der Tiergesundheit liegt der Schwerpunkt auf vorbeugenden Maßnahmen in Zucht, Haltung und Fütterung. Erkrankt ein Tier, so sind alternative Behandlungen, wie Phytotherapie, Homöopathie oder Akupunktur der Behandlung mit chemo-therapeutischen Medikamenten vorzuziehen. Die letztgenannten Medikamente dürfen zwar eingesetzt werden, es ist aber die doppelte Wartezeit einzuhalten. Alle Behandlungen müssen in ein Stallbuch eingetragen werden.

Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab. Bei Rindern wird dem Bewegungsbedürfnis durch Laufstallhaltung, Laufhof bzw. Weidegang Rechnung getragen. Einstreu ist für den Liegebereich vorgeschrieben. Die Haltung ausschließlich auf Spaltenböden ist verboten. Schweine sind in Gruppen zu halten. Die Bereitstellung von Auslaufflächen zum Misten und Wühlen ist Pflicht. Zuchtsauen dürfen auch in der Säugezeit nicht dauerhaft fixiert werden. Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden und muss einen begrünten Auslauf haben. Für ein artgemäßes Ruheverhalten sind erhöhte Sitzstangen erforderlich. Eingestreute Legenester ermöglichen die ungestörte Eiablage. Wassergeflügel muss Zugang zu offenem Wasser haben.

Verarbeitung

Anforderungen an die Verarbeitung

Bei Verarbeitungserzeugnissen aus ökologischem Landbau erwarten die Verbraucher im Wesentlichen die Verwendung von natürlichen Zutaten. Daher lässt die EG-Öko-Verordnung weitaus weniger Zusatz- und Hilfsstoffe für ökologische Lebensmittel zu als nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht erlaubt sind.

Die Behandlung von Erzeugnissen oder Zutaten mit ionisierenden Strahlen sowie die Herstellung von Erzeugnissen unter Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen ist verboten. Konventionelle landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur bis zu einem Anteil von maximal 5 Prozent eingesetzt werden und nur unter der Bedingung, dass diese im Anhang VI, Teil C der Verordnung aufgeführt sind und nicht als ökologisch erzeugte Zutaten am Markt erhältlich sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf der Hersteller mit den Begriffen „Öko“ oder „Bio“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung werben.

Wenn mindestens 70 bis 95 Prozent der Zutaten aus ökologischem Landbau stammen, darf der Hersteller die Begriffe „Öko“ oder „Bio“ nur unter Angabe des Prozentsatzes im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung verwenden. Gleichzeitig muss im Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis, zum Beispiel mit einem Stern, erfolgen.

Öko-Lebensmittel verarbeitende Unternehmen müssen eine Trennung der Produktschienen „Öko“ und „Konventionell“ durch Warenflusstrennung und -dokumentation gewährleisten.

Kontrollen

Kontrolle ökologisch erzeugter Lebensmittel

Die EG-Öko-Verordnung schreibt eine Kontrollpflicht vor

  • für nicht verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (zum Beispiel Getreide, Ölsaaten, Gemüse),
  • für Tiere bzw. tierische Erzeugnisse (zum Beispiel Kälber, Fleisch- und Wurstwaren, Milch, Eier),
  • für verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse (zum Beispiel Brotaufstriche, Teigwaren, Wurstwaren), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  • für wild gesammelte Pflanzen (zum Beispiel Beeren oder Pilze).

Nicht der Kontrolle im Rahmen der EG-Öko-Verordnung unterliegen z. B. Fische oder andere Produkte aus der Aquakultur sowie verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, die nicht dem menschlichen Verzehr, sondern anderen Zwecken, wie beispielsweise der Herstellung von Kosmetika oder Ähnlichem dienen.

Das Kontrollsystem umfasst neben den Erzeugern landwirtschaftlicher Öko-Produkte

  • die Verarbeiter von Bio-Lebensmitteln,
  • die Importeure von Bio-Produkten,
  • Unternehmen, die Tätigkeiten an Dritte vergeben haben,
  • Hersteller von Bio-Futtermitteln,
  • sowie Handelsbetriebe, wobei hier der Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen ist.

Durchgeführt werden die Kontrollen durch private Kontrollstellen, die von staatlichen Kontrollbehörden der Bundesländer überprüft werden. Die Kontrollstellen müssen die Kriterien der europäischen Norm EN 45011 erfüllen, so dass die Gleichwertigkeit der Kontrollen in allen Ländern der Europäischen Union gewährleistet ist. Alle kontrollpflichtigen Unternehmen werden mindestens einmal jährlich kontrolliert. Darüber hinaus finden auch unangekündigte Betriebsbesuche statt. Der Ablauf einer Kontrolle im Erzeugerbetrieb beinhaltet folgende Inspektionsbereiche:

  • Einsicht in Betriebsunterlagen/Betriebsbeschreibung
    • Schlagkartei
    • Unterlagen über Tierbestand
    • Belege über zugekaufte Betriebsmittel (zum Beispiel Saatgut), den Zukauf von Handelswaren (zum Beispiel  für den Hofladen) und den Warenverkauf (zum Beispiel  an Großhandel, Metzger)
    • Stallbuch oder vergleichbare Unterlagen
  • Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude (zum Beispiel Stallgebäude, Getreidelager)
  • Begutachtung einzelner Flurstücke 
  • Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen 
  • Überprüfung der Deklaration 
  • Gegebenenfalls Überprüfung der Trennung zwischen konventioneller und ökologischer Produktion 
  • Überwachung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen 
  • Überprüfung der Haltungssysteme beziehungsweise Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung

Wenn der Erzeugerbetrieb einem Verband des ökologischen Landbaus angeschlossen ist, wird nicht nur die Einhaltung der Vorschriften der EU-Verordnung kontrolliert, sondern zusätzlich die Einhaltung der Verbandsrichtlinien, die weitreichender sein können. Dies geschieht auf privatrechtlicher Basis im Rahmen der Vertrags- und Überprüfungssysteme der Verbände.

Wie werden Lebensmittel aus ökologischer Erzeugung gekennzeichnet?
Nur Produkte, die nach den Richtlinien der EG-Öko-Verordnung erzeugt, verarbeitet und kontrolliert werden, dürfen als Bio- beziehungsweise Ökoware gekennzeichnet werden. Jede Kontrollstelle in Deutschland hat eine bundesweit gültige Kontrollstellennummer, die bei allen Öko-Lebensmitteln auf der Verpackung stehen muss. Auch die Angabe des Namens der Kontrollstelle ist zulässig.

Ebenso vergeben andere EU-Mitgliedsländer Codenummern für die in ihrem Land tätigen Kontrollstellen, zum Beispiel:

  • DE-001-Öko-Kontrollstelle:
    Beispiel für die Angabe auf einem deutschen Produkt
  • AT-N-01-Bio:
    Beispiel für die Angabe auf einem österreichischen Produkt
  • FR-AB01:
    Beispiel für die Angabe auf einem französischen Produkt

Weitere Informationen

Informationen zum Bio-Siegel

Ökologischer Landbau

Ansprechpartner

Dr. Peter Fey
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referatsleiter C/5:
Lebensmittelüberwachung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Landesamt für Verbraucherschutz schräg von rechts

Landesamt für Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke Landesamt für Verbraucherschutz