Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Gentechnisch veränderte Lebensmittel

Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel

Bis April 2004 wurden die Zulassung und Kennzeichnung von Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) durch die seit 1997 gültige Novel Food-Verordnung geregelt, unter die auch andere Kategorien neuartiger Lebensmittel fallen. Für Lebens- und Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gibt es in der Europäischen Union eigene Regelungen. Sie wurden am 18. Oktober 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sind seit 07. November 2003 in Kraft und werden seit dem 18. April 2004 angewandt. Die "alte" Novel Food-Verordnung hat damit für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Zutaten ihre Gültigkeit verloren.

Was sind Inhalte der neuen Verordnung?

Die neuen Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel verschärfen die Vorschriften für die Kennzeichnung und Zulassung. Zusätzlich werden Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit und zum Schutz der Umwelt neu eingeführt. Die Regelungen werden zudem auf gentechnisch veränderte Futtermittel ausgedehnt. Futtermittel werden damit rechtlich mit den Lebensmitteln auf eine Ebene gestellt. Die Verordnungen sehen eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf alle aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmittel und Futtermittel einschließlich Zusatzstoffe und Aromen vor. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist die Kennzeichnung auch dann notwendig, wenn die gentechnisch veränderten Bestandteile nicht nachweisbar (zum Beispiel  bei hochraffinierten Öle) oder nicht mehr im Produkt enthalten sind.

Welche sind die neuen Verordnungen?

  • die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG;
  • die Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen
  • die Verordnung (EG) Nr. 641/2004 mit den Durchführungsbestimmungen für die Verordnung Nr. 1829/2003

Seit wann gelten die neuen EU-Verordnungen?

Die Verordnung (EG) Nr. 65/2004 trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 sind seit 07. November 2003 in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten werden sie seit 18.04.04 angewandt.

Welche Produkte fallen unter die neuen EU-Verordnungen?

Unter die neuen EU-Verordnungen fallen Lebensmittel und Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe und Aromen), 

  • die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind (zum Beispiel  gentechnisch veränderte Sojabohnen, gentechnisch veränderte Maiskörner) oder solche enthalten
  • die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt werden (zum Beispiel  Sojamehl, Maisstärke, hochraffinierte Öle)
  • sowie Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe,
    • die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten
    • die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden.

Nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen:

  • Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, z. B. Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben.
  • Ausgeklammert bleiben auch technische Hilfsstoffe, da sie nicht zu den Lebensmitteln und Zutaten gerechnet werden

Beispiele für frühere und heutige Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln

GVO-TypProduktKennzeichnung früherKennzeichnung
heute
GVO-PflanzenTomate (bisher nicht zugelassen), Maiskorn, Rapsjaja
GVO-LebensmittelMaismehl (nachweisbar)jaja
aus GVO hergestellte Lebensmittelraffiniertes Öl aus Raps, Mais, Soja, Glucosesirup aus Maisstärke (nicht nachweisebar neinja
aus GVO hergestellte Zusatzstoffe, Aromenhochreines Licithin in Schokolade neinja
mit Hilfe von GVO hergestellte Enzyme (technische Hilfsstoffe)Käse (Chymosin) neinnein
Lebensmittel von Tieren, die mit GVO-Futtermitteln gefüttert wurdenFleisch, Eier Milchneinnein
GVO-Futtermittel, aus GVO  hergestellte FuttermittelMais, Maiskleber, Sojaschrotneinja

Zulassung und Kennzeichnung

Zulassungskriterien und -verfahren

Bevor gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel auf den Markt kommen dürfen, müssen sie zugelassen werden. Die Kriterien, die gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel erfüllen müssen, um eine Zulassung zu erhalten, bleiben im Kern dieselben wie in der Novel Food-Verordnung, welche allerdings nur für Lebensmittel galt.

Zulassungskriterien
Folgende Kriterien müssen bei der Zulassung von Lebensmitteln erfüllt sein:

  • keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt
  • keine Irreführung des Verbrauchers
  • keine Ernährungsmängel durch normalen Verzehr als Ersatz des konventionellen Lebensmittels

Folgende Kriterien müssen bei der Zulassung von Futtermitteln erfüllt sein:

  • gesundheitliche Unbedenklichkeit für Mensch und Tier sowie die Umwelt
  • keine Irreführung des Anwenders
  • keine Schädigung und Irreführung des Verbrauchers durch Merkmalsäußerungen bei tierischen Erzeugnissen
  • keine Ernährungsmängel für Mensch oder Tier durch normalen Verzehr als Ersatz des konventionellen Futters

Wie erfolgt die Zulassung?
Die Verfahren und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Zulassung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sind deutlich geändert. Alle Produkte müssen ein Genehmigungsverfahren durchlaufen. Das früher nach der Novel Food-Verordnung mögliche Anmeldeverfahren (Notifizierung), bei dem sich die Sicherheit aus der Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit (substanzielle Äquivalenz) mit konventionellen Erzeugnissen ableitete, ist nicht mehr möglich.

Das EU-weit einheitliche Zulassungsverfahren besteht im Wesentlichen aus folgenden Schritten:

  • Anträge auf Zulassung gehen an die national zuständigen Behörden, in Deutschland an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit erfolgt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf der Basis der Antragsunterlagen und Dossiers der Hersteller.

  • Die Antragsunterlagen müssen auch Verfahren zum Nachweis und zur Probennahme, einschließlich Referenzmaterial, enthalten.

  • Ferner sind bei der Antragsstellung eines gentechnisch veränderten Organismus Unterlagen zur Umweltverträglichkeit sowie gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Markt begleitende Beobachtung vorzulegen.

  • Produkte, die als Lebens- und Futtermittel verwendet werden können (zum Beispiel  Mais), werden nur zugelassen, wenn die Zulassungskriterien sowohl für Lebens- als auch für Futtermittel erfüllt sind.

  • Die Entscheidung über eine Zulassung trifft in der Regel die EU-Kommission. Jede Genehmigung wird auf zehn Jahre begrenzt; eine Verlängerung ist möglich.

  • Alle zugelassenen Produkte werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen. Dies gilt auch für bereits zugelassene und auf dem Markt befindliche GVO-Produkte.

  • Eine Erneuerung der Zulassung muss spätestens nach neun Jahren beantragt werden.

Kennzeichnungsregelungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel

Welche Produkte müssen gekennzeichnet werden?
Bei der Kennzeichnung wurde das Nachweisprinzip aufgegeben zu Gunsten des Anwendungsprinzips. Nun spielt es für die Kennzeichnung keine Rolle mehr, ob die jeweilige gentechnische Veränderung im Produkt nachweisbar ist. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, die GVO enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt wurden.

Basis für die Kennzeichnung:

  • Bisher galt das Nachweisprinzip, d.h. eine Kennzeichnung muss nur dann erfolgen, wenn die gentechnische Veränderung im Endprodukt nachweisbar ist.
  • Künftig gilt das Anwendungsprinzip, d.h. Kennzeichnungspflichtig sind alle Produkte, die aus einem GVO hergestellt werden, unabhängig von der Nachweisbarkeit im Endprodukt.  

Eine so umfassende Kennzeichnung ist nur möglich, wenn geeignete Systeme zur Rückverfolgbarkeit und eine lückenlose, den Warenstrom begleitende Dokumentation etabliert sind. Die EU-Verordnungen verpflichten damit alle an der Lebensmittelkette Beteiligten, die Rohstoffe aus GVO erzeugen oder mit ihnen handeln, Informationen über in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandene GVO an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten.

Wie wird gekennzeichnet?
Die Kennzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Lebensmittel, unabhängig von der Angebotsform. Jede Zutat wird einzeln gekennzeichnet, auch zusammengesetzte Zutaten.

Kennzeichnung bei vorgefertigten oder verpackten Lebensmitteln:

  • bei Lebensmitteln mit Zutatenliste: Zusatz "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" unmittelbar nach der Zutat
  • bei Zutaten mit dem Namen einer Kategorie: Zusatz "enthält genetisch veränderten ..." oder "enthält aus genetisch verändertem ... hergestellte(n) ..." im Verzeichnis der Zutaten.

    Diese Angaben sind auch als Fußnote zum Zutatenverzeichnis in gleicher Schriftgröße möglich.
  • bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste: Hinweis "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" in deutlicher Form auf dem Etikett.
       

Kennzeichnung bei unverpackten Lebensmitteln oder sehr kleinen Packungsgrößen:

  • Hinweis "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem ... hergestellt" in der Auslage oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt oder auf der Verpackung in dauerhafter und sichtbarer Form sowie in gut lesbarer Schriftgröße

Besondere Hinweise auf neue oder veränderte Produkteigenschaften sind erforderlich bei

  • Lebensmitteln mit neuer stofflicher Zusammensetzung, verändertem Nährwert oder ernährungsbezogener Wirkung
  • genetischen Veränderungen, die Auswirkungen auf die Gesundheit bestimmter Bevölkerungsgruppen haben könnten
  • Lebensmitteln, gegen die ethnische oder religiöse Bedenken bestehen könnten.

Weitere Informationen

Gesundheitliche Bewertung von gentechnisch veränderten Futtermitteln

Gentechnikgesetz (GenTG)

EU-Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebensmittel

Verordnung Nr. 641/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel 

Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel 

Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel

Ansprechpartner

Dr. Peter Fey
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referatsleiter C/5:
Lebensmittelüberwachung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Landesamt für Verbraucherschutz schräg von rechts

Landesamt für Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke Landesamt für Verbraucherschutz