Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegung

Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung

In Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung besteht eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte Zusatzstoffe bei lose abgegebenen Lebensmitteln. Dazu gelten die Bestimmungen des § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).

Im Folgenden werden die zu deklarierenden Zusatzstoffe, die Art und Weise der Kennzeichnung und Beispiele für Lebensmittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten können, aufgelistet.

Wichtiger Hinweis: Die Aufzählung der Lebensmittel ist nur beispielhaft und enthält keine abschließende Information, welche Zusatzstoffe für die Herstellung welcher Lebensmittel zugelassen sind. Diese Regelungen sind in der ZZulV selbst nachzulesen.  

Art der Zusatzstoffe
E-Nr. 
Kenntlichmachung
bei loser Ware
Beispiele für Lebensmittel, die
diese Zusatzstoffe enthalten können
Farbstoffe
E 100 - E 180
"mit Farbstoff"alkoholfreie Getränke, Speiseeis, Desserts, Lachsersatz, Backwaren mit Füllungen
Konservierungsstoffe
E 200 - E219, E 230 - E 235, E 239, E 249 -  E 252, E 280 - E 285, E 1105
"mit Konservierungsstoff"
oder "konserviert"
Lachsersatz, Feinkostsalate (Fleischsalat, Kartoffelsalat), Mayonnaisen, Sauerkonserven , Kartoffelklöße, Käse, Anchosen
Konservierungsstoffe bei ausschließlicher Verwendung von
E 249 - E 250
E 251 - E 252
oder einem Gemisch
auch zulässig:
"mit Nitritpökelsalz"
"mit Nitrat"
"mit Nitritpökelsalz und Nitrat"
Fleischerzeugnisse
Antioxidationsmittel
E 310 - E 321
"mit Antioxidationsmittel"Trockensuppen, Brüher, Würzmittel, Schinken
Geschmacksverstärker
E 620 - E 635
"mit Geschmacksverstärker"Gewürzmischungen, Aromazubereitungen, Trockensuppen, Fleischerzeugnisse, Soßen, Würzmittel 
Schwefeldioxid / Sulfite
E 220 - E 228 ab 10 mg/kg
"geschwefelt"Essig, Trockenobst, Kartoffelerzeugnisse, Meerrettich
Eisensalze
E 579, E 585
"geschwärzt"schwarze Oliven
Stoffe zur Oberflächenbehandlung
E 901 - E 904, E 912, E 914
"gewachst"Citrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen
Süßstoffe
E 950 - E 952, E 954, E 955, E 957, E 959, E 962
"mit Süßungsmittel(n)",
bei E 951 und E 962 zusätzlich:
"enthält Phenylalaninquelle"
süß-saure Konserven, Soßen, Senf, Feinkostsalate, brennwertverminderte Lebensmittel (zum Beispiel Joghurt, Cola-Getränke), Diätbackwaren- und -süßwaren
andere Süßungsmittel:
(Zuckeralkohole)
E 420, E 421, E 953, E 965 - E 967
Bei Zuckeralkoholen mit mehr
als 10 % Gehalt zusätzlich:
"kann bei übermäßigem Verzehr
abführend wirken"
Anmerkung: Wenn Sorbit (E 420) als Süßungsstoff verwendet wird, kann eine Kennzeichnung entfallen.
Phosphate
E 338 - E 341, E 450 - E 452
"mit Phosphat" Brühwürste, Kochschinken
Anmerkung: Eine Kennzeichnung ist nur bei Verwendung von Fleischerzeugnissen vorgeschrieben

Weitere Regelungen für Zutaten, die den Zusatzstoffen in der Kenntlichmachung gleichgestellt sind, aber nicht mit einer E-Nummer gekennzeichnet werden:

ZutatKenntlichmachung bei loser WareBeispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können
Coffein"coffeinhaltig" alkoholfreie coffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Chinin, Chininsalze "chininhaltig" z.B. Bitter-Lemon 

Um festzustellen, ob eine Kenntlichmachung auf der Speise- oder Getränkekarte erforderlich ist, empfiehlt es sich, auf den  Zutatenverzeichnissen von verpackten Lebensmitteln zu prüfen, ob die oben aufgelisteten Zusatzstoffe oder Zutaten aufgeführt sind. Bei verpackten Lebensmitteln, die an Gaststätten oder an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung geliefert werden, muss ein Zutatenverzeichnis auf der Verpackung oder in den Geschäftspapieren angegeben sein. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, zum Beispiel  offen bezogenen Lebensmitteln, empfiehlt es sich, beim Lieferanten Informationen über die jeweiligen kennzeichnungspflichtigen Zusatzstoffe und Zutaten einzuholen.

Art und Weise der Kenntlichmachung:

Wie muss gekennzeichnet werden?

  • gut sichtbar
  • leicht lesbar
  • nicht verwischbare Schrift

Wer muss wo kennzeichnen?

  • in Gaststätten: auf Speise- und Getränkekarten nur allgemeiner Aushang, eine schriftliche Mitteilung ist hier nicht möglich
  • in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine Speisekarten oder Preisverzeichnisse ausliegen oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung


Was ist anzugeben?

 Für die Kenntlichmachung der jeweiligen Zusatzstoffe muss der in Spalte 2 "Kenntlichmachung" angegebene Wortlaut verwendet werden (siehe obenstehende Tabellen) Die Angaben dürfen in Fußnoten angebracht werden, wenn in der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird

Spezielle Regelungen für Weinkennzeichnung auf Speisekarten

Nach der Preisangabenverordnung und einer Bund/Länder-Übereinkunft sind für Wein folgende Angaben in Speise- und Getränkekarten verpflichtend: 

  • die Gütebezeichnung (z. B. Tafelwein, Qualitätswein usw.)
  • die Weinart (z. B. Weißwein, Weißherbst, Rotling)
  • die Herkunft (Anbaugebiet, Weinbaugebiet oder Herkunftsland)
  • die Verkaufs- oder Leistungseinheit (zum Beispiel  0,25 l, 1 l, 0,75 l) 
  • der Preis.

Für die Angabe von Schwefeldioxid als Zusatz im Wein besteht seit dem 25.11.2005 nur eine Kennzeichnungspflicht für die Abgabe in Originalflaschen (als Fertigpackung). Auf Speisekarten oder Ähnlichem sind die Angaben "Enthält Sulfite" oder "Enthält Schwefeldioxid" bei Wein noch nicht erforderlich.

Hinweis: Obst- und Beerenweine und ähnliche Erzeugnisse aus Früchten (wie Erdbeerperlwein, Erdbeerschaumwein) unterliegen dem allgemeinen Lebensmittelrecht. Hier ist zusätzlich zur Gütebezeichnung und der Angabe der Verkaufs- oder Leistungseinheit der Hinweis "geschwefelt" bei Gehalten über 10 mg/kg SO² gemäß § 9 der ZZulV erforderlich.

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken

Ansprechpartner

Dr. Peter Fey
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referatsleiter C/5:
Lebensmittelüberwachung

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Landesamt für Verbraucherschutz schräg von rechts

Landesamt für Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke Landesamt für Verbraucherschutz